TE Vwgh Beschluss 2025/9/29 Ra 2025/07/0271

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2025
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0272
Ra 2025/07/0273
Ra 2025/07/0274
Ra 2025/07/0275
Ra 2025/07/0276
Ra 2025/07/0277
Ra 2025/07/0278

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Mag. J E, 2. der K E, 3. des E S, 4. des M S, 5. des J H, 6. der F H, 7. der R H und 8. der S H, alle vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juli 2025, LVwG-553224/10/KH/DaE - 553231/2, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 11. März 2025 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Mitbeteiligten die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zähl- und Sortieranlage für Pfandgebinde im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002.Mit Bescheid vom 11. März 2025 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Mitbeteiligten die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zähl- und Sortieranlage für Pfandgebinde im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den gegen diese Bewilligung erhobenen Beschwerden keine Folge und erklärte die Revision für nicht zulässig. Es ging davon aus, dass die Parteistellung der Antragsteller als Nachbarn auf die Frage beschränkt sei, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden sei. Der Landeshauptmann sei - aus näher dargestellten Gründen - zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens (§ 50 AWG 2002) im Sinn von § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 erfüllt gewesen seien.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den gegen diese Bewilligung erhobenen Beschwerden keine Folge und erklärte die Revision für nicht zulässig. Es ging davon aus, dass die Parteistellung der Antragsteller als Nachbarn auf die Frage beschränkt sei, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden sei. Der Landeshauptmann sei - aus näher dargestellten Gründen - zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens (Paragraph 50, AWG 2002) im Sinn von Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 erfüllt gewesen seien.

2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu diesem Antrag wird vorgebracht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei offenkundig falsch. Da die Bewilligung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei, seien die Einwendungen der Antragsteller inhaltlich nicht geprüft worden, obwohl diese „zentrale Schutzgüter“ der Antragsteller als Nachbarn beträfen. Durch die Inbetriebnahme der Anlage würden die Antragsteller auch vor vollendete Tatsachen gestellt.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/07/0067, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/07/0067, mwN).
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (VwGH 19.3.2025, Ra 2025/07/0034, mwN). Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens der Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. VwGH 26.9.2016, Ra 2016/05/0082, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (VwGH 19.3.2025, Ra 2025/07/0034, mwN). Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens der Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen vergleiche , VwGH 26.9.2016, Ra 2016/05/0082, mwN).
6
Mit den genannten Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird von den Antragstellern im Übrigen nicht konkret dargetan, warum ihnen aufgrund welcher tatsächlichen Umstände des Falles aus dem Betrieb der Anlage ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht.Mit den genannten Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird von den Antragstellern im Übrigen nicht konkret dargetan, warum ihnen aufgrund welcher tatsächlichen Umstände des Falles aus dem Betrieb der Anlage ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG droht.
7
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070271.L00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten