TE Vwgh Beschluss 2025/9/30 Ra 2025/01/0274

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der J gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2025, Zl. VGW-031/089/6819/2025-3, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 - soweit vorliegend relevant - eine Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (samt näher genannter Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 - soweit vorliegend relevant - eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (samt näher genannter Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG das Verfahren über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ein.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ein.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/01/0344, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig vergleiche , etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/01/0344, mwN).
4
Im Hinblick auf die Bestrafung der Revisionswerberin wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).Im Hinblick auf die Bestrafung der Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt vergleiche , VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).
5
Die Revision war daher (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa wiederum VwGH 28.11.2024, Ra 2024/01/0344, mwN).Die Revision war daher (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa wiederum VwGH 28.11.2024, Ra 2024/01/0344, mwN).

Wien, am 30. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010274.L00

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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