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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 8. Februar 2024 wurden dem Revisionswerber näher konkretisierte Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG angelastet, weshalb über ihn Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde - nach Ergänzung der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm betreffend die Übertretung des FSG - als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde - nach Ergänzung der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm betreffend die Übertretung des FSG - als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, mwN). 5
Der Revisionswerber führt in Punkt IV. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte gem. § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG“ aus: Der Revisionswerber führt in Punkt römisch vier. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG“ aus:
„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erachtet sich der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 37 AVG verletzt.“„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erachtet sich der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 37, AVG verletzt.“
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Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt jedoch zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt jedoch zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN). 7
Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
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Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2025