TE Vwgh Beschluss 2025/9/24 Ra 2025/02/0163

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Veröffentlicht am 24.09.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997
KFG 1967
StVO 1960
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. Mag. V P, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger und MMag. René Schwetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Juli 2025, LVwG-2024/13/1152-7, betreffend Übertretungen des KFG, der StVO und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 8. Februar 2024 wurden dem Revisionswerber näher konkretisierte Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG angelastet, weshalb über ihn Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde - nach Ergänzung der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm betreffend die Übertretung des FSG - als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde - nach Ergänzung der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm betreffend die Übertretung des FSG - als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, mwN).
5
Der Revisionswerber führt in Punkt IV. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte gem. § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG“ aus: Der Revisionswerber führt in Punkt römisch vier. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG“ aus:

„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erachtet sich der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 37 AVG verletzt.“„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erachtet sich der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 37, AVG verletzt.“

6
Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt jedoch zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör zählt jedoch zu den Revisionsgründen. Es ist als Verfahrensmangel ebenso nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220; 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, 0066; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).
7
Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
8
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020163.L00

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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