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Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10. März 2025 wurde über den Revisionswerber wegen der Übertretung des §§ 99 Abs. 1a iVm 5 Abs. 1 StVO durch Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10. März 2025 wurde über den Revisionswerber wegen der Übertretung des Paragraphen 99, Absatz eins a, in Verbindung mit 5, Absatz eins, StVO durch Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung die unterlassene Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie Nichteinholung des beantragten verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Erstellung eines Weg-Zeit-Diagramms zur Nachfahrt der Exekutivbeamten bis zur Anhaltung des Revisionswerbers. Dieses hätte ergeben, dass der Revisionswerber sein Fahrrad nicht gelenkt, sondern geschoben habe. Das Verwaltungsgericht habe eine umfassende Ermittlungstätigkeit unterlassen und eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen.
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Sofern der Revisionswerber das Fehlen einer Beweisaufnahme moniert, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN).Sofern der Revisionswerber das Fehlen einer Beweisaufnahme moniert, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). 9
Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck von dem Revisionswerber und den Zeugen verschaffen konnte. Es setzte sich in seinen beweiswürdigenden Erwägungen umfassend mit den Aussagen der Zeugen und des Revisionswerbers auseinander. Dabei sah es die Verantwortung des Revisionswerbers, er habe sein Fahrrad lediglich geschoben, als widerlegt an. Die beiden Polizeibeamten hätten übereinstimmend geschildert, dass sie eine instabile, schwankende Fahrweise des ihnen auf dem Fahrrad entgegenkommenden Revisionswerbers wahrgenommen hätten. Im Zuge der Amtshandlung hätte der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass er das Rad bloß geschoben habe. Die nunmehrige Behauptung des Revisionswerbers wertete es als Schutzbehauptung, was das Verwaltungsgericht mit einer mehrfachen Änderung seiner Verantwortung und näher dargelegten Widersprüchen seiner Aussagen begründete. Von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens und der Durchführung eines Lokalaugenscheins sah das Verwaltungsgericht unter anderen mit der Begründung ab, dass der Beweisantrag davon ausgehe, dass der Revisionswerber den beiden Exekutivbeamten auf Höhe der J.-Straße 110 aufgefallen sei. Die beiden Zeugen hätten jedoch übereinstimmend angegeben, dass sie den Revisionswerber bereits davor wahrgenommen hätten, weshalb sich der Beweisantrag nicht als zielführend erweise.
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Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts tritt der Revisionswerber nicht konkret entgegen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird.
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Soweit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes gerügt wird, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN). Solches ist im Revisionsfall im Hinblick auf die ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.Soweit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes gerügt wird, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN). Solches ist im Revisionsfall im Hinblick auf die ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2025