RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0059

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X04

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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