RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0099

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG wäre, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides vom 26. September 2003 wesentlich geändert hätte. Der Textierung des Spruches des genannten Bescheides in Verbindung mit dem von ihm als maßgeblich erachteten Erlass der belangten Behörde vom 6. April 1973 kann (lediglich) entnommen werden, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde davon ausging, dass es sich beim Beschwerdeführer (jedenfalls seit 1. August 2003) um einen Bediensteten gehandelt hat, der bei seiner Arbeit einer Gefährdung durch die im Erlass angeführten Einwirkungen bzw. Arbeiten ausgesetzt war. Vom Erfordernis einer dauernden oder regelmäßigen Erbringung von Munitionsuntersuchungen bzw. Laborierarbeiten geht weder der Spruch des zitierten Bescheides noch der ihm zu Grunde liegende Erlass aus. Ebenso wenig enthält der genannte Bescheid Darlegungen darüber, in welcher Intensität (Frequenz) der Beschwerdeführer die die Pauschalierung rechtfertigenden Tätigkeiten zwischen 1. August 2003 und Bescheiderlassung erbracht haben soll bzw. von welcher Intensität (Frequenz) solcher Tätigkeiten die erstinstanzliche Dienstbehörde für die Zukunft ausging. Die diesbezüglichen Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend eine Fehlprognose sind aus dem Bescheid vom 26. September 2003 nicht nachvollziehbar. Jedenfalls in einer solchen Situation können als Maßstab für die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, nur jene für die Pauschalierung rechtlich relevanten Verhältnisse herangezogen werden, welche im Beobachtungszeitraum (hier also zwischen 1. August 2003 und Erlassung des Pauschalierungsbescheides vom 26. September 2003) tatsächlich vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120099.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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