TE Vwgh Beschluss 2025/10/6 Ra 2024/03/0048

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Veröffentlicht am 06.10.2025
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §46
StPO 1975 §190
WaffG 1996 §12 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. M W, vertreten durch die Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2024, Zl. LVwG 70.20-3632/2023-21, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 23. Oktober 2023 - über den Revisionswerber ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 23. Oktober 2023 - über den Revisionswerber ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Revisionswerber drei Verurteilungen aus den Jahren 2007 und 2008 gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) aufweise und im Jahr 2013 gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB wegen einer schweren Körperverletzung zulasten seiner späteren Ehefrau zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Jahr 2014 sei der Revisionswerber von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung und einer zeugenschaftlichen Aussage genötigt, indem er ihr gedroht habe, widrigenfalls sie bzw. ihre Mutter umzubringen, freigesprochen worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Revisionswerber drei Verurteilungen aus den Jahren 2007 und 2008 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) aufweise und im Jahr 2013 gemäß Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB wegen einer schweren Körperverletzung zulasten seiner späteren Ehefrau zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Jahr 2014 sei der Revisionswerber von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung und einer zeugenschaftlichen Aussage genötigt, indem er ihr gedroht habe, widrigenfalls sie bzw. ihre Mutter umzubringen, freigesprochen worden.
3
Am 3. August 2022 sei es zu neuerlichen gegenseitigen Gewalttätigkeiten zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehefrau gekommen, wobei laut dem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 8. November 2022 sowohl der Revisionswerber als auch dessen Ehefrau von der Anklage, sie hätten sich gegenseitig vorsätzlich am Körper verletzt, mangels Schuldbeweises freigesprochen worden seien. Der Revisionswerber habe selbst angegeben, seiner Ehefrau mit der linken flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, um ihre Angriffe abzuwehren. Die Lichtbildbeilage der Polizei vom 3. August 2022 zeige jedenfalls „ein rotblau angelaufenes Hämatom an der rechten Augenhöhle“, wobei die Ehefrau zum Sachverhalt vor der Polizei am 10. August 2022 angegeben habe, vom Revisionswerber drei Mal geschlagen worden zu sein, „nämlich einmal auf der linken Gesichtshälfte, einmal am linken Hinterkopf und mit einem Faustschlag am rechten Auge“.
4
Am 11. Oktober 2022 habe die Ehefrau des Revisionswerbers die Polizei gerufen, weil sie von diesem einen Schlag mit der Hand auf das linke Unterkiefer erhalten habe. Die Polizei sei ca. zwei Minuten nach Erhalt des Funkspruches vor Ort gewesen und habe „nur eine ganz leichte Rötung am linken Unterkiefer feststellen“ können, was fotografisch festgehalten worden sei. In der Lichtbildbeilage vom 12. Oktober 2022 sei ersichtlich, dass sich die Verletzung am linken Unterkiefer blau verfärbt habe. Das diesbezügliche Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft mangels Schuldbeweises („Aussage gegen Aussage“) eingestellt worden.
5
Beweiswürdigend stützte das Verwaltungsgericht die Feststellung der Verletzungen der Ehefrau nach dem Vorfall vom 3. August 2022 auf die Zeugenaussage des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Bruders der Ehefrau sowie darauf, dass es die Angaben des Revisionswerbers, er habe seiner Ehefrau „lediglich mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen“, die übrigen und sonstigen Verletzungen seien „nicht erklärbar“, aufgrund seines persönlichen Eindrucks als nicht glaubwürdig erachtete. Die Ehefrau habe sich in der Verhandlung der Aussage entschlagen. Dass der Revisionswerber ein ruhiger besonnener Mensch sei, ergebe sich aus den wenngleich länger zurückliegenden Verurteilungen wegen Körperverletzung und der darauffolgenden durchwegs problematischen Ehebeziehung gerade nicht. Wenig glaubwürdig sei auch das Vorbringen, dass alle Probleme von der Ehefrau ausgegangen seien. Der Antrag, eine aktuelle Risikoeinschätzung des Gewaltschutzzentrums einzuholen, werde mangels Relevanz abgewiesen. Es komme nicht auf eine Einschätzung des Gewaltschutzzentrums an, sondern ob bestimmte Tatsachen vorlägen und welche Prognose sich daraus ergebe.
6
Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die „gewaltbereite Persönlichkeit“ des Revisionswerbers, die durch vier Verurteilungen nach § 83 StGB in den Jahren 2007 bis 2013 dokumentiert sei, in der Partnerschaftsbeziehung mit seiner Ehefrau weiter manifestiert habe. Abgesehen von dem zugestandenen Schlag mit der linken Hand in das Gesicht seiner Ehefrau sei es in der über zehnjährigen (mittlerweile beendeten) Beziehung „durchaus zu weiteren Gewalthandlungen“ - mögen diese auch gegenseitig gewesen sein - gekommen. Damit bestehe zu Recht die Annahme, dass der Revisionswerber durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die „Tatsachen“ seien dabei nicht eingeschränkt, es komme hier jede Verhaltensweise und jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulasse. Es spiele auch keine Rolle, dass die Verurteilungen zehn Jahre zurücklägen, zumal auch getilgte Verurteilungen zur Beurteilung in waffenrechtlicher Hinsicht heranzuziehen seien.Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die „gewaltbereite Persönlichkeit“ des Revisionswerbers, die durch vier Verurteilungen nach Paragraph 83, StGB in den Jahren 2007 bis 2013 dokumentiert sei, in der Partnerschaftsbeziehung mit seiner Ehefrau weiter manifestiert habe. Abgesehen von dem zugestandenen Schlag mit der linken Hand in das Gesicht seiner Ehefrau sei es in der über zehnjährigen (mittlerweile beendeten) Beziehung „durchaus zu weiteren Gewalthandlungen“ - mögen diese auch gegenseitig gewesen sein - gekommen. Damit bestehe zu Recht die Annahme, dass der Revisionswerber durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die „Tatsachen“ seien dabei nicht eingeschränkt, es komme hier jede Verhaltensweise und jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulasse. Es spiele auch keine Rolle, dass die Verurteilungen zehn Jahre zurücklägen, zumal auch getilgte Verurteilungen zur Beurteilung in waffenrechtlicher Hinsicht heranzuziehen seien.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit Begründungs- und Feststellungsmängel sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Verwaltungsgericht geltend macht und vorbringt, das Verwaltungsgericht habe es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose unterlassen, entscheidungsrelevante Beweise bezüglich des Verhaltens des Revisionswerbers gegenüber seiner (mittlerweile) ehemaligen Ehefrau aufzunehmen. Hätte das Verwaltungsgericht insbesondere die Ehefrau und den Vater des Revisionswerbers einvernommen, wäre es zu einem anderen Ergebnis gekommen. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass beim Revisionswerber das „Wohlverhaltensgebot“ jedenfalls berücksichtigt hätte werden müssen, zumal seit der letzten Verurteilung lediglich Ermittlungen zu weiteren Fehlverhalten, die nur zu Verfahrenseinstellungen geführt hätten, getätigt worden seien.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).
14
In seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann (vgl. erneut VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).In seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann vergleiche , erneut VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht im Fall der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt.
16
Es kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl. zum Ganzen VwGH 10.6.2024, Ra 2024/03/0021, mwN).Es kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte vergleiche , zum Ganzen VwGH 10.6.2024, Ra 2024/03/0021, mwN).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits mehrfach ausgeführt, dass die (Berufungs-)Behörde gemäß § 46 AVG (und dem dort normierten Grundsatz der „Unbeschränktheit der Beweismittel“) nicht daran gehindert war, die Angaben von Angehörigen bei der Anzeigeerstattung auch dann in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen. Nichts anderes gilt in einem Fall (wie dem vorliegenden), in dem Angehörige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes die Aussage verweigern (vgl. zum Ganzen VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits mehrfach ausgeführt, dass die (Berufungs-)Behörde gemäß Paragraph 46, AVG (und dem dort normierten Grundsatz der „Unbeschränktheit der Beweismittel“) nicht daran gehindert war, die Angaben von Angehörigen bei der Anzeigeerstattung auch dann in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen. Nichts anderes gilt in einem Fall (wie dem vorliegenden), in dem Angehörige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes die Aussage verweigern vergleiche , zum Ganzen VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).
18
Das Verwaltungsgericht stützte die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG im angefochtenen Erkenntnis auf näher festgestellte Auseinandersetzungen des Revisionswerbers mit seiner damaligen Ehefrau, insbesondere auf einen Vorfall vom 3. August 2022. Dem legte es beweiswürdigend die eigenen Aussagen des Revisionswerbers und jene seiner Ehefrau zugrunde.Das Verwaltungsgericht stützte die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im angefochtenen Erkenntnis auf näher festgestellte Auseinandersetzungen des Revisionswerbers mit seiner damaligen Ehefrau, insbesondere auf einen Vorfall vom 3. August 2022. Dem legte es beweiswürdigend die eigenen Aussagen des Revisionswerbers und jene seiner Ehefrau zugrunde.
19
Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht konkret entgegen, sondern rügt lediglich, dass dem Revisionswerber „nur zwei Fragen“ zu zwei Bildern zum Verfahren betreffend diesen Vorfall, das sowohl hinsichtlich des Revisionswerbers wie auch hinsichtlich dessen Ehefrau mit Freisprüchen geendet habe, gestellt worden seien. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Revisionswerbers in der Verhandlung als nicht glaubwürdig erachtet hat, während es zugleich die Angaben des Bruders der Ehefrau als nachvollziehbar einstufte, bleibt in der Revision ausgeblendet. Ebenso wenig spezifiziert die Revision ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde nicht ausreichend auseinandergesetzt, näher. Damit legt die Revision aber nicht konkret dar, welche (weiteren) Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte treffen sollen. Die Revision verabsäumt es somit, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 28.4.2025, Ra 2024/03/0061, mwN).Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht konkret entgegen, sondern rügt lediglich, dass dem Revisionswerber „nur zwei Fragen“ zu zwei Bildern zum Verfahren betreffend diesen Vorfall, das sowohl hinsichtlich des Revisionswerbers wie auch hinsichtlich dessen Ehefrau mit Freisprüchen geendet habe, gestellt worden seien. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Revisionswerbers in der Verhandlung als nicht glaubwürdig erachtet hat, während es zugleich die Angaben des Bruders der Ehefrau als nachvollziehbar einstufte, bleibt in der Revision ausgeblendet. Ebenso wenig spezifiziert die Revision ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde nicht ausreichend auseinandergesetzt, näher. Damit legt die Revision aber nicht konkret dar, welche (weiteren) Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte treffen sollen. Die Revision verabsäumt es somit, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 28.4.2025, Ra 2024/03/0061, mwN).
20
Wenn die Revision weiters beanstandet, das Verwaltungsgericht sei dem Antrag des Revisionswerbers auf Einholung einer aktuellen Risikoeinschätzung des Gewaltschutzzentrums nicht nachgekommen, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die gefahrbegründende Aggressionsbereitschaft in erster Linie auf die - im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 18 Monate zurückliegende - (unbestrittene) tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehefrau am 3. August 2022 sowie auf weitere (von der Revision ebenfalls nicht bestrittene), wenn auch länger zurückliegende Verurteilungen, zu denen das Verwaltungsgericht jeweils das zugrundeliegende Fehlverhalten feststellte, stützte.
21
Die Rechtsfrage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist auch nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Dieser könnte - allenfalls - bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, ist vielmehr eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung (vgl. VwGH 6.12.2024, Ra 2024/03/0033, mwN, zur Frage der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes).Die Rechtsfrage, ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, ist auch nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Dieser könnte - allenfalls - bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, ist vielmehr eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung vergleiche , VwGH 6.12.2024, Ra 2024/03/0033, mwN, zur Frage der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes).
22
Dass eine - für die Vornahme einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG erforderliche - Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens und allenfalls der Umstände unter denen es begangen wurde (vgl. in diesem Sinne VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041), vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Vorfall vom 3. August 2022 nicht durchgeführt wurde, legt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen daher nicht dar. Da das Verwaltungsgericht das Waffenverbot nicht tragend auf die Verurteilungen des Revisionswerbers bis zum Jahr 2013, zu denen im Übrigen kein Vorbringen zu deren - allfälligen - Tilgung erstattet wurde, stützte, gehen auch die diesbezüglichen Revisionsausführungen ins Leere.Dass eine - für die Vornahme einer Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erforderliche - Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens und allenfalls der Umstände unter denen es begangen wurde vergleiche , in diesem Sinne VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041), vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Vorfall vom 3. August 2022 nicht durchgeführt wurde, legt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen daher nicht dar. Da das Verwaltungsgericht das Waffenverbot nicht tragend auf die Verurteilungen des Revisionswerbers bis zum Jahr 2013, zu denen im Übrigen kein Vorbringen zu deren - allfälligen - Tilgung erstattet wurde, stützte, gehen auch die diesbezüglichen Revisionsausführungen ins Leere.
23
Soweit die Revision einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darin erblicken möchte, dass die Einvernahme des (entschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienenen) Vaters des Revisionswerbers unterblieben sei und die Ehefrau sich der Aussage entschlagen habe, weshalb zu deren - vom Revisionswerber geltend gemachten - „starken Stimmungsschwankungen“ keine näheren Ermittlungen durchgeführt worden seien, legt die Revision nicht konkret dar, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 28.4.2025, Ra 2024/03/0061, mwN). Die Revision lässt auch unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht - nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - den Inhalt der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Revisionswerbers zu Recht im vorliegenden Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes verwertet hat (siehe erneut VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).Soweit die Revision einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darin erblicken möchte, dass die Einvernahme des (entschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienenen) Vaters des Revisionswerbers unterblieben sei und die Ehefrau sich der Aussage entschlagen habe, weshalb zu deren - vom Revisionswerber geltend gemachten - „starken Stimmungsschwankungen“ keine näheren Ermittlungen durchgeführt worden seien, legt die Revision nicht konkret dar, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , VwGH 28.4.2025, Ra 2024/03/0061, mwN). Die Revision lässt auch unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht - nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - den Inhalt der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Revisionswerbers zu Recht im vorliegenden Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes verwertet hat (siehe erneut VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).
24
Vor diesem Hintergrund kann - soweit die Revision der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft - keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung erblickt werden, die vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre (zum Umfang der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/03/0021, mwN).Vor diesem Hintergrund kann - soweit die Revision der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft - keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung erblickt werden, die vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre (zum Umfang der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/03/0021, mwN).
25
Der Revision gelingt es somit nicht, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG abgewichen wäre.Der Revision gelingt es somit nicht, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG abgewichen wäre.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2025

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030048.L00

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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