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Der Erstrevisionswerber, geboren im Jahr 2003, und die Zweitrevisionswerberin, geboren im Jahr 2001, sind Geschwister und Staatsangehörige von Nigeria; sie halten sich seit Juli 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) wies mit Erkenntnis vom 4. Februar 2020 in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria jeweils zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) wies mit Erkenntnis vom 4. Februar 2020 in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria jeweils zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit Beschluss vom 30. März 2022, Ra 2020/19/0212 bis 0213, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.
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Am 18. August 2022 stellten die Revisionswerber die für den Revisionsfall relevanten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Am 18. August 2022 stellten die Revisionswerber die für den Revisionsfall relevanten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
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Mit Bescheiden jeweils vom 13. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz“ jeweils zurück (Spruchpunkt I.), wies den Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde den Revisionswerbern eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheiden jeweils vom 13. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz“ jeweils zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 in Verbindung mit , Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde den Revisionswerbern eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
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Dagegen erhoben die Revisionswerber gemeinsam Beschwerde, in der sie u.a. vorbrachten, sich nicht nur außerordentlich gut integriert, „sondern assimiliert“ zu haben. Dazu verwiesen sie (unter wörtlicher Wiedergabe) auf eine im Verfahren vor dem BFA erstattete Stellungnahme und auf schon bei der Antragstellung vorgelegte Dokumente, aus denen sich (gemeint: jeweils) ergebe, dass ein Arbeitsvorvertrag vorhanden sei, die „A2-Deutsch-Qualifkation [...] bei weitem übererfüllt“ werde und ein Wohnplatz mit behördlicher Meldung vorhanden sei. Die Revisionswerber würden den künftigen Aufenthalt „durch die Berufstätigkeit sichern“. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, es habe im Verfahren vor dem BFA „keine geeignete mündliche Befragung“ gegeben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung sei die einzige Möglichkeit, das Verwaltungsgericht „durch den persönlichen Eindruck“ zu überzeugen.
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Mit Erkenntnis vom 9. März 2023 wies das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang „die Beschwerden“ - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Mit Erkenntnis vom 19. März 2025, Ra 2023/17/0070 bis 0071, hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der dagegen erhobenen Revisionen dieses Erkenntnis aufgrund der Missachtung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.Mit Erkenntnis vom 19. März 2025, Ra 2023/17/0070 bis 0071, hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der dagegen erhobenen Revisionen dieses Erkenntnis aufgrund der Missachtung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht „die Beschwerden“ - im zweiten Rechtsgang nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte dabei u.a. - und soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, die Revisionswerber seien ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und sie hätten „insbesondere kein gültiges Reisedokument im Original, keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, in Vorlage“ gebracht. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025 hätten die Revisionswerber ihre Geburtsurkunden ins Verfahren eingebracht. Der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise habe jedoch nicht nachweisen können, dass ihnen die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht möglich oder zumutbar gewesen sei.
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In beweiswürdigender Sicht begründete das Verwaltungsgericht die Feststellungen zur Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass sie nicht den Nachweis erbracht hätten, dass ihnen die Vorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.
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In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht u.a., nachdem die Revisionswerber „den Reisepass iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 nicht in Vorlage bringen konnten und auch der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 unbegründet war, [seien] ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen“ worden.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht u.a., nachdem die Revisionswerber „den Reisepass iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 nicht in Vorlage bringen konnten und auch der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 unbegründet war, [seien] ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen“ worden.
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Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, zwar in getrennten Schriftsätzen eingebrachten, aber weitestgehend wortidenten Revisionen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN). 20
Den wiedergegebenen Feststellungen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht (vgl. oben Rn. 10) treten die Revisionen nicht entgegen. Vielmehr beschränken sich deren Zulässigkeitsvorbringen jeweils darauf, dass die Revisionswerber Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt hätten, die durch das Verwaltungsgericht aber „nicht korrekt überprüft und entschieden“ worden seien. Vielmehr habe sich dessen Erkenntnis „auf Erwägungen i.S. von § 55 AsylG“ gestützt, und sei „materiellrechtlich keinerlei Begründung der Zurückweisung“ der Anträge der Revisionswerber gemäß § 56 AsylG 2005 erfolgt.Den wiedergegebenen Feststellungen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht vergleiche , oben Rn. 10) treten die Revisionen nicht entgegen. Vielmehr beschränken sich deren Zulässigkeitsvorbringen jeweils darauf, dass die Revisionswerber Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt hätten, die durch das Verwaltungsgericht aber „nicht korrekt überprüft und entschieden“ worden seien. Vielmehr habe sich dessen Erkenntnis „auf Erwägungen i.S. von Paragraph 55, AsylG“ gestützt, und sei „materiellrechtlich keinerlei Begründung der Zurückweisung“ der Anträge der Revisionswerber gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 erfolgt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt (vgl. für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, sowie VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt vergleiche , für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, sowie VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005). 22
Die Heilung eines Mangels auf begründeten Antrag kann gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013, nur unter einer der folgenden Bedingungen zugelassen werden:Die Heilung eines Mangels auf begründeten Antrag kann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, nur unter einer der folgenden Bedingungen zugelassen werden: „1.
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.“
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Weder der Tatbestand von Z 1 noch von Z 3 leg. cit. ist vorliegend erfüllt. Die von den Revisionswerbern vermisste inhaltliche Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des jeweils beantragten Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 war aber aufgrund des klaren Wortlauts von Z 2 leg. cit. ebenfalls ausgeschlossen (vgl. zur Rechtfertigung einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 bei Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Weder der Tatbestand von Ziffer eins, noch von Ziffer 3, leg. cit. ist vorliegend erfüllt. Die von den Revisionswerbern vermisste inhaltliche Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des jeweils beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 war aber aufgrund des klaren Wortlauts von Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls ausgeschlossen vergleiche , zur Rechtfertigung einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 bei Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). 24
Soweit die Revisionswerber der Sache nach noch die durch das Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung bekämpfen, ist lediglich ergänzend auszuführen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. für viele VwGH 25.6.2025, Ra 2025/17/0049, mwN).Soweit die Revisionswerber der Sache nach noch die durch das Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung bekämpfen, ist lediglich ergänzend auszuführen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , für viele VwGH 25.6.2025, Ra 2025/17/0049, mwN). 25
In den Revisionen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei der Durchführung der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien missachtet oder unvertretbar angewendet hätte. So hat es die Integrationsbemühungen der Revisionswerber, ihre sehr guten Deutschkenntnisse, den Besuch einer österreichischen Fachhochschule und die Beschäftigungen der Revisionswerber gewürdigt. Ebenso hat sich das Verwaltungsgericht mit den Bindungen der Revisionswerber zu ihrem Herkunftsland auseinandergesetzt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber auch betont, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder - wie hier die Revisionswerber, deren Aufenthalt in Österreich stets unsicher war - mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa - konkret zum zweiten Asylantrag des Erstrevisionswerbers - VwGH 24.2.2025, Ra 2025/20/0036, mwN).In den Revisionen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei der Durchführung der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien missachtet oder unvertretbar angewendet hätte. So hat es die Integrationsbemühungen der Revisionswerber, ihre sehr guten Deutschkenntnisse, den Besuch einer österreichischen Fachhochschule und die Beschäftigungen der Revisionswerber gewürdigt. Ebenso hat sich das Verwaltungsgericht mit den Bindungen der Revisionswerber zu ihrem Herkunftsland auseinandergesetzt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber auch betont, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder - wie hier die Revisionswerber, deren Aufenthalt in Österreich stets unsicher war - mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa - konkret zum zweiten Asylantrag des Erstrevisionswerbers - VwGH 24.2.2025, Ra 2025/20/0036, mwN). 26
In den Revisionen werden daher in der jeweils allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In den Revisionen werden daher in der jeweils allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 6. Oktober 2025