1
Mit Glücksspielabgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 setzte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 gegenüber der mitbeteiligten Partei für die Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) iHv fünf von hundert von der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn) iHv 436.499.749,16 €, somit iHv 21.824.987,46 €, unter Berücksichtigung eines selbst berechneten Betrages iHv 58.074,22 €, fest.Mit Glücksspielabgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 setzte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 gegenüber der mitbeteiligten Partei für die Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) iHv fünf von hundert von der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn) iHv 436.499.749,16 €, somit iHv 21.824.987,46 €, unter Berücksichtigung eines selbst berechneten Betrages iHv 58.074,22 €, fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2015 als unbegründet ab. Die mitbeteiligte Partei stellte einen Vorlageantrag.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und hob den angefochtenen Bescheid des Finanzamts auf. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und hob den angefochtenen Bescheid des Finanzamts auf. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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Das Bundesfinanzgericht stellte nach Wiedergabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest, die mitbeteiligte Partei habe am 20. Jänner 2014 über FinanzOnline einen Betrag iHv 58.074,22 € ohne Angabe eines Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamts überwiesen. Der Betrag sei auf dem Abgabenkonto der mitbeteiligten Partei am 22. Jänner 2014 mit Entrichtungsdatum vom 21. Jänner 2014 als Gutschrift verbucht worden. Da keine Verrechnungsanweisung erteilt worden sei, sei das Abgabenkonto nicht gleichzeitig mit Glücksspielabgabe belastet worden. Es sei ein Guthaben am Abgabenkonto entstanden.
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Am 22. Jänner 2014 habe die mitbeteiligte Partei ein mit 20. Jänner 2014 datiertes Schreiben zur Post gegeben, das am 23. Jänner 2014 beim Finanzamt eingelangt sei. Darin habe die mitbeteiligte Partei Bezug auf die Überweisung vom 20. Jänner 2014 genommen und dem Finanzamt die Berechnung der Glücksspielabgabe für 2013 iHv 58.074,22 € unter Anschluss einer Tabelle sowie der Spielbedingungen des verfahrensgegenständlichen Preisausschreibens erläutert.
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Am 24. Jänner 2014 habe die mitbeteiligte Partei zusätzliche eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe über FinanzOnline durchgeführt und dabei einen Abgabenbetrag iHv 58.074,22 € bekannt gegeben.
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Am 30. Jänner 2014 sei das Abgabenkonto der mitbeteiligten Partei mit der Glücksspielabgabe für 2013 mit Fälligkeitsdatum 20. Jänner 2013 entsprechend der Selbstberechnung mit 58.074,22 € belastet worden.
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Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens habe das Finanzamt am 19. Jänner 2015 den angefochtenen Glücksspielabgabenbescheid (Festsetzung gemäß § 201 BAO) erlassen. Der Glücksspielabgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 sei der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters ohne Zustellnachweis am 23. Jänner 2015 zugestellt worden. Das Finanzamt habe die Erlassung des Bescheides auf § 201 Abs. 2 Z 1 BAO gestützt und die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv 436.499.794,16 € gemäß § 58 Abs. 3 GSpG unter Anwendung eines Steuersatzes von 5 % mit 21.834.987,46 € festgesetzt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens habe das Finanzamt am 19. Jänner 2015 den angefochtenen Glücksspielabgabenbescheid (Festsetzung gemäß Paragraph 201, BAO) erlassen. Der Glücksspielabgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 sei der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters ohne Zustellnachweis am 23. Jänner 2015 zugestellt worden. Das Finanzamt habe die Erlassung des Bescheides auf Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO gestützt und die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv 436.499.794,16 € gemäß Paragraph 58, Absatz 3, GSpG unter Anwendung eines Steuersatzes von 5 % mit 21.834.987,46 € festgesetzt.
9
Die zu dem Glücksspielabgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 ergangene gesonderte Begründung des Finanzamts sei der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 22. Jänner 2015 zugestellt worden.
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In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das Finanzamt habe die Erlassung des Festsetzungsbescheides auf § 201 Abs. 2 Z 1 BAO gestützt. Der mitbeteiligten Partei sei insofern beizupflichten, als die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom 19. Jänner 2015 voraussetze, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides am 23. Jänner 2015 (Zustellung) die Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO noch nicht abgelaufen gewesen sei.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das Finanzamt habe die Erlassung des Festsetzungsbescheides auf Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO gestützt. Der mitbeteiligten Partei sei insofern beizupflichten, als die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom 19. Jänner 2015 voraussetze, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides am 23. Jänner 2015 (Zustellung) die Jahresfrist des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO noch nicht abgelaufen gewesen sei.
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Für die von der mitbeteiligten Partei im Jahr 2013 veranstalteten Gewinnspiele (Preisausschreiben) sei die Steuerschuld gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 GSpG am 31. Dezember 2013 entstanden. Die Steuerschuld sei von der mitbeteiligten Partei als Veranstalterin des Gewinnspiels - und damit Steuerschuldnerin nach § 59 Abs. 2 Z 2 GSpG - bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag), somit bis zum 20. Jänner 2014, an das Finanzamt zu entrichten gewesen. Bis zum 20. Jänner 2014 habe die mitbeteiligte Partei dem Finanzamt auch eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge auf elektronischem Wege vorzulegen gehabt.Für die von der mitbeteiligten Partei im Jahr 2013 veranstalteten Gewinnspiele (Preisausschreiben) sei die Steuerschuld gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG am 31. Dezember 2013 entstanden. Die Steuerschuld sei von der mitbeteiligten Partei als Veranstalterin des Gewinnspiels - und damit Steuerschuldnerin nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG - bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag), somit bis zum 20. Jänner 2014, an das Finanzamt zu entrichten gewesen. Bis zum 20. Jänner 2014 habe die mitbeteiligte Partei dem Finanzamt auch eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge auf elektronischem Wege vorzulegen gehabt.
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Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei zwar am 20. Jänner 2014 an das Finanzamt eine Überweisung des von ihr selbst berechneten Betrages vorgenommen, aufgrund des Fehlens eines Verwendungszwecks am Zahlungsbeleg sei dem Finanzamt damit aber nicht bekanntgegeben worden, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um die Glücksspielabgabe für 2013 gehandelt habe. Dies zeige sich auch daran, dass keine gleichzeitige Belastung des Abgabenkontos der mitbeteiligten Partei mit der Glücksspielabgabe erfolgt sei.
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Erst der mit 20. Jänner 2014 datierte Schriftsatz der mitbeteiligten Partei, der am 20. Jänner 2014 zur Post gegeben und am 23. Jänner 2014 beim Finanzamt eingelangt sei, nenne nicht nur eine mögliche Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe 2013, sondern darin sei auch der mit einem Steuersatz von 5 % selbst berechnete Abgabenbetrag iHv 58.074,22 € angegeben worden.
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Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichts stelle auch die formlose Offenlegung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der abzuführenden Abgabe eine Selbstberechnung im Sinne des § 59 Abs. 3 GSpG dar, auch wenn die gesetzlich vorgesehene Formvorschrift nicht eingehalten werde. Die Verletzung einer Formvorschrift - hier die in § 59 Abs. 3 GSpG vorgesehene elektronische Einbringung - sei vergleichbar mit dem Fehlen einer Unterschrift auf einem Papierformular. Das Fehlen einer Unterschrift mache die Eingabe lediglich mangelhaft, sie berechtige die Abgabenbehörde jedoch nicht, diese abzulehnen.Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichts stelle auch die formlose Offenlegung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der abzuführenden Abgabe eine Selbstberechnung im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, GSpG dar, auch wenn die gesetzlich vorgesehene Formvorschrift nicht eingehalten werde. Die Verletzung einer Formvorschrift - hier die in Paragraph 59, Absatz 3, GSpG vorgesehene elektronische Einbringung - sei vergleichbar mit dem Fehlen einer Unterschrift auf einem Papierformular. Das Fehlen einer Unterschrift mache die Eingabe lediglich mangelhaft, sie berechtige die Abgabenbehörde jedoch nicht, diese abzulehnen.
15
Dem Finanzamt sei daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts durch das am 22. Jänner 2014 zur Post gegebene und am 23. Jänner 2014 beim Finanzamt eingelangte Schreiben der mitbeteiligten Partei der für das Jahr 2013 selbst berechnete Betrag der Glücksspielabgabe bekanntgegeben worden. Es komme daher für die Fristberechnung nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO nicht darauf an, dass zusätzlich am 24. Jänner 2014 den Formvorschriften entsprechend über FinanzOnline eine elektronische Selbstberechnungserklärung übermittelt worden sei.Dem Finanzamt sei daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts durch das am 22. Jänner 2014 zur Post gegebene und am 23. Jänner 2014 beim Finanzamt eingelangte Schreiben der mitbeteiligten Partei der für das Jahr 2013 selbst berechnete Betrag der Glücksspielabgabe bekanntgegeben worden. Es komme daher für die Fristberechnung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO nicht darauf an, dass zusätzlich am 24. Jänner 2014 den Formvorschriften entsprechend über FinanzOnline eine elektronische Selbstberechnungserklärung übermittelt worden sei.
16
Für den vorliegenden Fall sei somit entscheidend, ob im Fall der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages durch ein formloses Schreiben für den Beginn der Jahresfrist die Zeit des Postlaufes einzurechnen gewesen sei oder nicht. Soweit überblickbar, liege dazu weder Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, noch des Verwaltungsgerichtshofes vor.
17
Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass § 108 Abs. 4 BAO auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und die am 22. Jänner 2014 erfolgte Postaufgabe die Jahresfrist ausgelöst habe. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei geklärt, dass die Fristbestimmungen der §§ 108 bis 110 BAO sowohl für die Fristen des Verfahrensrechtes als auch für jene des materiellen Rechts gelten würden. § 108 Abs. 4 BAO sei grundsätzlich für alle Fälle maßgeblich, bei denen der Fristlauf mit einer Parteierklärung beginne. Im Revisionsfall sei die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages durch ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 85 BAO (und nicht erst durch die spätere Eingabe bei FinanzOnline) erfolgt. Für ein derartiges schriftliches Anbringen sei grundsätzlich die Bestimmung des § 108 Abs. 4 BAO über die Nichteinrechnung des Postlaufes anzuwenden.Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass Paragraph 108, Absatz 4, BAO auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und die am 22. Jänner 2014 erfolgte Postaufgabe die Jahresfrist ausgelöst habe. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei geklärt, dass die Fristbestimmungen der Paragraphen 108, bis 110 BAO sowohl für die Fristen des Verfahrensrechtes als auch für jene des materiellen Rechts gelten würden. Paragraph 108, Absatz 4, BAO sei grundsätzlich für alle Fälle maßgeblich, bei denen der Fristlauf mit einer Parteierklärung beginne. Im Revisionsfall sei die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages durch ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO (und nicht erst durch die spätere Eingabe bei FinanzOnline) erfolgt. Für ein derartiges schriftliches Anbringen sei grundsätzlich die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 4, BAO über die Nichteinrechnung des Postlaufes anzuwenden.
18
Es liege hier auch kein Ausnahmefall vor, weil in § 201 BAO nicht ausdrücklich auf das „Einlangen“ abgestellt werde, sondern nur von „Bekanntgabe“ die Rede sei. Eine Wortinterpretation spreche dagegen, dass mit „Bekanntgabe“ das Einlangen bei der Behörde gemeint sein solle, seien Synonyme für das Wort „Bekanntgabe“ doch bloß Begriffe wie Mitteilung, Veröffentlichung und Offenlegung. Es sei zum Beispiel bei Offenlegungsverpflichtungen unstrittig, dass die Abgabepflichtige mit der Postaufgabe nach den allgemeinen Regeln des § 108 Abs. 4 BAO ihre Verpflichtung erfüllt habe.Es liege hier auch kein Ausnahmefall vor, weil in Paragraph 201, BAO nicht ausdrücklich auf das „Einlangen“ abgestellt werde, sondern nur von „Bekanntgabe“ die Rede sei. Eine Wortinterpretation spreche dagegen, dass mit „Bekanntgabe“ das Einlangen bei der Behörde gemeint sein solle, seien Synonyme für das Wort „Bekanntgabe“ doch bloß Begriffe wie Mitteilung, Veröffentlichung und Offenlegung. Es sei zum Beispiel bei Offenlegungsverpflichtungen unstrittig, dass die Abgabepflichtige mit der Postaufgabe nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 108, Absatz 4, BAO ihre Verpflichtung erfüllt habe.
19
Dem Finanzamt sei zwar beizupflichten, dass die Behörde objektiv erst mit dem Einlangen der Steueranmeldung in die Lage versetzt werde, allfällige Unrichtigkeiten in der Selbstberechnung festzustellen und gegebenenfalls mit Bescheid gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabe innerhalb der dazu gebotenen Frist erstmalig festzusetzen. Die Bestimmung des § 201 BAO stelle jedoch nicht nur für den Fall, dass die Behörde von Amts wegen tätig werde, auf die „Bekanntgabe“ ab, sondern sehe auch für Anträge des Abgabepflichtigen auf Festsetzung vor, dass der Antrag spätestens ein Jahr (im Fall des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO) bzw. ein Monat (§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO) ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht werde. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes spreche dies dafür, dass bei der amtswegigen Festsetzung und der Festsetzung über Antrag von einem einheitlichen Beginn des Fristenlaufes auszugehen sei.Dem Finanzamt sei zwar beizupflichten, dass die Behörde objektiv erst mit dem Einlangen der Steueranmeldung in die Lage versetzt werde, allfällige Unrichtigkeiten in der Selbstberechnung festzustellen und gegebenenfalls mit Bescheid gemäß Paragraph 201, Absatz eins, BAO die Abgabe innerhalb der dazu gebotenen Frist erstmalig festzusetzen. Die Bestimmung des Paragraph 201, BAO stelle jedoch nicht nur für den Fall, dass die Behörde von Amts wegen tätig werde, auf die „Bekanntgabe“ ab, sondern sehe auch für Anträge des Abgabepflichtigen auf Festsetzung vor, dass der Antrag spätestens ein Jahr (im Fall des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, BAO) bzw. ein Monat (Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO) ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht werde. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes spreche dies dafür, dass bei der amtswegigen Festsetzung und der Festsetzung über Antrag von einem einheitlichen Beginn des Fristenlaufes auszugehen sei.
20
Im Revisionsfall sei unstrittig, dass der mit 20. Jänner 2014 datierte Schriftsatz an das zuständige Finanzamt adressiert gewesen, am 22. Jänner 2014 der Post - als „verlängertem Arm“ der Behörde - übergeben und auch tatsächlich beim Finanzamt eingelangt sei. Der Schriftsatz gelte daher als am 22. Jänner 2014 eingebracht und damit sei nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der Abgabenbehörde der selbst berechnete Betrag an diesem Tag bekanntgegeben worden. Die Zustellung des Festsetzungsbescheides sei erst ein Jahr nach dem 22. Jänner 2014, und zwar konkret am 23. Jänner 2015, erfolgt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sei damit die Jahresfrist nicht gewahrt. Der angefochtene Bescheid erweise sich aus diesem Grund als rechtswidrig und sei aufzuheben.
21
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zwei Rechtsfragen: Einerseits sei zu klären, ob der Beginn der Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO auch ausgelöst werde, wenn dem Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe und die Höhe des selbst berechneten Abgabenbetrages entgegen der in § 59 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Formvorschrift nicht elektronisch, sondern durch ein Schreiben bekanntgegeben werde. Des Weiteren sei strittig, ob im Fall der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages durch ein schriftliches Anbringen die Bestimmung des § 108 Abs. 4 BAO anwendbar sei und daher bereits die Postaufgabe des Anbringens die Jahresfrist auslöse.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zwei Rechtsfragen: Einerseits sei zu klären, ob der Beginn der Jahresfrist des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO auch ausgelöst werde, wenn dem Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe und die Höhe des selbst berechneten Abgabenbetrages entgegen der in Paragraph 59, Absatz 3, GSpG vorgesehenen Formvorschrift nicht elektronisch, sondern durch ein Schreiben bekanntgegeben werde. Des Weiteren sei strittig, ob im Fall der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages durch ein schriftliches Anbringen die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 4, BAO anwendbar sei und daher bereits die Postaufgabe des Anbringens die Jahresfrist auslöse.
22
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts. Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragte.
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Das Finanzamt schließt sich in der Revision der Begründung der Zulässigkeit durch das Bundesfinanzgericht an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
25
Im Revisionsverfahren ist strittig, ob das Finanzamt zur Festsetzung der Glücksspielabgabe für das Jahr 2013 gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Abgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 berechtigt war. Voraussetzung der Festsetzung ist, dass diese innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages gemäß § 201 Abs. 1 BAO durch die mitbeteiligte Partei als Abgabepflichtige erfolgte.Im Revisionsverfahren ist strittig, ob das Finanzamt zur Festsetzung der Glücksspielabgabe für das Jahr 2013 gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Abgabenbescheid vom 19. Jänner 2015 berechtigt war. Voraussetzung der Festsetzung ist, dass diese innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages gemäß Paragraph 201, Absatz eins, BAO durch die mitbeteiligte Partei als Abgabepflichtige erfolgte.
26
Nach Ansicht des Finanzamts in der Revision richtet sich die Form, in der eine Bekanntgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO an das Finanzamt durch den Abgabepflichtigen in einer Angelegenheit der Glücksspielabgabe zu erfolgen habe, nach § 59 Abs. 3 GSpG. § 59 Abs. 3 GSpG sehe iVm §§ 31 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Bekanntgabe der Selbstberechnung mittels elektronisch über FinanzOnline zu übermittelnder Abrechnung vor. Mit dem am 22. Jänner 2014 zur Post gegebenen Schreiben sei keine Bekanntgabe durch die mitbeteiligte Partei erfolgt. Erst die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe über FinanzOnline am 24. Jänner 2014 habe die Bekanntgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO bewirkt, weshalb die Frist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO erst an diesem Tag begonnen habe.Nach Ansicht des Finanzamts in der Revision richtet sich die Form, in der eine Bekanntgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO an das Finanzamt durch den Abgabepflichtigen in einer Angelegenheit der Glücksspielabgabe zu erfolgen habe, nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG. Paragraph 59, Absatz 3, GSpG sehe in Verbindung mit Paragraphen 31, FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Bekanntgabe der Selbstberechnung mittels elektronisch über FinanzOnline zu übermittelnder Abrechnung vor. Mit dem am 22. Jänner 2014 zur Post gegebenen Schreiben sei keine Bekanntgabe durch die mitbeteiligte Partei erfolgt. Erst die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe über FinanzOnline am 24. Jänner 2014 habe die Bekanntgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO bewirkt, weshalb die Frist des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO erst an diesem Tag begonnen habe.
27
Für die Bekanntgabe der Selbstberechnung sei zudem auf das Einlangen bei der Abgabenbehörde abzustellen. § 108 Abs. 4 BAO sei in dieser Konstellation nicht anwendbar und die Frist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO sei durch die Postaufgabe des Schreibens der mitbeteiligten Partei am 22. Jänner 2014 nicht ausgelöst worden.Für die Bekanntgabe der Selbstberechnung sei zudem auf das Einlangen bei der Abgabenbehörde abzustellen. Paragraph 108, Absatz 4, BAO sei in dieser Konstellation nicht anwendbar und die Frist des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO sei durch die Postaufgabe des Schreibens der mitbeteiligten Partei am 22. Jänner 2014 nicht ausgelöst worden.
28
Die mitbeteiligte Partei hält dem Revisionsvorbringen entgegen, das Schreiben vom 20. Jänner 2014 habe eine wirksame Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages iSd § 201 Abs. 2 Z 1 BAO dargestellt. Die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO könne formfrei erfolgen, insbesondere, weil § 59 Abs. 3 GSpG keine Pflicht zur Erstattung einer Abgabenerklärung, sondern lediglich eine Anzeigepflicht vorsehe. Die Auffassung des Finanzamts, es komme für den Beginn des Fristenlaufs des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO auf das Einlangen der Selbstberechnung bei der Behörde an, sei unzutreffend. Erfolge die Bekanntgabe schriftlich, sei § 108 Abs. 4 BAO anwendbar, sodass die Postaufgabe des Anbringens die Jahresfrist auslöse.Die mitbeteiligte Partei hält dem Revisionsvorbringen entgegen, das Schreiben vom 20. Jänner 2014 habe eine wirksame Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages iSd Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO dargestellt. Die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO könne formfrei erfolgen, insbesondere, weil Paragraph 59, Absatz 3, GSpG keine Pflicht zur Erstattung einer Abgabenerklärung, sondern lediglich eine Anzeigepflicht vorsehe. Die Auffassung des Finanzamts, es komme für den Beginn des Fristenlaufs des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO auf das Einlangen der Selbstberechnung bei der Behörde an, sei unzutreffend. Erfolge die Bekanntgabe schriftlich, sei Paragraph 108, Absatz 4, BAO anwendbar, sodass die Postaufgabe des Anbringens die Jahresfrist auslöse.
29
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 201, Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.„§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1.
von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2.
wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3.
wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
5.
wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293 b, oder des Paragraph 295 a, die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1.
wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
3.
wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
[...]“
30
Gemäß § 58 Abs. 3 GSpG unterliegen Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, GSpG unterliegen Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, (Einsatz) einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.
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§ 59 Abs. 1 bis 3 Glücksspielgesetz (GSpG) idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, lauten auszugsweise:Paragraph 59, Absatz eins bis 3 Glücksspielgesetz (GSpG) in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, lauten auszugsweise: „Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:Paragraph 59, (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der Paragraphen 57 und 58 :
1.
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;in Fällen des Paragraph 58, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
[...]
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind (2) Schuldner der Abgaben nach Paragraphen 57 und 58 sind
1.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:bei einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 57 :
–
der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);der Konzessionär (Paragraph 17, Absatz 6,) oder der Bewilligungsinhaber (Paragraph 5,);
–
bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Absatz 5,) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.bei einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 58, der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in Paragraph 58, genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.(3) Die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach Paragraph 58, Absatz 3, haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Paragraph 29, Absatz 3, über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
[...]“
32
Die Materialien führen zur Neufassung des § 201 BAO mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, aus (vgl. IA 666/A 21. GP 43-44):Die Materialien führen zur Neufassung des Paragraph 201, BAO mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, aus vergleiche , IA 666/A 21. Gesetzgebungsperiode 43, -44): „Die Neufassung des § 201 BAO dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden.„Die Neufassung des Paragraph 201, BAO dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden.
Erstmalige Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben (zB von Dienstgeberbeiträgen) sollen somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen (und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide gemäß § 299 BAO aufhebbar sind bzw. Wiederaufnahmen der betreffenden Verfahren in Betracht kommen.Erstmalige Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben (zB von Dienstgeberbeiträgen) sollen somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen (und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide gemäß Paragraph 299, BAO aufhebbar sind bzw. Wiederaufnahmen der betreffenden Verfahren in Betracht kommen.
Maßnahmen nach § 299 BAO und nach § 303 Abs. 4 BAO liegen im Ermessen. In gleicher Weise sollen Festsetzungen gemäß § 201 BAO im Ermessen liegen. Bei der Ermessensübung werden jene Kriterien heranzuziehen sein, die bei der Ermessensübung für Aufhebungen nach § 299 BAO und für Verfügungen der Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidungsrelevant sind (zB Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Treu und Glauben, Verwaltungsökonomie).Maßnahmen nach Paragraph 299, BAO und nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO liegen im Ermessen. In gleicher Weise sollen Festsetzungen gemäß Paragraph 201, BAO im Ermessen liegen. Bei der Ermessensübung werden jene Kriterien heranzuziehen sein, die bei der Ermessensübung für Aufhebungen nach Paragraph 299, BAO und für Verfügungen der Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidungsrelevant sind (zB Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Treu und Glauben, Verwaltungsökonomie).
Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben hat zwingend zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer beantragten Wiederaufnahme (abgesehen von einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren) vorliegen. Dies bewirkt einen Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage.
Ebenso soll (zur ‚Harmonisierung‘ mit dem Berufungsrecht) die Festsetzung dann nicht (nur) im Ermessen liegen, wenn der Abgabepflichtige die Festsetzung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der Selbstberechnung beantragt.
Die Normierung eines Antragsrechts in § 201 Abs. 1 BAO vermeidet Verschlechterungen der Rechtsposition des Abgabepflichtigen (vor allem hinsichtlich der Entscheidungspflicht), die sich ansonsten daraus ergeben könnten, dass nunmehr die Festsetzung der Selbstberechnungsabgaben grundsätzlich nicht mehr zwingend zu erfolgen hat (sondern im Ermessen liegt).Die Normierung eines Antragsrechts in Paragraph 201, Absatz eins, BAO vermeidet Verschlechterungen der Rechtsposition des Abgabepflichtigen (vor allem hinsichtlich der Entscheidungspflicht), die sich ansonsten daraus ergeben könnten, dass nunmehr die Festsetzung der Selbstberechnungsabgaben grundsätzlich nicht mehr zwingend zu erfolgen hat (sondern im Ermessen liegt).
Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid wird (im § 201 Abs. 4 BAO) auf Abgaben eingeschränkt, für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies soll ua. die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (zB bei Dienstgeberbeiträgen) erleichtern.Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid wird (im Paragraph 201, Absatz 4, BAO) auf Abgaben eingeschränkt, für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies soll ua. die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (zB bei Dienstgeberbeiträgen) erleichtern.
Die Neufassung des § 201 BAO lässt den Vorrang spezieller Bestimmungen anderer Abgabenvorschriften (wie zB § 21 Abs. 3 UStG 1994, § 5 Abs. 3 Elektrizitätsabgabegesetz) unberührt.Die Neufassung des Paragraph 201, BAO lässt den Vorrang spezieller Bestimmungen anderer Abgabenvorschriften (wie zB Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994, Paragraph 5, Absatz 3, Elektrizitätsabgabegesetz) unberührt.
§ 201 BAO gilt dem § 202 BAO zufolge sinngemäß für Abgaben, bei denen die Selbstberechnung einem Haftungspflichtigen (zB dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer) obliegt, somit auch für solche Abgaben betreffende, auf § 202 BAO gestützte Haftungsbescheide und ‚Gutschriftsbescheide‘.Paragraph 201, BAO gilt dem Paragraph 202, BAO zufolge sinngemäß für Abgaben, bei denen die Selbstberechnung einem Haftungspflichtigen (zB dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer) obliegt, somit auch für solche Abgaben betreffende, auf Paragraph 202, BAO gestützte Haftungsbescheide und ‚Gutschriftsbescheide‘.
33
§ 201 Abs. 1 BAO sieht als Voraussetzung einer erstmaligen Festsetzung der selbst berechneten Abgabe mit Abgabenbescheid vor, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt, oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Paragraph 201, Absatz eins, BAO sieht als Voraussetzung einer erstmaligen Festsetzung der selbst berechneten Abgabe mit Abgabenbescheid vor, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt, oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
34
Daraus ist abzuleiten, dass eine Anordnung oder Gestattung der Selbstberechnung einer Abgabe durch die Abgabenvorschriften stets eine Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde voraussetzt; andernfalls wäre die damit verbundene Festsetzung der Abgabe schon mangels Bestimmtheit der Höhe nicht möglich.
35
Bei einer Selbstbemessungsabgabe bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die „Quasirechtskraft“ einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0037; vgl. auch z.B. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108, mwN).Bei einer Selbstbemessungsabgabe bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die „Quasirechtskraft“ einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen vergleiche , VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0037; vergleiche , auch z.B. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108, mwN). 36
Als Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages kann in Fällen ohne Erklärungspflicht auch seine Entrichtung anzusehen sein (vgl. dazu VwGH 14.12.2020, Ra 2018/13/0090, mwN). Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei am 20. Jänner 2014 einen Betrag iHv 58.074,22 € ohne Angabe eines Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamts überwies und wertete diese Überweisung zutreffend nicht als Bekanntgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO. Eine Überweisung ohne Bezeichnung eines Verwendungszwecks (bzw. ohne Erteilung einer Verrechnungsanweisung) stellt mangels Zuordenbarkeit zu einer Abgabenpflicht keine Bekanntgabe eines selbst berechneten Betrages iSd § 201 Abs. 1 BAO dar.Als Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages kann in Fällen ohne Erklärungspflicht auch seine Entrichtung anzusehen sein vergleiche , dazu VwGH 14.12.2020, Ra 2018/13/0090, mwN). Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei am 20. Jänner 2014 einen Betrag iHv 58.074,22 € ohne Angabe eines Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamts überwies und wertete diese Überweisung zutreffend nicht als Bekanntgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO. Eine Überweisung ohne Bezeichnung eines Verwendungszwecks (bzw. ohne Erteilung einer Verrechnungsanweisung) stellt mangels Zuordenbarkeit zu einer Abgabenpflicht keine Bekanntgabe eines selbst berechneten Betrages iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO dar. 37
Gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz GSpG haben Schuldner einer Abgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Die Abrechnung nach § 59 Abs. 3 GSpG gilt als Anzeige über abgabenrechtlich relevante Tatsachen (vgl. dazu auch Meilinger/Papst in Zillner, Kommentar zum Glücksspielgesetz und ausgewählte Fragen des Wettenrechts (2021), § 59 Rz 25).Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, zweiter Satz GSpG haben Schuldner einer Abgabe nach Paragraph 58, Absatz 3, GSpG diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Die Abrechnung nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG gilt als Anzeige über abgabenrechtlich relevante Tatsachen vergleiche , dazu auch Meilinger/Papst in Zillner, Kommentar zum Glücksspielgesetz und ausgewählte Fragen des Wettenrechts (2021), Paragraph 59, Rz 25).
38
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach § 59 Abs. 3 GSpG auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach § 201 Abs. 1 BAO erfüllt. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen („[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt“ nach § 201 Abs. 1 BAO und „Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen“ nach § 59 Abs. 3 GSpG). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach § 201 Abs. 1 BAO erfasst sein soll.Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorlage einer Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG auch die Verpflichtung zur Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO erfüllt. Dies ist schon aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten, die jeweils auf den selbst berechneten Betrag abstellen („[...] selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt“ nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO und „Abrechnung über die abzuführenden Beträge [...] vorzulegen“ nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung selbst berechneter Beträge vorzusehen, ohne dass damit gleichzeitig die - der Selbstberechnung immanente - Bekanntgabe der selbst berechneten Beträge nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO erfasst sein soll. 39
Die bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz systematisch an die Aufhebung von Abgabenbescheiden über Veranlagungsabgaben nach § 299 Abs. 1 BAO angepasst. Die Aufhebung eines Abgabenbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO ist nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO).Die bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz systematisch an die Aufhebung von Abgabenbescheiden über Veranlagungsabgaben nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO angepasst. Die Aufhebung eines Abgabenbescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO ist nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (Paragraph 302, Absatz eins, BAO).
40
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist gemäß § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist gemäß Paragraph 109, BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (Paragraph 97, Absatz eins, BAO).
41
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Zustellungen sind im Anwendungsbereich der BAO nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustellG), vorzunehmen (§ 98 Abs. 1 BAO). Das ZustellG regelt nach seinem § 1 die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO). Zustellungen sind im Anwendungsbereich der BAO nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustellG), vorzunehmen (Paragraph 98, Absatz eins, BAO). Das ZustellG regelt nach seinem Paragraph eins, die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. 42
§ 97 Abs. 1 BAO betrifft die - im Regelfall durch Zustellung nach dem ZustellG vorzunehmende - Bekanntgabe der abgabenbehördlichen Erledigung an den Abgabepflichtigen. § 97 Abs. 1 BAO ist auf eine Bekanntgabe nach § 201 Abs. 1 BAO, die durch den Abgabepflichtigen an die Abgabebehörde erfolgt, daher nicht unmittelbar anwendbar.Paragraph 97, Absatz eins, BAO betrifft die - im Regelfall durch Zustellung nach dem ZustellG vorzunehmende - Bekanntgabe der abgabenbehördlichen Erledigung an den Abgabepflichtigen. Paragraph 97, Absatz eins, BAO ist auf eine Bekanntgabe nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO, die durch den Abgabepflichtigen an die Abgabebehörde erfolgt, daher nicht unmittelbar anwendbar.
43
Aus dem in den Materialien zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz hervorgehobenen Ziel der Harmonierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ist abzuleiten, dass die Durchbrechung der „Quasirechtskraft“ der Festsetzung durch Erklärung bei Selbstbemessungsabgaben nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO der Durchbrechung der Rechtskraft im Anwendungsbereich des § 299 Abs. 1 BAO angeglichen werden sollte. Die rechtmäßige Durchbrechung der Rechtskraft des Abgabebescheides nach § 299 Abs. 1 BAO und der „Quasirechtskraft“ der Selbstberechnung nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO kann jeweils nur innerhalb eines Jahres mittels Bescheides erfolgen.Aus dem in den Materialien zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz hervorgehobenen Ziel der Harmonierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ist abzuleiten, dass die Durchbrechung der „Quasirechtskraft“ der Festsetzung durch Erklärung bei Selbstbemessungsabgaben nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO der Durchbrechung der Rechtskraft im Anwendungsbereich des Paragraph 299, Absatz eins, BAO angeglichen werden sollte. Die rechtmäßige Durchbrechung der Rechtskraft des Abgabebescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO und der „Quasirechtskraft“ der Selbstberechnung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO kann jeweils nur innerhalb eines Jahres mittels Bescheides erfolgen.
44
Im Fall des § 299 Abs. 1 BAO ist für den Beginn der Frist des § 302 Abs. 1 BAO auf die Zustellung an den Abgabepflichtigen abzustellen. Da der Abgabepflichtige die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 1 BAO nicht durch Zustellung (Bekanntgabe iSd § 97 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 1 BAO) an die Abgabebehörde vornehmen kann, ist im Sinne der Harmonisierung der Rechtswirkungen auf das Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde abzustellen. Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages wird die Selbstbemessung gegenüber der Abgabenbehörde wirksam. In diesem Sinne entspricht das Einlangen bei der Abgabenbehörde der Zustellung eines Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen, durch die der Bescheid wirksam wird (vgl. § 97 Abs. 1 Z 1 BAO; vgl. aus der Rechtsprechung auch etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, mwN).Im Fall des Paragraph 299, Absatz eins, BAO ist für den Beginn der Frist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO auf die Zustellung an den Abgabepflichtigen abzustellen. Da der Abgabepflichtige die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO nicht durch Zustellung (Bekanntgabe iSd Paragraph 97, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, BAO) an die Abgabebehörde vornehmen kann, ist im Sinne der Harmonisierung der Rechtswirkungen auf das Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde abzustellen. Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages wird die Selbstbemessung gegenüber der Abgabenbehörde wirksam. In diesem Sinne entspricht das Einlangen bei der Abgabenbehörde der Zustellung eines Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen, durch die der Bescheid wirksam wird vergleiche , Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BAO; vergleiche , aus der Rechtsprechung auch etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, mwN). 45
Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 1 BAO wird die Abgabenbehörde - wie der Abgabepflichtige im Fall der Zustellung des Abgabenbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO - in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Selbstbemessung innerhalb der Fristen des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO und des § 302 Abs. 1 BAO zu überprüfen.Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO wird die Abgabenbehörde - wie der Abgabepflichtige im Fall der Zustellung des Abgabenbescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO - in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Selbstbemessung innerhalb der Fristen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO und des Paragraph 302, Absatz eins, BAO zu überprüfen.
46
Dieser Sichtweise steht - entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis - auch nicht entgegen, dass etwa § 201 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 BAO auch im Fall der Festsetzung auf Antrag auf die Bekanntgabe - und damit das Einlangen - des selbst berechneten Betrages bei der Abgabebehörde abstellen. Umgekehrt läuft im Fall des § 299 Abs. 1 BAO die Frist des § 302 Abs. 1 BAO für die Aufhebung des Abgabenbescheides von Amts wegen ebenfalls erst ab Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen. Darüber hinaus kennt die BAO auch in anderem Zusammenhang den Eingang eines Anbringens als fristauslösendes Ereignis. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergeben hätte, befugt, wenn der Bescheid der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten „nach Einlangen“ der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben wird (vgl. etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2024/13/0034, mwN).Dieser Sichtweise steht - entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis - auch nicht entgegen, dass etwa Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, BAO auch im Fall der Festsetzung auf Antrag auf die Bekanntgabe - und damit das Einlangen - des selbst berechneten Betrages bei der Abgabebehörde abstellen. Umgekehrt läuft im Fall des Paragraph 299, Absatz eins, BAO die Frist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO für die Aufhebung des Abgabenbescheides von Amts wegen ebenfalls erst ab Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen. Darüber hinaus kennt die BAO auch in anderem Zusammenhang den Eingang eines Anbringens als fristauslösendes Ereignis. Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, BAO ist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergeben hätte, befugt, wenn der Bescheid der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten „nach Einlangen“ der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben wird vergleiche , etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2024/13/0034, mwN). 47
Die Frist des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO für die Festsetzung der Abgabe beginnt nach dem Gesagten mit Einlangen (Bekanntgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO) der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde.Die Frist des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO für die Festsetzung der Abgabe beginnt nach dem Gesagten mit Einlangen (Bekanntgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO) der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde.
48
Vor diesem Hintergrund ist der Anwendung des § 108 Abs. 4 BAO im Revisionsfall die Grundlage entzogen. § 108 Abs. 4 BAO gilt nicht, wenn oder soweit auf das Einlangen eines Anbringens bei der Abgabenbehörde abgestellt wird (z.B. § 258 Abs. 2 lit. a BAO; vgl. idS Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 9). Das Finanzamt weist zudem zutreffend darauf hin, dass § 108 Abs. 4 BAO die Einrechnung der Tage des Postlaufs in Fristen regelt, nicht jedoch das fristauslösende Ereignis festlegt.Vor diesem Hintergrund ist der Anwendung des Paragraph 108, Absatz 4, BAO im Revisionsfall die Grundlage entzogen. Paragraph 108, Absatz 4, BAO gilt nicht, wenn oder soweit auf das Einlangen eines Anbringens bei der Abgabenbehörde abgestellt wird (z.B. Paragraph 258, Absatz 2, Litera a, BAO; vergleiche , idS Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 201, Anmerkung 9, ). Das Finanzamt weist zudem zutreffend darauf hin, dass Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Einrechnung der Tage des Postlaufs in Fristen regelt, nicht jedoch das fristauslösende Ereignis festlegt.
49
Es kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben, ob die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages gemäß § 201 Abs. 1 BAO iVm § 59 Abs. 3 GSpG - wie vom Finanzamt vorgebracht - nur „in elektronischem Weg“ erfolgen könne. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts langte das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 20. Jänner 2014, das eine Erläuterung der Berechnung der Glückspielabgabe für 2013 in Höhe des von der mitbeteiligten Partei selbst berechneten Betrages iHv 58.074,22 € enthielt, am 23. Jänner 2014 beim Finanzamt ein. Die mitbeteiligte Partei gab der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 den selbst berechneten Betrag der Glückspielabgabe 2013 bekannt.Es kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben, ob die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages gemäß Paragraph 201, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, GSpG - wie vom Finanzamt vorgebracht - nur „in elektronischem Weg“ erfolgen könne. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts langte das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 20. Jänner 2014, das eine Erläuterung der Berechnung der Glückspielabgabe für 2013 in Höhe des von der mitbeteiligten Partei selbst berechneten Betrages iHv 58.074,22 € enthielt, am 23. Jänner 2014 beim Finanzamt ein. Die mitbeteiligte Partei gab der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 den selbst berechneten Betrag der Glückspielabgabe 2013 bekannt.
50
Die mit Wirksamkeit vom 23. Jänner 2015 erfolgte Zustellung des Glückspielabgabenbescheides vom 19. Jänner 2015 erfolgte somit schon ausgehend vom Einlangen des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 20. Jänner 2014 beim Finanzamt am 23. Jänner 2014 noch innerhalb der - mit Ablauf des 23. Jänner 2015 endenden (vgl. § 108 Abs. 2 BAO) - Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO.Die mit Wirksamkeit vom 23. Jänner 2015 erfolgte Zustellung des Glückspielabgabenbescheides vom 19. Jänner 2015 erfolgte somit schon ausgehend vom Einlangen des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 20. Jänner 2014 beim Finanzamt am 23. Jänner 2014 noch innerhalb der - mit Ablauf des 23. Jänner 2015 endenden vergleiche , Paragraph 108, Absatz 2, BAO) - Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO.
51
Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 29. September 2025