1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. November 2022 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der T GmbH, welche Bewilligungsinhaberin für die Tätigkeit als Buchmacher an einem näher bezeichneten Standort in S (= weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in T) sei, und als deren Betriebsleiter zu verantworten,Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. November 2022 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der T GmbH, welche Bewilligungsinhaberin für die Tätigkeit als Buchmacher an einem näher bezeichneten Standort in S (= weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in T) sei, und als deren Betriebsleiter zu verantworten,
1. dass [er] zumindest vom 11. September 2021 bis 13. November 2021 die Einhaltung der Ausübungsvorschriften wie die Kennzeichnungspflichten, im Besonderen auch im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, nicht sichergestellt und überwacht habe -
a) so sei am 4. Oktober 2021 bei einer Überprüfung vor Ort durch das Amt der Salzburger Landesregierung festgestellt worden, dass der Wettterminal mit der Seriennummer 55880 wie ein Bankomat an der Außenseite des Lokals frei zugänglich und zu bespielen gewesen sei, obwohl Wetten nur an Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden dürften;
b) so sei aus dem Wettbuch für den Wettterminal mit der Seriennummer 55880 zu entnehmen, dass dieser zu näher bezeichneten Zeiten auch außerhalb der für diese Wettannahmestelle geltenden Betriebszeiten bespielt worden sei, obwohl Wettterminals nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden dürften;
c) so sei in dem nachgereichten Wettbuch vom 28. Juli 2022 durch das Amt der Salzburger Landesregierung festgestellt worden, dass zumindest auf 59 Wettscheinen verbotene Wetten auf näher bezeichnete Fußballspiele der 4. und 5. Liga platziert hätten werden können, obwohl Wettunternehmer keine Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga anbieten, abschließen oder vermitteln dürften;
2. dass zumindest am 4. Oktober 2021 bei einer Überprüfung vor Ort durch das Amt der Salzburger Landesregierung festgestellt worden sei, dass näher bezeichnete Terminals aufgestellt gewesen seien, diese aber nicht dem Amt der Salzburger Landesregierung angezeigt worden seien, obwohl der Wettunternehmer der Landesregierung jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt sei, sowie jeden Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals unverzüglich anzuzeigen habe.
2
Der Revisionswerber habe dadurch hinsichtlich 1.a) § 34 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 Z 1 iVm §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 Salzburger Wettunternehmergesetz (S.WuG), hinsichtlich 1.b) § 34 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 Z 1 iVm §§ 20 Abs. 1, 18 Abs. 1 S.WuG, hinsichtlich 1.c) § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 iVm § 15 Z 6 S.WuG, sowie hinsichtlich 2. § 34 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 1 iVm § 22 Z 4 S.WuG übertreten, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sieben Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Der Revisionswerber habe dadurch hinsichtlich 1.a) Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraphen 16, Absatz eins, 18, Absatz eins, Salzburger Wettunternehmergesetz (S.WuG), hinsichtlich 1.b) Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins, S.WuG, hinsichtlich 1.c) Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Ziffer 6, S.WuG, sowie hinsichtlich 2. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 22, Ziffer 4, S.WuG übertreten, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sieben Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
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Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht), in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
4
Das Verwaltungsgericht führte daraufhin am 8. Mai 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Am 20. November 2023 ersuchte es das Amt der Salzburger Landesregierung um Mitteilung, ob die T GmbH entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu den Tatzeitpunkten berechtigt gewesen sei, Online-Wetten abzuschließen. Die Anfrage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung mit E-Mail vom 21. November 2023 beantwortet.
5
Sodann wies das Verwaltungsgericht - ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass der letzte Halbsatz in Spruchpunkt 1. „... zu verantworten, dass zumindest von 11.09.2021 bis 13.11.2021 folgende Übertretungen des Salzburger Wettunternehmergesetzes begangen wurden:“ zu lauten habe, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Es legte einen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest (Spruchpunkt II.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt III.).Sodann wies das Verwaltungsgericht - ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass der letzte Halbsatz in Spruchpunkt 1. „... zu verantworten, dass zumindest von 11.09.2021 bis 13.11.2021 folgende Übertretungen des Salzburger Wettunternehmergesetzes begangen wurden:“ zu lauten habe, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es legte einen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, und in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht in diesem Umfang den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser vier Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034, mwN).Das vom Revisionswerber bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht in diesem Umfang den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser vier Spruchpunkte traf auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche vergleiche , etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034, mwN). 8
Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, mwN).Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, mwN).
9
Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und begründet.
Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Spruchpunkt I.):Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Spruchpunkt römisch eins.):
10
Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 48 VwGVG geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Verhandlung fortzusetzen, weil es nach Durchführung der Verhandlung am 8. Mai 2023 die Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu den Online-Bewilligungen der T GmbH eingeholt habe und die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses maßgeblich darauf gestützt habe. Der Revisionswerber habe auf eine Erörterung der Mitteilung nicht verzichtet; die Mitteilung sei dem Revisionswerber auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 48, VwGVG geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Verhandlung fortzusetzen, weil es nach Durchführung der Verhandlung am 8. Mai 2023 die Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu den Online-Bewilligungen der T GmbH eingeholt habe und die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses maßgeblich darauf gestützt habe. Der Revisionswerber habe auf eine Erörterung der Mitteilung nicht verzichtet; die Mitteilung sei dem Revisionswerber auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.
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Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet.
12
Gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt (vgl. etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0214, mwN).Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt vergleiche , etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0214, mwN).
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Gemäß § 48 VwGVG ist in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung eines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen ist.Gemäß Paragraph 48, VwGVG ist in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung eines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG entfallen ist.
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§ 48 VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art. 6 EMRK zu messen ist. Demnach darf das Verwaltungsgericht, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen. Die Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK gebieten es, alle Beweise grundsätzlich in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung aufzunehmen (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0238, mwN).Paragraph 48, VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Artikel 6, EMRK zu messen ist. Demnach darf das Verwaltungsgericht, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen. Die Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK gebieten es, alle Beweise grundsätzlich in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung aufzunehmen vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0238, mwN). 15
In seiner Begründung zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses verwarf das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers, es habe sich bei den angeführten Wetten um Online-Wetten gehandelt, weshalb es auf die Betriebszeiten der Wettannahmestelle nicht ankomme, und stützte sich dabei beweiswürdigend insbesondere auf die nachträglich beigeschaffte Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.
16
Eine Begründung für das Absehen von der Fortsetzung der Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber hat nicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Ausnahme des § 44 Abs. 5 VwGVG liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.Eine Begründung für das Absehen von der Fortsetzung der Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber hat nicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Ausnahme des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
17
Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beigeschaffte Beweismittel zu Grunde gelegt hat, obwohl der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung der Verhandlung und somit auch nicht auf die Erörterung dieses Beweismittels verzichtet hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht bzw. den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 48 VwGVG vorzuwerfen. Dies stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa neuerlich VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127).Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beigeschaffte Beweismittel zu Grunde gelegt hat, obwohl der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung der Verhandlung und somit auch nicht auf die Erörterung dieses Beweismittels verzichtet hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht bzw. den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 48, VwGVG vorzuwerfen. Dies stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , etwa neuerlich VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127). 18
Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0214, mwN).Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche , etwa erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0214, mwN).
19
Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit es Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses vom 2. November 2022 und die darauf aufbauenden Kostenentscheidungen betrifft, aufgrund der unterlassenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit es Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses vom 2. November 2022 und die darauf aufbauenden Kostenentscheidungen betrifft, aufgrund der unterlassenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Zur Zurückweisung der Revision (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Revision (Spruchpunkt römisch zwei.):
21
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahren zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahren zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
23
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
24
Der Revisionswerber erachtet die Revision hinsichtlich Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber beantragten zwei Zeugen zur Frage, ob es sich bei den angeführten Geräten um bloße Vortippgeräte gehandelt habe, nicht einvernommen habe.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 27.6.2025, Ra 2024/02/0237, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 27.6.2025, Ra 2024/02/0237, mwN). 26
Nach dem Verhandlungsprotokoll wurde der Beweisantrag lediglich dahingehend gestellt, dass die Zeugen zum Beweis dafür beantragt werden, dass entgegen den Aussagen des Kontrollorgans der Wettschein nicht direkt beim Terminal, sondern bei einem abseits aufgestellten Drucker herausgekommen sei.
27
Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um Vortippgeräte handelt und hat dies in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ausführlich begründet. Dabei stützte es sich insbesondere auf die Aussage des Kontrollorgans. Dieses habe überzeugend angegeben, dass es die Probewette durch Münzeinwurf ohne Kundenkarte oder Registrierung habe abgeben können und es den Wettschein direkt aus dem Gerät entnommen habe. Den Antrag auf Einvernahme der beiden Zeugen verwarf das Verwaltungsgericht mit der Begründung, der beantragte Zeuge R. sei bei der Kontrolle unbestritten nicht vor Ort gewesen. Darüber hinaus verwies es darauf, dass der Revisionswerber im Rahmen seiner Aussage die Angaben des Kontrollorgans bestätigt habe, wonach dieses selbst den Wettschein entnommen habe, und zugestanden habe, dass die Geräte der Behörde auch nicht als Vortippgeräte gemeldet gewesen seien.
28
Der Revision gelingt es mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen - das auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht eingeht - nicht, eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wenn es von weiteren Beweisaufnahmen absah.
29
Im Übrigen ist auch im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision nicht nach.Im Übrigen ist auch im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision nicht nach. 30
Ferner macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er trotz Bestimmung einer verantwortlichen Person im Sinne des § 18 S.WuG für eine Übertretung gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 S.WuG bestraft worden sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung.Ferner macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er trotz Bestimmung einer verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 18, S.WuG für eine Übertretung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, S.WuG bestraft worden sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung.
31
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 S.WuG, LGBl. Nr. 32/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer es als Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß § 18 S.WuG sicherzustellen und zu überwachen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, S.WuG, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer es als Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß Paragraph 18, S.WuG sicherzustellen und zu überwachen.
32
Gemäß § 18 S.WuG hat der Wettunternehmer in jeder Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, im Besonderen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, und der Bestimmungen des Wettreglements sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die in der Lage ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, und der Behörde gegenüber namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Wettannahmestelle entweder zumindest eine verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen dauernd anwesend ist. Bei einem Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle darf diese bis zur Entscheidung der Behörde über die Bestellung der neuen verantwortlichen Person für diese Wettannahmestelle (§ 23), längstens jedoch für 4 Wochen, weiter betrieben werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften und der Bestimmungen des Wettreglements in der betreffenden Wettannahmestelle durch einen Gehilfen der ursprünglichen verantwortlichen Person sichergestellt ist.Gemäß Paragraph 18, S.WuG hat der Wettunternehmer in jeder Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, im Besonderen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, und der Bestimmungen des Wettreglements sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die in der Lage ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, und der Behörde gegenüber namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Wettannahmestelle entweder zumindest eine verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen dauernd anwesend ist. Bei einem Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle darf diese bis zur Entscheidung der Behörde über die Bestellung der neuen verantwortlichen Person für diese Wettannahmestelle (Paragraph 23,), längstens jedoch für 4 Wochen, weiter betrieben werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften und der Bestimmungen des Wettreglements in der betreffenden Wettannahmestelle durch einen Gehilfen der ursprünglichen verantwortlichen Person sichergestellt ist.
33
Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18 S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (siehe auch die dazu ausdrücklichen Ausführungen in den Materialien zu § 18 Abs. 1 S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. GP 41]: „... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach § 5 VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...“).Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (siehe auch die dazu ausdrücklichen Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 18, Absatz eins, S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. Gesetzgebungsperiode 41, ]: „... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach Paragraph 5, VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...“). 34
Nach dem Gesagten ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, weshalb auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, mwN).Nach dem Gesagten ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, weshalb auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, mwN). 35
Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht seiner Begründung - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht die Rechtsansicht zu Grunde, dass die Bestimmung einer verantwortlichen Person grundsätzlich unzureichend sei, sondern sah die subjektive Tatseite aufgrund eines Organisationsverschuldens verwirklicht. Dabei stützte es sich insbesondere darauf, dass die gemäß § 18 S.WuG bestellte verantwortliche Person am Tattag bzw. zu den Tatzeiten nicht im Lokal anwesend gewesen sei und der Revisionswerber im Rahmen seiner Aussage nur dargestellt habe, dass diese „bestens geschult und informiert“ gewesen sei, jedoch nicht aufgezeigt habe, welche konkreten Maßnahmen er getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen würden. Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht seiner Begründung - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht die Rechtsansicht zu Grunde, dass die Bestimmung einer verantwortlichen Person grundsätzlich unzureichend sei, sondern sah die subjektive Tatseite aufgrund eines Organisationsverschuldens verwirklicht. Dabei stützte es sich insbesondere darauf, dass die gemäß Paragraph 18, S.WuG bestellte verantwortliche Person am Tattag bzw. zu den Tatzeiten nicht im Lokal anwesend gewesen sei und der Revisionswerber im Rahmen seiner Aussage nur dargestellt habe, dass diese „bestens geschult und informiert“ gewesen sei, jedoch nicht aufgezeigt habe, welche konkreten Maßnahmen er getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen würden. Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
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Mit dem im Weiteren erstatteten Zulässigkeitsvorbringen zu behaupteten Widersprüchen zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und unzulässigen Austausch der Taten zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses zeigt der Revisionswerber ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:Mit dem im Weiteren erstatteten Zulässigkeitsvorbringen zu behaupteten Widersprüchen zum Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und unzulässigen Austausch der Taten zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses zeigt der Revisionswerber ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:
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Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN). 38
Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. etwa erneut VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN).Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus vergleiche , etwa erneut VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN). 39
Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche , etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN). 40
Dem Revisionswerber gelingt es nicht, ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung aufzuzeigen und darzulegen, dass Tatumschreibungen im Spruch nicht ausreichend präzise wären, sodass er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre oder eine nähere Konkretisierung geboten gewesen wäre, weil es für ihn als Beschuldigten zweifelhaft gewesen sei, welche konkrete Taten ihm vorgeworfen worden seien.
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Das Verwaltungsgericht hat die Modifizierung des Einleitungssatzes des Spruchpunkts 1. des behördlichen Straferkenntnisses damit begründet, dass der eliminierte Passus nicht in Einklang zu Spruchpunkt 1.c) stehe, weil dieser verbotene Wetten nach § 15 S.WuG betreffe. Damit ist es dem Beschwerdevorbringen nachgekommen. Dass durch die Umformulierung des Spruches die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers beeinträchtigt worden wären, wird nicht aufgezeigt. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis einen anderen Sachverhalt zugrundegelegt hat.Das Verwaltungsgericht hat die Modifizierung des Einleitungssatzes des Spruchpunkts 1. des behördlichen Straferkenntnisses damit begründet, dass der eliminierte Passus nicht in Einklang zu Spruchpunkt 1.c) stehe, weil dieser verbotene Wetten nach Paragraph 15, S.WuG betreffe. Damit ist es dem Beschwerdevorbringen nachgekommen. Dass durch die Umformulierung des Spruches die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers beeinträchtigt worden wären, wird nicht aufgezeigt. Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis einen anderen Sachverhalt zugrundegelegt hat.
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Der Umstand, dass in dem für die Spruchpunkte 1.a) bis c) gemeinsamen Einleitungssatz zunächst der Zeitraum „zumindest vom 11.09.2021 bis 13.11.2021“ angeführt wird, vermag keinen Zweifel daran zu erwecken, dass dem Revisionswerber lediglich die in der Folge in den Spruchpunkten 1.a) bzw. 1.b) ausdrücklich genannten Zeiträumen gesetzten Tathandlungen angelastet werden. Dass der Spruch diesbezüglich mehrdeutig wäre, ist nicht zu ersehen. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen zum Fehlen der Anführung eines Tatorts im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1.c), ergibt sich doch in Zusammenhalt mit dem Einleitungssatz des Spruchpunkts 1., dass die verbotenen Wetten an dem mit Adresse angeführten Standort angeboten wurden. Auch der behauptete Widerspruch zwischen den Spruchpunkten 1.a) und 1.b) ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ging bei beiden Tatvorwürfen davon aus, dass der betreffende Wettterminal 55880 wie ein Bankomat an der Außenseite des Wettlokals angebracht gewesen sei. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Übertretungen, bei denen jeweils andere verpönte Verhaltensweisen bestraft werden (Anbieten von Wetten außerhalb von Wettannahmestellen bzw. Nichteinhalten der Betriebszeiten). Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung geht aus Spruchpunkt 2. im Gesamtzusammenhang der Spruchformulierung ferner zweifelsfrei hervor, dass es sich bei den angeführten Geräten um Wettterminals handelt.
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Schließlich bringt die Revision vor, der Bestrafung des Revisionswerbers zu Spruchpunkt 1.c) stehe das Verfolgungshindernis des § 33a Abs. 2 VStG entgegen, weil die T GmbH bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2022 aufgefordert worden sei, die inkriminierten Wettangebote zu entfernen. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden, weshalb eine Bestrafung ausscheide.Schließlich bringt die Revision vor, der Bestrafung des Revisionswerbers zu Spruchpunkt 1.c) stehe das Verfolgungshindernis des Paragraph 33 a, Absatz 2, VStG entgegen, weil die T GmbH bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2022 aufgefordert worden sei, die inkriminierten Wettangebote zu entfernen. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden, weshalb eine Bestrafung ausscheide.
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Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und dieses mit näherer Begründung verworfen. Dabei stützte es sich einerseits darauf, dass das Schreiben keine Aufforderung im Sinn des § 33a Abs. 1 VStG darstelle und die Behörde auch keine Beratungstätigkeit durchgeführt habe. Andererseits könne bei den Übertretungen keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 33a VStG lägen daher nicht vor. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und dieses mit näherer Begründung verworfen. Dabei stützte es sich einerseits darauf, dass das Schreiben keine Aufforderung im Sinn des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG darstelle und die Behörde auch keine Beratungstätigkeit durchgeführt habe. Andererseits könne bei den Übertretungen keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, VStG lägen daher nicht vor. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
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In der Revision werden somit zu den Spruchpunkten 1.a), 1.c) und 2. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit zu den Spruchpunkten 1.a), 1.c) und 2. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2025