1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2024, mit welchem die von der Stadt D beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung der von der Stadtvertretung der Stadt D am 29. Februar 2024 beschlossenen Verordnung über eine Änderung eines näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes samt Anlage betreffend eine Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks gemäß § 23 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 6 Raumplanungsgesetz (RPG) versagt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2024, mit welchem die von der Stadt D beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung der von der Stadtvertretung der Stadt D am 29. Februar 2024 beschlossenen Verordnung über eine Änderung eines näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes samt Anlage betreffend eine Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks gemäß Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, Raumplanungsgesetz (RPG) versagt worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 17. Juni 2025, E 978/2025-5, deren Behandlung ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 17. Juni 2025, E 978/2025-5, deren Behandlung ablehnte und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0158, mwN).Wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0158, mwN).
7
Die vorliegende Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt unter der Überschrift „Die ao Revision ist gerechtfertigt und begründet wie folgt“ Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, welches mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht ausgeführt.Die vorliegende Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt unter der Überschrift „Die ao Revision ist gerechtfertigt und begründet wie folgt“ Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, welches mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht ausgeführt.
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Die Revision, die somit inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155, mwN).Die Revision, die somit inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155, mwN).
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Im Übrigen richtet sich die Revision gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. etwa VwGH 17.3.2006, 2005/05/0131, 26.1.2006, 2002/06/0107, jeweils mwN).Im Übrigen richtet sich die Revision gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu vergleiche , etwa VwGH 17.3.2006, 2005/05/0131, 26.1.2006, 2002/06/0107, jeweils mwN). 10
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2025