1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache gemäß § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 311 „idF BGBl. I Nr. 122/2009“ (StbG) fest, dass der (minderjährige) Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 311 „idF BGBl. I Nr. 122/2009“ (StbG) fest, dass der (minderjährige) Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. 2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei am 20. Juni 2022 in Bregenz geboren worden. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Mutter, die chinesische Staatsangehörige Z W, mit dem deutschen Staatsangehörigen J M verheiratet gewesen; dieser sei anlässlich der Beurkundung der Geburt des Revisionswerbers in Österreich auch als dessen Vater eingetragen worden.
3
Am 20. Juli 2022 habe der österreichische Staatsbürger R R-W beim Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bregenz (in der Folge: Standesamtsverband) die Vaterschaft zum Revisionswerber mittels eigener Unterschrift anerkannt und es sei dieses Vaterschaftsanerkenntnis durch den zuständigen Standesbeamten beurkundet worden. Im Zuge dieses Anerkenntnisses habe die Mutter R R-W als Vater des Revisionswerbers bezeichnet, was ebenfalls beurkundet worden sei. Auf dem Beurkundungsdokument fehle die Zustimmung des Revisionswerbers, welcher insoweit nach § 147 Abs. 4 ABGB ex lege durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten werde.Am 20. Juli 2022 habe der österreichische Staatsbürger R R-W beim Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bregenz (in der Folge: Standesamtsverband) die Vaterschaft zum Revisionswerber mittels eigener Unterschrift anerkannt und es sei dieses Vaterschaftsanerkenntnis durch den zuständigen Standesbeamten beurkundet worden. Im Zuge dieses Anerkenntnisses habe die Mutter R R-W als Vater des Revisionswerbers bezeichnet, was ebenfalls beurkundet worden sei. Auf dem Beurkundungsdokument fehle die Zustimmung des Revisionswerbers, welcher insoweit nach Paragraph 147, Absatz 4, ABGB ex lege durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten werde.
4
Die Ehe der Mutter des Revisionswerbers mit J M sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 5. Oktober 2022 geschieden worden; die Scheidung sei seit dem 18. Oktober 2022 rechtskräftig.
5
Am 20. Dezember 2022 habe der zuständige Standesbeamte (im Auftrag des Verbandsobmannes des Standesamtsverbands) die Rechtswirksamkeit des erwähnten Vaterschaftsanerkenntnisses „seit dem 18. Oktober 2022“ bestätigt. Diese Bestätigung sei außerhalb der in § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG vorgesehenen Achtwochenfrist (ausgehend vom Zeitpunkt der Geburt des Revisionswerbers) erfolgt.Am 20. Dezember 2022 habe der zuständige Standesbeamte (im Auftrag des Verbandsobmannes des Standesamtsverbands) die Rechtswirksamkeit des erwähnten Vaterschaftsanerkenntnisses „seit dem 18. Oktober 2022“ bestätigt. Diese Bestätigung sei außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz StbG vorgesehenen Achtwochenfrist (ausgehend vom Zeitpunkt der Geburt des Revisionswerbers) erfolgt.
6
Die Mutter des Revisionswerbers und R R-W hätten am 3. April 2023 geheiratet und wohnten nunmehr zusammen mit dem Revisionswerber in Lustenau.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zunächst - näher begründet, unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des IPR-Gesetzes - aus, dass J M mit der Geburt des Revisionswerbers dessen Vater (im Rechtssinn) geworden sei, zumal sowohl nach deutscher (§ 1592 Z 1 dt BGB) als auch nach österreichischer Rechtslage (§ 144 Abs. 1 Z 1 ABGB) der Vater eines Kindes der Mann sei, der mit der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zunächst - näher begründet, unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des IPR-Gesetzes - aus, dass J M mit der Geburt des Revisionswerbers dessen Vater (im Rechtssinn) geworden sei, zumal sowohl nach deutscher (Paragraph 1592, Ziffer eins, dt BGB) als auch nach österreichischer Rechtslage (Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB) der Vater eines Kindes der Mann sei, der mit der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet sei.
8
Darüber hinaus könne eine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründet werden. Im vorliegenden Fall habe (der österreichische Staatsbürger) R R-W am 20. Juli 2022 beim Standesamtsverband die Vaterschaft zum Revisionswerber anerkannt und habe dabei auch die Kindesmutter den R R-W als Vater des Revisionswerbers bezeichnet.
9
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 StbG würden Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt erwerben, wenn in diesem Zeitpunkt der Vater Staatsbürger sei und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt habe.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG würden Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt erwerben, wenn in diesem Zeitpunkt der Vater Staatsbürger sei und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt habe.
10
§ 147 Abs. 2 ABGB sehe die Möglichkeit eines sogenannten „durchbrechenden Vaterschaftsanerkenntnisses“ vor, welches unter zwei Voraussetzungen rechtswirksam werde: Das minderjährige Kind, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, müsse dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmen und überdies die entscheidungsfähige Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnen.Paragraph 147, Absatz 2, ABGB sehe die Möglichkeit eines sogenannten „durchbrechenden Vaterschaftsanerkenntnisses“ vor, welches unter zwei Voraussetzungen rechtswirksam werde: Das minderjährige Kind, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, müsse dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmen und überdies die entscheidungsfähige Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnen.
11
Die erstgenannte Voraussetzung der Zustimmung des minderjährigen Revisionswerbers, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, liege im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb mit dem Vaterschaftsanerkenntnis des R R-W die Vaterschaft des J M nicht durchbrochen worden sei.
12
Da somit das Vaterschaftsanerkenntnis nicht innerhalb von acht Wochen ab der Geburt des Revisionswerbers „mit den nötigen Nachweisen“ beim Standesamtsverband eingelangt sei, sei R R-W nicht rechtswirksam Vater des Revisionswerbers geworden und habe der Revisionswerber daher nicht die Staatsbürgerschaft nach § 7 Abs. 1 Z 3 StbG erwerben können.Da somit das Vaterschaftsanerkenntnis nicht innerhalb von acht Wochen ab der Geburt des Revisionswerbers „mit den nötigen Nachweisen“ beim Standesamtsverband eingelangt sei, sei R R-W nicht rechtswirksam Vater des Revisionswerbers geworden und habe der Revisionswerber daher nicht die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG erwerben können.
13
Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- in eventu Abweisung der Revision erstattete - erwogen hat:
14
Die Revision bringt zur Zulässigkeit u.a. vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob das Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 7 StbG vom Anerkennenden lediglich innerhalb der achtwöchigen Frist abzugeben sei oder das Anerkenntnis auch rechtswirksam sein müsse.Die Revision bringt zur Zulässigkeit u.a. vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob das Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß Paragraph 7, StbG vom Anerkennenden lediglich innerhalb der achtwöchigen Frist abzugeben sei oder das Anerkenntnis auch rechtswirksam sein müsse.
15
Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
16
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der im vorliegenden Feststellungsverfahren anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 49/2022 (StbG), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der im vorliegenden Feststellungsverfahren anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2022, (StbG), lauten (auszugsweise): „ABSCHNITT 2
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durchParagraph 6, Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1.
Abstammung (Legitimation) (§ 7, 7a und 8);Abstammung (Legitimation) (Paragraph 7, 7 a, und 8);
[...]
Abstammung
§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt Paragraph 7, (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
1.
die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,die Mutter gemäß Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB, JGS 946 aus 1811,, Staatsbürgerin ist,
2.
der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist,
3.
der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oderder Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder
4.
der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3, und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
[...]
Legitimation
§ 7a. (1) Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß § 7 erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.Paragraph 7 a, (1) Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß Paragraph 7, erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
[...]
§ 8. (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.Paragraph 8, (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
[...]“
17
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946/1811 in der im vorliegenden Feststellungsverfahren anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2022 (ABGB), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946 aus 1811, in der im vorliegenden Feststellungsverfahren anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2022, (ABGB), lauten (auszugsweise): „c) Abstammung vom Vater
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,Paragraph 144, (1) Vater des Kindes ist der Mann,
1.
der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
[...]
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145. (1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (§ 144 Abs. 2) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.Paragraph 145, (1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Paragraph 144, Absatz 2,) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.
...
§ 147. (1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.Paragraph 147, (1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind minderjährig, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die entscheidungsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 146 gilt entsprechend.(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Absatz 2, den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Paragraph 146, gilt entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.
[...]
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
§ 151. (1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.Paragraph 151, (1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.“
18
Die Frage, ob die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erworben wurde, ist nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322, mwN).Die Frage, ob die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erworben wurde, ist nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen vergleiche , VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322, mwN). 19
§ 7 StbG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von einem Elternteil erwirbt, und konkretisiert dadurch den in § 6 Z 1 leg. cit. genannten Erwerbstatbestand. Der Erwerb kraft Abstammung (oder Legitimation) tritt nach dem Wortlaut der Bestimmung ex lege ein. Kinder erwerben demnach mit der Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn im Zeitpunkt der Geburt zumindest ein Elternteil österreichischer Staatsbürger war, wobei es im Fall des Vaters unerheblich ist, ob die Vaterschaft auf der gesetzlichen Vermutung des § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB beruht, er die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Seit dem Inkrafttreten der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung väterlicherseits auch nicht mehr davon abhängig, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde (vgl. zum Ganzen Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], Kommentar zum StbG2 [2023] § 7 Rz 1; vgl. weiters VfGH 29.11.2012, G 66/12 ua, womit infolge Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof die Regelung des früheren § 7 StbG zT als verfassungswidrig aufgehoben wurde).Paragraph 7, StbG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung von einem Elternteil erwirbt, und konkretisiert dadurch den in Paragraph 6, Ziffer eins, leg. cit. genannten Erwerbstatbestand. Der Erwerb kraft Abstammung (oder Legitimation) tritt nach dem Wortlaut der Bestimmung ex lege ein. Kinder erwerben demnach mit der Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn im Zeitpunkt der Geburt zumindest ein Elternteil österreichischer Staatsbürger war, wobei es im Fall des Vaters unerheblich ist, ob die Vaterschaft auf der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB beruht, er die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat oder die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Seit dem Inkrafttreten der StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung väterlicherseits auch nicht mehr davon abhängig, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde vergleiche , zum Ganzen Krumphuber in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], Kommentar zum StbG2 [2023] Paragraph 7, Rz 1; vergleiche , weiters VfGH 29.11.2012, G 66/12 ua, womit infolge Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof die Regelung des früheren Paragraph 7, StbG zT als verfassungswidrig aufgehoben wurde). 20
Die Materialien (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 f) zu § 7 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013, führen aus:Die Materialien (ErläutRV 2303 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6, f) zu Paragraph 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, führen aus: „[...]
Zu § 7:Zu Paragraph 7 :
Die Adaptierungen des § 7 einschließlich des damit einhergehenden Entfalles des bisherigen Abs. 3 dienen daher der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern und bewirken, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung ungeachtet des Bestehens einer Ehe und daher gleichsam von jedem des die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Elternteiles zum Zeitpunkt der Geburt erfolgen kann.Die Adaptierungen des Paragraph 7, einschließlich des damit einhergehenden Entfalles des bisherigen Absatz 3, dienen daher der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern und bewirken, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung ungeachtet des Bestehens einer Ehe und daher gleichsam von jedem des die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Elternteiles zum Zeitpunkt der Geburt erfolgen kann.
In § 7 sind daher in einer taxativen Aufzählung jene Voraussetzungen normiert, die zu einem Staatsbürgerschaftserwerb kraft Abstammung führen. Dabei betreffen die vorgeschlagenen Z 3 und 4 uneheliche Kinder, bei denen nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Uneheliche Kinder einer österreichischen Mutter und eines Vaters, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind unter die Z 1 zu subsumieren und erwerben, wie schon bisher, die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung.In Paragraph 7, sind daher in einer taxativen Aufzählung jene Voraussetzungen normiert, die zu einem Staatsbürgerschaftserwerb kraft Abstammung führen. Dabei betreffen die vorgeschlagenen Ziffer 3 und 4 uneheliche Kinder, bei denen nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Uneheliche Kinder einer österreichischen Mutter und eines Vaters, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind unter die Ziffer eins, zu subsumieren und erwerben, wie schon bisher, die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung.
Wie schon bisher wird dabei weiterhin auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes als maßgeblichen Anknüpfungspunkt abgestellt. Lediglich für jene Fälle, in denen ein Kind von nichtverheirateten Eltern abstammt, aber nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dieser die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach der Geburt des Kindes gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde, wird in sachgerechter Weise eine Fiktion des maßgebenden Anknüpfungszeitpunktes erwirkt. Das Anerkenntnis oder die gerichtliche Feststellung muss längstens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden, um die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbes kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt auszulösen. [...] Für jene Fälle, in denen erst nach diesem Zeitpunkt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die Staatsbürgerschaft unter den erleichterten Bedingungen des § 12 Abs. 2 erwerben [...]“Wie schon bisher wird dabei weiterhin auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes als maßgeblichen Anknüpfungspunkt abgestellt. Lediglich für jene Fälle, in denen ein Kind von nichtverheirateten Eltern abstammt, aber nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dieser die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach der Geburt des Kindes gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde, wird in sachgerechter Weise eine Fiktion des maßgebenden Anknüpfungszeitpunktes erwirkt. Das Anerkenntnis oder die gerichtliche Feststellung muss längstens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden, um die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbes kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt auszulösen. [...] Für jene Fälle, in denen erst nach diesem Zeitpunkt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die Staatsbürgerschaft unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 2, erwerben [...]“
21
§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 StbG regeln den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung vom (die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden) Vater. Ob ein (österreichischer) Mann im Sinne der dort verwiesenen Bestimmungen des ABGB „Vater“ ist, ist eine von der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu beurteilende Vorfrage; falls über die Frage der Vaterschaft durch eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung abgesprochen wurde (vgl. etwa § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB; § 151 Abs. 1 ABGB), ist die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht daran gebunden (§ 38 AVG bzw. § 17 VwGVG; vgl. zur Bindungswirkung rechtkräftiger zivilgerichtlicher Urteile idZ VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003, Pkt. 4; vgl. auch OGH 2.7.2015, 7 Ob 60/15x, zur Vorfragenbeurteilung der Vaterschaft im Unterhaltsregressprozess). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 StbG iVm § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu prüfen (vgl. OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m, Pkt. 2.2.1 f, zu § 145 Abs. 1 ABGB).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 StbG regeln den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung vom (die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden) Vater. Ob ein (österreichischer) Mann im Sinne der dort verwiesenen Bestimmungen des ABGB „Vater“ ist, ist eine von der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu beurteilende Vorfrage; falls über die Frage der Vaterschaft durch eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung abgesprochen wurde vergleiche , etwa Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB; Paragraph 151, Absatz eins, ABGB), ist die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht daran gebunden (Paragraph 38, AVG bzw. Paragraph 17, VwGVG; vergleiche , zur Bindungswirkung rechtkräftiger zivilgerichtlicher Urteile idZ VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003, Pkt. 4; vergleiche , auch OGH 2.7.2015, 7 Ob 60/15x, zur Vorfragenbeurteilung der Vaterschaft im Unterhaltsregressprozess). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu prüfen vergleiche , OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m, Pkt. 2.2.1 f, zu Paragraph 145, Absatz eins, ABGB). 22
Im Revisionsfall ist zunächst unstrittig, dass eine Vaterschaft des R R-W weder nach § 7 Abs. 1 Z 2 StbG (iVm § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB) noch nach Z 4 leg. cit. (iVm § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB) in Betracht kommt.Im Revisionsfall ist zunächst unstrittig, dass eine Vaterschaft des R R-W weder nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, StbG in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB) noch nach Ziffer 4, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB) in Betracht kommt.
23
Gegenständlich war vielmehr der deutsche Staatsangehörige J M im Zeitpunkt der Geburt des Revisionswerbers mit dessen Mutter verheiratet. Er war sohin ex lege der Vater des Revisionswerbers, zumal sich diese Rechtsfolge nicht nur aus § 144 Abs 1 Z 1 ABGB, sondern auch - wie das Verwaltungsgericht unstrittig feststellte - aus § 1592 Z 1 dt BGB („Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist“) ergibt (vgl. idZ auch § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz, wonach das Personalstatut einer Person das Recht des Staates ist, dem die Person angehört).Gegenständlich war vielmehr der deutsche Staatsangehörige J M im Zeitpunkt der Geburt des Revisionswerbers mit dessen Mutter verheiratet. Er war sohin ex lege der Vater des Revisionswerbers, zumal sich diese Rechtsfolge nicht nur aus Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB, sondern auch - wie das Verwaltungsgericht unstrittig feststellte - aus Paragraph 1592, Ziffer eins, dt BGB („Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist“) ergibt vergleiche , idZ auch Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz, wonach das Personalstatut einer Person das Recht des Staates ist, dem die Person angehört).
24
Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses durch R R-W die demnach seit dem Zeitpunkt der Geburt des Revisionswerbers ex lege begründete Vaterschaft des J M im Sinne des § 147 Abs. 1 ABGB mit konstitutiver Wirkung (insbesondere durch gerichtliche Feststellung der Nichtabstammung des Revisionswerbers gemäß § 151 Abs. 1 ABGB) beseitigt gewesen wäre; derartiges wird auch von der Revision nicht behauptet.Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses durch R R-W die demnach seit dem Zeitpunkt der Geburt des Revisionswerbers ex lege begründete Vaterschaft des J M im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, ABGB mit konstitutiver Wirkung (insbesondere durch gerichtliche Feststellung der Nichtabstammung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 151, Absatz eins, ABGB) beseitigt gewesen wäre; derartiges wird auch von der Revision nicht behauptet.
25
Nach § 7 Abs. 1 Z 3 StbG erfolgt der Staatsbürgerschaftserwerb, wenn der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat. Nach dem zweiten Satz des § 7 Abs. 1 StbG muss das Anerkenntnis (wie auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB) längstens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden, um die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbs kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt auszulösen (vgl. die erwähnten ErläutRV 7).Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG erfolgt der Staatsbürgerschaftserwerb, wenn der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, StbG muss das Anerkenntnis (wie auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB) längstens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden, um die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbs kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt der Geburt auszulösen vergleiche , die erwähnten ErläutRV 7).
26
Das Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 144 Abs. 1 Z 2 ff ABGB ist eine Willenserklärung mit Elementen einer Wissenserklärung; vor Eintritt der Wirksamkeit liegt eine schwebend unwirksame Willenserklärung vor (vgl. Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger [Hrsg], Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch4 Teilband §§ 137 - 230 ABGB [2022] § 145 Rz 30, mwN). Der Gesetzgeber hat die Rechtswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses an das Vorliegen bestimmter Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft. Bei Fehlen einer Wirksamkeitsvoraussetzung liegt ein „wirkungsloses Nichtanerkenntnis“ vor (vgl. abermals OGH 10 Ob 71/15m).Das Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ff ABGB ist eine Willenserklärung mit Elementen einer Wissenserklärung; vor Eintritt der Wirksamkeit liegt eine schwebend unwirksame Willenserklärung vor vergleiche , Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger [Hrsg], Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch4 Teilband Paragraphen 137, - 230 ABGB [2022] Paragraph 145, Rz 30, mwN). Der Gesetzgeber hat die Rechtswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses an das Vorliegen bestimmter Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft. Bei Fehlen einer Wirksamkeitsvoraussetzung liegt ein „wirkungsloses Nichtanerkenntnis“ vor vergleiche , abermals OGH 10 Ob 71/15m). 27
Ausgehend von diesen zivilrechtlichen Vorgaben, an die das StbG mittels Verweises auf das ABGB anknüpft, ist § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG wie folgt auszulegen: Vaterschaftsanerkenntnisse wirken nur dann für den Anwendungsbereich der Z 3 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, wenn sie innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden. Die Wortfolge „vorgenommen wurden“ in § 7 Abs. 1 letzter Satz StbG ist aber nicht im Sinne des Vorbringens des Revisionswerbers zu verstehen, es sei ausreichend, dass in dieser Frist das Vaterschaftsanerkenntnis bloß abgegeben werden muss. Vielmehr müssen in dieser Frist sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Anerkenntnis vorliegen, da dieses ansonsten wirkungslos bleibt.Ausgehend von diesen zivilrechtlichen Vorgaben, an die das StbG mittels Verweises auf das ABGB anknüpft, ist Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz StbG wie folgt auszulegen: Vaterschaftsanerkenntnisse wirken nur dann für den Anwendungsbereich der Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, wenn sie innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden. Die Wortfolge „vorgenommen wurden“ in Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz StbG ist aber nicht im Sinne des Vorbringens des Revisionswerbers zu verstehen, es sei ausreichend, dass in dieser Frist das Vaterschaftsanerkenntnis bloß abgegeben werden muss. Vielmehr müssen in dieser Frist sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Anerkenntnis vorliegen, da dieses ansonsten wirkungslos bleibt.
Für den vorliegenden Revisionsfall ergibt sich daraus:
28
Nach § 145 Abs. 1 ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit „durch persönliche Erklärung“ des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen (vgl. abermals OGH 10 Ob 71/15m; darauf Bezug nehmend auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017] § 7 Rz 20).Nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit „durch persönliche Erklärung“ des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen vergleiche , abermals OGH 10 Ob 71/15m; darauf Bezug nehmend auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017] Paragraph 7, Rz 20). 29
Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall infolge der am 20. Juli 2022 beim Standesamtsverband erfolgten persönlichen, ausdrücklichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft durch R R-W erfüllt.
30
Nach dem dritten Satz des § 145 Abs. 1 ABGB steht die Wirksamkeit eines derartigen Anerkenntnisses unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Urkunde (oder ihre beglaubigte Ausfertigung) dem Standesbeamten, dh. der Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch das Kind eingetragen ist, zukommt; von diesem Zukommen hängt die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses ab, es ist konstitutiv (vgl. Mokrejs-Weinhappel, aaO § 145 Rz 27, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).Nach dem dritten Satz des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB steht die Wirksamkeit eines derartigen Anerkenntnisses unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Urkunde (oder ihre beglaubigte Ausfertigung) dem Standesbeamten, dh. der Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch das Kind eingetragen ist, zukommt; von diesem Zukommen hängt die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses ab, es ist konstitutiv vergleiche , Mokrejs-Weinhappel, aaO Paragraph 145, Rz 27, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).
31
Auch diese Voraussetzung ist gegenständlich - durch Beurkundung des Anerkenntnisses beim Standesamtsverband - erfüllt.
32
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von R R-W abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis aber um ein sogenanntes „vaterschaftsdurchbrechendes“ Anerkenntnis im Sinne des § 147 Abs. 2 ABGB. Dieses - durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 (damals: § 163e Abs. 2 ABGB) geschaffene - Rechtsinstitut erweitert die in § 147 Abs. 1 ABGB geregelten Wirkungen eines sog. „einfachen“ Anerkenntnisses für den Fall, dass es auf eine feststehende, im Rechtssinn nicht beseitigte Abstammung von einem anderen Mann - im Revisionsfall: die (nicht beseitigte) Abstammung kraft ehelicher Geburt von J M (vgl. oben Rn. 23 f) - trifft, in der Weise, dass ein derartiges Anerkenntnis die frühere Abstammung beseitigt (vgl. abermals Mokrejs-Weinhappel, aaO § 147 Rz 2).Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von R R-W abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis aber um ein sogenanntes „vaterschaftsdurchbrechendes“ Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 147, Absatz 2, ABGB. Dieses - durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, (damals: Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB) geschaffene - Rechtsinstitut erweitert die in Paragraph 147, Absatz eins, ABGB geregelten Wirkungen eines sog. „einfachen“ Anerkenntnisses für den Fall, dass es auf eine feststehende, im Rechtssinn nicht beseitigte Abstammung von einem anderen Mann - im Revisionsfall: die (nicht beseitigte) Abstammung kraft ehelicher Geburt von J M vergleiche , oben Rn. 23 f) - trifft, in der Weise, dass ein derartiges Anerkenntnis die frühere Abstammung beseitigt vergleiche , abermals Mokrejs-Weinhappel, aaO Paragraph 147, Rz 2). 33
Das „vaterschaftsdurchbrechende“ Anerkenntnis soll einen einfachen Weg zur Feststellung der richtigen Abstammung eröffnen; Risiko und Aufwand („Mühen und Kosten“) eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sollen vermieden werden (vgl. die Materialien zum KindRÄG 2001, ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 62).Das „vaterschaftsdurchbrechende“ Anerkenntnis soll einen einfachen Weg zur Feststellung der richtigen Abstammung eröffnen; Risiko und Aufwand („Mühen und Kosten“) eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sollen vermieden werden vergleiche , die Materialien zum KindRÄG 2001, ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 62, ).
34
Um einem „möglichen Missbrauch“ vorzubeugen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtswirksamkeit eines derartigen Anerkenntnisses aber „davon abhängen, dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind (vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger [...]) dem Anerkenntnis zustimmt. Erst wenn die Nachweise über das Vorliegen dieser Voraussetzungen dem Standesbeamten zugekommen sind, wird dieser das Anerkenntnis am Rand des Geburtseintrags zu vermerken ...haben“ (vgl. abermals die erwähnten Materialien zum KindRÄG 2001).Um einem „möglichen Missbrauch“ vorzubeugen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtswirksamkeit eines derartigen Anerkenntnisses aber „davon abhängen, dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind (vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger [...]) dem Anerkenntnis zustimmt. Erst wenn die Nachweise über das Vorliegen dieser Voraussetzungen dem Standesbeamten zugekommen sind, wird dieser das Anerkenntnis am Rand des Geburtseintrags zu vermerken ...haben“ vergleiche , abermals die erwähnten Materialien zum KindRÄG 2001).
35
Ein solches Anerkenntnis wird demnach nur (rechts-)wirksam, wenn das volljährige entscheidungsfähige Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt (§ 147 Abs. 2 erster Satz ABGB).Ein solches Anerkenntnis wird demnach nur (rechts-)wirksam, wenn das volljährige entscheidungsfähige Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt (Paragraph 147, Absatz 2, erster Satz ABGB).
36
Im Falle eines minderjährigen Kindes, ist nach dem klaren Wortlaut des § 147 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 4 ABGB für die Rechtswirksamkeit die (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie überdies die „Bezeichnung“ des Anerkennenden als Vater durch die Kindesmutter erforderlich (vgl. in diesem Sinn auch die Materialien zu § 147 Abs. 2 ABGB idF des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 11: „Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn das entscheidungsunfähige minderjähre Kind, vertreten durch den Kinder- und Jungendhilfeträger, dem zustimmt.“).Im Falle eines minderjährigen Kindes, ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 147, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4, ABGB für die Rechtswirksamkeit die (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie überdies die „Bezeichnung“ des Anerkennenden als Vater durch die Kindesmutter erforderlich vergleiche , in diesem Sinn auch die Materialien zu Paragraph 147, Absatz 2, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11, : „Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn das entscheidungsunfähige minderjähre Kind, vertreten durch den Kinder- und Jungendhilfeträger, dem zustimmt.“). 37
Gemäß § 147 Abs. 2 letzter Satz ABGB wirkt ein derartiges Anerkenntnis ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.Gemäß Paragraph 147, Absatz 2, letzter Satz ABGB wirkt ein derartiges Anerkenntnis ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
38
Im vorliegenden Fall hat die Mutter des Revisionswerbers (durch ihre Unterschrift auf der Anerkennungsbeurkundung) den anerkennenden R R-W als Vater bezeichnet, sodass auch diese gesetzliche Voraussetzung der Wirksamkeit des Anerkenntnisses gemäß § 147 Abs. 2 zweiter Satz ABGB erfüllt ist.Im vorliegenden Fall hat die Mutter des Revisionswerbers (durch ihre Unterschrift auf der Anerkennungsbeurkundung) den anerkennenden R R-W als Vater bezeichnet, sodass auch diese gesetzliche Voraussetzung der Wirksamkeit des Anerkenntnisses gemäß Paragraph 147, Absatz 2, zweiter Satz ABGB erfüllt ist.
39
Die - infolge der Minderjährigkeit des Revisionswerbers - weiters erforderliche (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers liegt nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis aber nicht vor.
Ergebnis:
40
Das vor dem Standesamtsverband am 20. Juli 2022 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis des R R-W war daher infolge Nichterfüllung der letztgenannten Voraussetzung des § 147 Abs. 2 zweiter Satz (iVm Abs. 4) ABGB nicht (rechts)wirksam. Der Umstand, dass die Übermittlung der Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses an die Mutter des Revisionswerbers mittels aktenkundigem „Kurzbrief“ des Obmanns des Standesamtsverbands vom 20. Dezember 2022 mit dem Vermerk „wirksam seit 18.10.2022“ erfolgte, vermag daran nichts zu ändern.Das vor dem Standesamtsverband am 20. Juli 2022 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis des R R-W war daher infolge Nichterfüllung der letztgenannten Voraussetzung des Paragraph 147, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 4,) ABGB nicht (rechts)wirksam. Der Umstand, dass die Übermittlung der Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses an die Mutter des Revisionswerbers mittels aktenkundigem „Kurzbrief“ des Obmanns des Standesamtsverbands vom 20. Dezember 2022 mit dem Vermerk „wirksam seit 18.10.2022“ erfolgte, vermag daran nichts zu ändern.
41
Es liegt somit keine rechtswirksame Anerkennung der Vaterschaft des Revisionswerbers durch R R-W im Sinne des § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB vor; es wurde sohin auch kein - die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbs des Revisionswerbers kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt seiner Geburt auslösendes - Anerkenntnis innerhalb von acht Wochen nach der Geburt im Sinne des § 7 Abs. 1 zweiter Satz StbG vorgenommen.Es liegt somit keine rechtswirksame Anerkennung der Vaterschaft des Revisionswerbers durch R R-W im Sinne des Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB vor; es wurde sohin auch kein - die Fiktion des Staatsbürgerschaftserwerbs des Revisionswerbers kraft Abstammung mit dem Zeitpunkt seiner Geburt auslösendes - Anerkenntnis innerhalb von acht Wochen nach der Geburt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz StbG vorgenommen.
42
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber die Staatsbürgerschaft nicht besitzt, erfolgte daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 StbG zu Recht.Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber die Staatsbürgerschaft nicht besitzt, erfolgte daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG zu Recht.
Weitere Erwägungen:
43
Schließlich trifft der in der Revision weiters vertretene Standpunkt, wonach der Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Geburt „unehelich“ gewesen sei (weil die Kindesmutter nicht mit dem „leiblichen“ Vater, nämlich R R-W, verheiratet gewesen sei) und der Revisionswerber daher gemäß § 7a StbG die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Mutter mit R R-W durch Legitimation erworben habe, nicht zu: Eine „uneheliche“ Geburt des Revisionswerbers im Sinne des § 7a StbG liegt nicht vor, weil seine Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit (dem deutschen Staatsangehörigen) J M verheiratet war; der Revisionswerber wurde sohin ehelich geboren.Schließlich trifft der in der Revision weiters vertretene Standpunkt, wonach der Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Geburt „unehelich“ gewesen sei (weil die Kindesmutter nicht mit dem „leiblichen“ Vater, nämlich R R-W, verheiratet gewesen sei) und der Revisionswerber daher gemäß Paragraph 7 a, StbG die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Mutter mit R R-W durch Legitimation erworben habe, nicht zu: Eine „uneheliche“ Geburt des Revisionswerbers im Sinne des Paragraph 7 a, StbG liegt nicht vor, weil seine Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit (dem deutschen Staatsangehörigen) J M verheiratet war; der Revisionswerber wurde sohin ehelich geboren.
44
Ebenso wenig ist das Revisionsvorbringen, der Revisionswerber sei in Bregenz zur Welt gekommen, weshalb er die Staatsbürgerschaft gemäß § 8 StbG erworben habe, nachvollziehbar. Die genannte Bestimmung regelt den Staatsbürgerschaftserwerb von „Findelkindern“, dh. von Kindern, die zuvor von den Eltern ausgesetzt wurden und deren Familienstand nicht ermittelt werden kann (vgl. Kind, aaO § 8 Rz 4). Diese Umstände treffen auf den Revisionswerber nicht zu.Ebenso wenig ist das Revisionsvorbringen, der Revisionswerber sei in Bregenz zur Welt gekommen, weshalb er die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 8, StbG erworben habe, nachvollziehbar. Die genannte Bestimmung regelt den Staatsbürgerschaftserwerb von „Findelkindern“, dh. von Kindern, die zuvor von den Eltern ausgesetzt wurden und deren Familienstand nicht ermittelt werden kann vergleiche , Kind, aaO Paragraph 8, Rz 4). Diese Umstände treffen auf den Revisionswerber nicht zu.
45
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2025