TE Vwgh Beschluss 2025/10/7 Fr 2025/15/0001

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a
VwGG §48 Abs1 Z1
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Fristsetzungssache des G E, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck (nunmehr C W als Insolvenzverwalter im Konkurs von G E) gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten des Steuerrechts (Beschwerden gegen Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme von Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.665,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. August 2025, Zl. RV/3100276/2024, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2019 erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Erkenntnis betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2016 bis 2018, RV/3100281/2024, wurde am 7. März 2025 erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antragsteller hatte acht separate Beschwerden gegen acht Bescheide eingebracht und acht Fristsetzungsanträge gestellt, weshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG - der Aufwandersatz insgesamt achtmal zusteht. Betreffend die Eingabegebühr steht Ersatz im tatsächlich entrichteten Ausmaß (einfach) zu (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antragsteller hatte acht separate Beschwerden gegen acht Bescheide eingebracht und acht Fristsetzungsanträge gestellt, weshalb - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG - der Aufwandersatz insgesamt achtmal zusteht. Betreffend die Eingabegebühr steht Ersatz im tatsächlich entrichteten Ausmaß (einfach) zu vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).

Wien, am 7. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150001.F00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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