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1. Die Revisionswerberin nahm am 8. Juni 2022 Akteneinsicht in einem näher bezeichneten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und brachte aufgrund der im Zuge dieser Akteneinsicht gewonnenen Informationen eine (Datenschutz-)Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG beim Verwaltungsgericht ein.1. Die Revisionswerberin nahm am 8. Juni 2022 Akteneinsicht in einem näher bezeichneten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und brachte aufgrund der im Zuge dieser Akteneinsicht gewonnenen Informationen eine (Datenschutz-)Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG beim Verwaltungsgericht ein.
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2. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 12a Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.). Unter einem erklärte es die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 12 a, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.). Unter einem erklärte es die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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Das Verwaltungsgericht stellte in der Begründung zunächst den hier in Rn. 1 wiedergegebenen Verfahrensgang und darüber hinaus fest, die von der Revisionswerberin erhobene (Datenschutz-)Beschwerde sei erst am 7. Juni 2023 postalisch aufgegeben worden und am 12. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangt.
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Diesen Sachverhalt würdigte das Verwaltungsgericht rechtlich wie folgt:
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Die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem konkreten Verfahren des Verwaltungsgerichts. Für die Beurteilung der Frage, ob die postalisch aufgegebene (Datenschutz-)Beschwerde der Revisionswerberin rechtzeitig eingebracht worden sei, komme es darauf an, ob die in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierte Frist als materiell-rechtliche oder als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren sei. Eine verfahrensrechtliche Frist könne - näher zitierter Literatur zufolge - nur eine solche sein, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werde oder in einem Verfahren laufe. Weder werde die Frist des § 12a Abs. 3 TLVwGG durch ein bestimmtes Verfahren ausgelöst, noch laufe sie in einem bestimmten Verfahren. Sie diene der Geltendmachung des Rechts auf gerichtliche Kontrolle dahingehend, ob das subjektive Recht auf Datenschutz gewährt worden sei oder nicht. Bei der Frist des § 12a Abs. 3 erster Satz TLVwGG handle es sich somit um eine materiell-rechtliche Frist, auf die die Bestimmungen der §§ 32 f AVG, insbesondere das in § 33 Abs. 3 AVG normierte Postlaufprivileg, keine Anwendung fänden. Da die (Datenschutz-)Beschwerde der Revisionswerberin nicht innerhalb der in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierten einjährigen Frist beim Verwaltungsgericht eingelangt sei, sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.Die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem konkreten Verfahren des Verwaltungsgerichts. Für die Beurteilung der Frage, ob die postalisch aufgegebene (Datenschutz-)Beschwerde der Revisionswerberin rechtzeitig eingebracht worden sei, komme es darauf an, ob die in Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG normierte Frist als materiell-rechtliche oder als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren sei. Eine verfahrensrechtliche Frist könne - näher zitierter Literatur zufolge - nur eine solche sein, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werde oder in einem Verfahren laufe. Weder werde die Frist des Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG durch ein bestimmtes Verfahren ausgelöst, noch laufe sie in einem bestimmten Verfahren. Sie diene der Geltendmachung des Rechts auf gerichtliche Kontrolle dahingehend, ob das subjektive Recht auf Datenschutz gewährt worden sei oder nicht. Bei der Frist des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz TLVwGG handle es sich somit um eine materiell-rechtliche Frist, auf die die Bestimmungen der Paragraphen 32, f AVG, insbesondere das in Paragraph 33, Absatz 3, AVG normierte Postlaufprivileg, keine Anwendung fänden. Da die (Datenschutz-)Beschwerde der Revisionswerberin nicht innerhalb der in Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG normierten einjährigen Frist beim Verwaltungsgericht eingelangt sei, sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. 6
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - nach erfolgter Ablehnung und Abtretung einer von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dg. Beschluss vom 26. Februar 2024, E 335/2024-5, erhobene - außerordentliche Revision.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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§ 12a TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 138/2019, normiert, dass eine (Datenschutz-)Beschwerde binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden (Abs. 3). Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierfür erforderlichen Maßnahmen festzulegen (Abs. 4).Paragraph 12 a, TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, normiert, dass eine (Datenschutz-)Beschwerde binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden (Absatz 3,). Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierfür erforderlichen Maßnahmen festzulegen (Absatz 4,).
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4.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht vertreten, die in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierte Frist sei materiell-rechtlicher Natur. Die Anwendung des in § 33 Abs. 3 AVG normierten Postlaufprivilegs habe es in Verkennung der Rechtslage verneint und die Beschwerde der Revisionswerberin damit zu Unrecht zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche im Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, andernfalls sei von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Weder aus dem Wortlaut des § 12a Abs. 3 TLVwGG noch aus den dazugehörigen Erläuterungen ließe sich unzweifelhaft entnehmen, dass es sich bei der darin normierten Frist um eine materiell-rechtliche Frist handle.4.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht vertreten, die in Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG normierte Frist sei materiell-rechtlicher Natur. Die Anwendung des in Paragraph 33, Absatz 3, AVG normierten Postlaufprivilegs habe es in Verkennung der Rechtslage verneint und die Beschwerde der Revisionswerberin damit zu Unrecht zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche im Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, andernfalls sei von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG noch aus den dazugehörigen Erläuterungen ließe sich unzweifelhaft entnehmen, dass es sich bei der darin normierten Frist um eine materiell-rechtliche Frist handle.
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4.2. Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig; sie ist auch begründet.
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Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die am letzten Tag der einjährigen Beschwerdefrist zur Post gegebene, nach Ablauf dieser einjährigen Frist beim Verwaltungsgericht eingelangte Beschwerde der Revisionswerberin mangels Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs als verspätet gemäß § 12a TLVwGG zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die am letzten Tag der einjährigen Beschwerdefrist zur Post gegebene, nach Ablauf dieser einjährigen Frist beim Verwaltungsgericht eingelangte Beschwerde der Revisionswerberin mangels Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs als verspätet gemäß Paragraph 12 a, TLVwGG zurückgewiesen hat.
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Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet allerdings nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (in diesem Sinne vgl. etwa VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061; Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 33, Rz 3).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet allerdings nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (in diesem Sinne vergleiche , etwa VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061; Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 33,, Rz 3). 12
Die Revision hängt somit von der Frage ab, ob es sich bei der einjährigen Beschwerdefrist des § 12a Abs. 3 erster Satz TLVwGG um eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt.Die Revision hängt somit von der Frage ab, ob es sich bei der einjährigen Beschwerdefrist des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz TLVwGG um eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt.
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4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt (vgl. VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348, 0349). Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe und auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 32, Rz 3, mwN).4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt vergleiche , VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348, 0349). Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe und auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 32,, Rz 3, mwN). 14
Ist eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 28.8.2008, 2008/22/0348, 0349; 9.12.2013, 2011/10/0179, 0180). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss - wie die Revision zutreffend vorbringt - vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. erneut VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, jeweils mwN).Ist eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche , VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 28.8.2008, 2008/22/0348, 0349; 9.12.2013, 2011/10/0179, 0180). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss - wie die Revision zutreffend vorbringt - vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche , erneut VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, jeweils mwN). 15
Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa gesetzliche Fristen, die das Erlöschen des Anspruches bei nicht rechtzeitiger Antragstellung bzw. Geltendmachung vorsehen, als materiell-rechtliche Fristen (zur Antragsfrist des § 33 Epidemiegesetz 1950 vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, zur Anzeige- bzw. Anmeldepflicht des § 76 Kärntner Jagdgesetz 2000 vgl. VwGH 10.3.2022, Ra 2022/03/0056, und zur Frist des § 27 Abs. 3 Wiener Wettengesetz vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0087).Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa gesetzliche Fristen, die das Erlöschen des Anspruches bei nicht rechtzeitiger Antragstellung bzw. Geltendmachung vorsehen, als materiell-rechtliche Fristen (zur Antragsfrist des Paragraph 33, Epidemiegesetz 1950 vergleiche , VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, zur Anzeige- bzw. Anmeldepflicht des Paragraph 76, Kärntner Jagdgesetz 2000 vergleiche , VwGH 10.3.2022, Ra 2022/03/0056, und zur Frist des Paragraph 27, Absatz 3, Wiener Wettengesetz vergleiche , VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0087). 16
Auch qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof gesetzliche Regelungen, die eine Frist für eine Antragstellung „bei sonstigem Verlust“ oder „bei sonstigem Anspruchsverlust“ befristen, als materiell-rechtliche Fristen (vgl. etwa VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006, mwN).Auch qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof gesetzliche Regelungen, die eine Frist für eine Antragstellung „bei sonstigem Verlust“ oder „bei sonstigem Anspruchsverlust“ befristen, als materiell-rechtliche Fristen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006, mwN). 17
4.4. Wie die Revision zutreffend geltend macht, wird die vom Verwaltungsgericht angenommene Wertung der in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierten einjährigen Beschwerdefrist als materiell-rechtliche Frist vom Gesetz nicht unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus lässt die Einordnung dieser Bestimmung im 3. Unterabschnitt (Geschäftsgang) des 1. Abschnittes (Organisation des Landesverwaltungsgerichts) des TLVwGG, einem Organisationsgesetz, nicht auf die Normierung einer materiell-rechtlichen Frist schließen. Die Wahrnehmung der in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierten Beschwerdefrist ist zudem auf die Erlassung einer Entscheidung gerichtet (vgl. Abs. 4 leg. cit., demzufolge mit Erkenntnis auszusprechen ist, ob die behauptete Rechtsverletzung vorgelegen ist). Der Gesetzgeber hat zudem bei Verstreichen dieser Beschwerdefrist weder ein Erlöschen des Anspruches (s. dazu die in Rn. 15 dargestellte hg. Rechtsprechung) noch einen „sonstige[n Anspruchs-] Verlust“ (s. dazu die in Rn. 16 dargestellte hg. Rechtsprechung) vorgesehen.4.4. Wie die Revision zutreffend geltend macht, wird die vom Verwaltungsgericht angenommene Wertung der in Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG normierten einjährigen Beschwerdefrist als materiell-rechtliche Frist vom Gesetz nicht unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus lässt die Einordnung dieser Bestimmung im 3. Unterabschnitt (Geschäftsgang) des 1. Abschnittes (Organisation des Landesverwaltungsgerichts) des TLVwGG, einem Organisationsgesetz, nicht auf die Normierung einer materiell-rechtlichen Frist schließen. Die Wahrnehmung der in Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG normierten Beschwerdefrist ist zudem auf die Erlassung einer Entscheidung gerichtet vergleiche , Absatz 4, leg. cit., demzufolge mit Erkenntnis auszusprechen ist, ob die behauptete Rechtsverletzung vorgelegen ist). Der Gesetzgeber hat zudem bei Verstreichen dieser Beschwerdefrist weder ein Erlöschen des Anspruches (s. dazu die in Rn. 15 dargestellte hg. Rechtsprechung) noch einen „sonstige[n Anspruchs-] Verlust“ (s. dazu die in Rn. 16 dargestellte hg. Rechtsprechung) vorgesehen.
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Es kann daher bereits unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und gebotenen Beachtung der Indizwirkung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der einjährigen Beschwerdefrist des § 12a Abs. 3 TLVwGG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt.Es kann daher bereits unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und gebotenen Beachtung der Indizwirkung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der einjährigen Beschwerdefrist des Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt.
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4.5. Darüber führt auch eine Berücksichtigung der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Entwurf des Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetzes zu keinem anderen Ergebnis. Diesen (GZ 375/2018, S. 5) ist bezüglich § 12a TLVwGG Folgendes zu entnehmen:4.5. Darüber führt auch eine Berücksichtigung der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Entwurf des Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetzes zu keinem anderen Ergebnis. Diesen (GZ 375 aus 2018,, S. 5) ist bezüglich Paragraph 12 a, TLVwGG Folgendes zu entnehmen:
„Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 22/2018 wurde eine weitere Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen. Nach dem entsprechenden Art. 130 Abs. 2a erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABI. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.„Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, wurde eine weitere Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen. Nach dem entsprechenden Artikel 130, Absatz 2 a, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABI. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
§ 12a enthält die begleitend erforderlichen einfachgesetzlichen Regelungen, welche im Wesentlichen jenen des Bundes nachgebildet sind.“Paragraph 12 a, enthält die begleitend erforderlichen einfachgesetzlichen Regelungen, welche im Wesentlichen jenen des Bundes nachgebildet sind.“
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Bei den einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes handelt es sich (hier) um § 24a Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und § 24a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023.Bei den einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes handelt es sich (hier) um Paragraph 24 a, Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, und Paragraph 24 a, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,. 21
4.5.1. Gemäß § 24a BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, gelten die §§ 84, 85 und 85b Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sinngemäß mit näher genannter Maßgabe.4.5.1. Gemäß Paragraph 24 a, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, gelten die Paragraphen 84,, 85 und 85b Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sinngemäß mit näher genannter Maßgabe. 22
Der - zur Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage - maßgebliche § 85 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:Der - zur Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage - maßgebliche Paragraph 85, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet auszugsweise wie folgt: „(4) [...] Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.“
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Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit der Bestimmung des § 85 GOG in seinem Beschluss vom 31. Juli 2015, 6 Ob 45/15h. Er hielt fest, dass sich die Fristenbestimmung des § 85 Abs. 4 GOG „ersichtlich an § 34 Abs. 1 DSG 2000“ (nunmehr: § 24 Abs. 4 DSG) orientiere. Zunächst gab er - soweit für dieses Verfahren von näherer Bedeutung - § 34 Abs. 1 DSG in seiner Stammfassung wieder, der lautete wie folgt:Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit der Bestimmung des Paragraph 85, GOG in seinem Beschluss vom 31. Juli 2015, 6 Ob 45/15h. Er hielt fest, dass sich die Fristenbestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, GOG „ersichtlich an Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000“ (nunmehr: Paragraph 24, Absatz 4, DSG) orientiere. Zunächst gab er - soweit für dieses Verfahren von näherer Bedeutung - Paragraph 34, Absatz eins, DSG in seiner Stammfassung wieder, der lautete wie folgt: „Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.“„Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen.“
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Im Folgenden zitierte der Oberste Gerichtshof die Erläuterungen des Gesetzgebers zur DSG-Novelle 2010 bezüglich § 34 Abs. 1 DSG (alt; s. RV 472 BlgNR 24. GP 14):Im Folgenden zitierte der Oberste Gerichtshof die Erläuterungen des Gesetzgebers zur DSG-Novelle 2010 bezüglich Paragraph 34, Absatz eins, DSG (alt; s. Regierungsvorlage 472, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, ):
„Die bisherige Anordnung, dass verspätete Beschwerden abzuweisen sind, entsprach nicht der üblichen verfahrensrechtlichen Terminologie. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt. Da keine Sachentscheidung getroffen wird, handelt es sich um eine Zurückweisung.“
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Unter Berücksichtigung des dargestellten Rechtsrahmens und näher genannter datenschutzrechtlicher Literatur kam der Oberste Gerichtshof sodann zum Ergebnis, dass die in § 85 Abs. 4 GOG geregelten Fristen als von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen zu beurteilen seien (s. OGH 31.7.2015, 6 Ob 45/15h, Punkt 3.3.)Unter Berücksichtigung des dargestellten Rechtsrahmens und näher genannter datenschutzrechtlicher Literatur kam der Oberste Gerichtshof sodann zum Ergebnis, dass die in Paragraph 85, Absatz 4, GOG geregelten Fristen als von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen zu beurteilen seien (s. OGH 31.7.2015, 6 Ob 45/15h, Punkt 3.3.) 26
4.5.2. Gemäß § 24a Abs. 3 BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, erlischt der Anspruch auf Behandlung einer (Datenschutz-)Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt.4.5.2. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, erlischt der Anspruch auf Behandlung einer (Datenschutz-)Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. 27
In den entsprechenden Erläuterungen zu § 24a Abs. 3 BFGG (RV 190 BlgNR 26. GP 66) hält der Gesetzgeber in aller Kürze Folgendes fest:In den entsprechenden Erläuterungen zu Paragraph 24 a, Absatz 3, BFGG Regierungsvorlage 190, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 66, ) hält der Gesetzgeber in aller Kürze Folgendes fest:
„§ 24a Abs. 3 BFGG befristet das Beschwerderecht wie § 24 Abs. 4 DSG.“„§ 24a Absatz 3, BFGG befristet das Beschwerderecht wie Paragraph 24, Absatz 4, DSG.“
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4.5.3. Sowohl das in § 24a BVwGG als auch das in § 24a BFGG normierte Beschwerderecht orientieren sich sohin, hinsichtlich der Fristenbestimmung, an der Fristenbestimmung des § 24 Abs. 4 DSG (vormals § 34 Abs. 1 DSG).4.5.3. Sowohl das in Paragraph 24 a, BVwGG als auch das in Paragraph 24 a, BFGG normierte Beschwerderecht orientieren sich sohin, hinsichtlich der Fristenbestimmung, an der Fristenbestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG (vormals Paragraph 34, Absatz eins, DSG).
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4.5.4. § 24 Abs. 4 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, lautet wie folgt:4.5.4. Paragraph 24, Absatz 4, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, lautet wie folgt: „Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.“
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4.6. Dafür, dass der Gesetzgeber von seiner in den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010 getätigten Klarstellung bezüglich § 34 Abs. 1 DSG (alt) (der Vorgängerregelung des § 24 Abs. 4 DSG), der zufolge es sich „um eine verfahrensrechtliche Frist handelt“ (RV 472 BlgNR 24. GP 14) im Verlauf nachfolgender Novellierungen abgehen wollte, finden sich weder im Gesetz noch in den Materialien entsprechende Anhaltspunkte.4.6. Dafür, dass der Gesetzgeber von seiner in den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010 getätigten Klarstellung bezüglich Paragraph 34, Absatz eins, DSG (alt) (der Vorgängerregelung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG), der zufolge es sich „um eine verfahrensrechtliche Frist handelt“ Regierungsvorlage 472, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, ) im Verlauf nachfolgender Novellierungen abgehen wollte, finden sich weder im Gesetz noch in den Materialien entsprechende Anhaltspunkte.
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4.7. Zwar ergibt sich aus den oben zitierten Bestimmungen des § 24a Abs. 3 BFGG und § 24 Abs. 4 DSG, dass diese an das Verstreichen der Beschwerdefrist ein Erlöschen des Anspruches auf Behandlung der Beschwerde knüpfen, und es wurden vergleichbare Fristen, die eine derartige Erlöschensregelung zum Inhalt haben, vom Verwaltungsgerichtshof (s. oben Rn. 15) als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert. Nachdem aber bereits die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 4 DSG, nämlich § 34 Abs. 1 DSG, an das Verstreichen der Beschwerdefrist das Erlöschen des Anspruches auf Behandlung der Beschwerde knüpfte und der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - diese Fristenbestimmung dennoch als verfahrensrechtliche Frist verstanden wissen wollte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (auch) bei der - den einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes nachgebildeten - einjährigen Fristenbestimmung des § 12a Abs. 3 TLVwGG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln soll.4.7. Zwar ergibt sich aus den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz 3, BFGG und Paragraph 24, Absatz 4, DSG, dass diese an das Verstreichen der Beschwerdefrist ein Erlöschen des Anspruches auf Behandlung der Beschwerde knüpfen, und es wurden vergleichbare Fristen, die eine derartige Erlöschensregelung zum Inhalt haben, vom Verwaltungsgerichtshof (s. oben Rn. 15) als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert. Nachdem aber bereits die Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG, nämlich Paragraph 34, Absatz eins, DSG, an das Verstreichen der Beschwerdefrist das Erlöschen des Anspruches auf Behandlung der Beschwerde knüpfte und der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - diese Fristenbestimmung dennoch als verfahrensrechtliche Frist verstanden wissen wollte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (auch) bei der - den einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes nachgebildeten - einjährigen Fristenbestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln soll.
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4.8. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen handelt es sich bei der im Revisionsfall relevanten einjährigen Beschwerdefrist des § 12a Abs. 3 TLVwGG - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - um eine verfahrensrechtliche Frist. Angesichts dieses Ergebnisses haben die Fristenregelungen des AVG (5. Abschnitt des I. Teils) auf die einjährige Beschwerdefrist des § 12a Abs. 3 erster Satz TLVwGG Anwendung zu finden.4.8. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen handelt es sich bei der im Revisionsfall relevanten einjährigen Beschwerdefrist des Paragraph 12 a, Absatz 3, TLVwGG - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - um eine verfahrensrechtliche Frist. Angesichts dieses Ergebnisses haben die Fristenregelungen des AVG (5. Abschnitt des römisch eins. Teils) auf die einjährige Beschwerdefrist des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz TLVwGG Anwendung zu finden.
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Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass damit keine Aussage zur Frage der allfälligen Anwendbarkeit bzw. des Charakters der dreijährigen Frist des § 12a Abs. 3 zweiter Satz TLVwGG getroffen werden soll.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass damit keine Aussage zur Frage der allfälligen Anwendbarkeit bzw. des Charakters der dreijährigen Frist des Paragraph 12 a, Absatz 3, zweiter Satz TLVwGG getroffen werden soll.
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5. Indem das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - die in § 12a Abs. 3 erster Satz TLVwGG normierte Frist zur Einbringung einer (Datenschutz-)Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2a B-VG als materiell-rechtliche Frist qualifizierte, sohin die Tage von der Übergabe der (Datenschutz-)Beschwerde an die Post bis zum Einlangen ebendieser beim Verwaltungsgericht in die einjährige Frist des § 12a Abs. 3 erster Satz TLVwGG mit einrechnete, und in der Folge die von der Revisionswerberin erhobene (Datenschutz-)Beschwerde wegen Verspätung zurückwies, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Hätte das Verwaltungsgericht das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Anwendung gebracht, so hätte es - angesichts der Feststellung, dass die Revisionswerberin am 8. Juni 2022 von der allfälligen Datenschutzverletzung Kenntnis erlangt habe - die Einbringung der am 7. Juni 2023 der Post übergebenen (Datenschutz-)Beschwerde als fristwahrend zu beurteilen gehabt.5. Indem das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - die in Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz TLVwGG normierte Frist zur Einbringung einer (Datenschutz-)Beschwerde nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG als materiell-rechtliche Frist qualifizierte, sohin die Tage von der Übergabe der (Datenschutz-)Beschwerde an die Post bis zum Einlangen ebendieser beim Verwaltungsgericht in die einjährige Frist des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz TLVwGG mit einrechnete, und in der Folge die von der Revisionswerberin erhobene (Datenschutz-)Beschwerde wegen Verspätung zurückwies, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Hätte das Verwaltungsgericht das Postlaufprivileg gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG zur Anwendung gebracht, so hätte es - angesichts der Feststellung, dass die Revisionswerberin am 8. Juni 2022 von der allfälligen Datenschutzverletzung Kenntnis erlangt habe - die Einbringung der am 7. Juni 2023 der Post übergebenen (Datenschutz-)Beschwerde als fristwahrend zu beurteilen gehabt.
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Da sich somit schon aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass eine in der Revision behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war dieser Beschluss gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da sich somit schon aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass eine in der Revision behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war dieser Beschluss gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG ohne weiteres Verfahren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, der Anregung nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, weil keine der formulierten Fragen für die Entscheidung über die vorliegende Revision entscheidungserheblich ist.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1a VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins a, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG) - wie bei den hier gegebenen, seine Richter in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten betreffenden Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG - unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Beschwerdesache gehandelt hat (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0005, und VwGH 14.4.2025, Ra 2024/04/0433, je zur vergaberechtlichen Nachprüfung; und VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030, zu einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG).Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach Paragraph 48, VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) - wie bei den hier gegebenen, seine Richter in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten betreffenden Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG - unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Beschwerdesache gehandelt hat vergleiche , VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0005, und VwGH 14.4.2025, Ra 2024/04/0433, je zur vergaberechtlichen Nachprüfung; und VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, 0030, zu einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Wien, am 24. September 2025