TE Vwgh Erkenntnis 2025/10/9 Ro 2025/02/0006

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Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z2
TierschutzG 2005
TierschutzG 2005 §1
TierschutzG 2005 §30 Abs3 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §30 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §35 Abs6
TierschutzG 2005 §37 Abs2 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §37 Abs3 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §37 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §40 idF 2022/I/130
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des U, vertreten durch Mag. Robert Kirchgaßner, LL.M., Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Mai 2025, LVwG-050349/6/SB, betreffend Antrag auf Ausfolgung abgenommener Hunde gemäß TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Oberösterreich Dr. Cornelia Rouha-Mülleder), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung von drei Hunden, welche ihm am 11. Juli 2024 behördlich abgenommen worden waren, abgewiesen.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber seien gemäß § 37 Abs. 2 TSchG aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen am 11. Juli 2024 drei Hunde abgenommen worden. Am 6. September 2024 habe er einen Antrag auf Ausfolgung bei der belangten Behörde gestellt. Diese habe am 3., 12., 19., 24. und 26. September 2024 Kontrollen hinsichtlich der Umsetzung bzw. Schaffung der Haltungseinrichtungen für die Hunde durchgeführt. Bis zum Ablauf des 11. September 2024 habe der Revisionswerber keine Haltungseinrichtungen für die Hunde geschaffen und nicht dargelegt, wie sich die Haltung für die drei Hunde nunmehr darstellen solle. Zwei Zwinger seien am 31. Oktober 2024 geliefert und im Dezember aufgebaut worden. Der Umbau der Garage sei nach dem 26. September 2024 erfolgt. Ab 4. Dezember 2024 seien alle Zwinger fertig gewesen, die entsprechende Fertigstellungsanzeige sei am 20. Dezember 2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Unstrittig sei dabei auch, dass Baumaßnahmen zwar zum Teil begonnen worden seien (insbesondere die vom Bürgermeister vorgeschriebene Errichtung eines Zaunes), aber bis zum 11. September 2024 nicht abgeschlossen gewesen seien.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem Revisionswerber seien gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen am 11. Juli 2024 drei Hunde abgenommen worden. Am 6. September 2024 habe er einen Antrag auf Ausfolgung bei der belangten Behörde gestellt. Diese habe am 3., 12., 19., 24. und 26. September 2024 Kontrollen hinsichtlich der Umsetzung bzw. Schaffung der Haltungseinrichtungen für die Hunde durchgeführt. Bis zum Ablauf des 11. September 2024 habe der Revisionswerber keine Haltungseinrichtungen für die Hunde geschaffen und nicht dargelegt, wie sich die Haltung für die drei Hunde nunmehr darstellen solle. Zwei Zwinger seien am 31. Oktober 2024 geliefert und im Dezember aufgebaut worden. Der Umbau der Garage sei nach dem 26. September 2024 erfolgt. Ab 4. Dezember 2024 seien alle Zwinger fertig gewesen, die entsprechende Fertigstellungsanzeige sei am 20. Dezember 2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Unstrittig sei dabei auch, dass Baumaßnahmen zwar zum Teil begonnen worden seien (insbesondere die vom Bürgermeister vorgeschriebene Errichtung eines Zaunes), aber bis zum 11. September 2024 nicht abgeschlossen gewesen seien.
4
Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, die Frist von zwei Monaten iSd § 37 Abs. 3 TSchG habe unstrittig am 11. September 2024 geendet, wobei der Revisionswerber binnen zweier Monate nach der Abnahme der Hunde die Schaffung der ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen nicht finalisiert habe.Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, die Frist von zwei Monaten iSd Paragraph 37, Absatz 3, TSchG habe unstrittig am 11. September 2024 geendet, wobei der Revisionswerber binnen zweier Monate nach der Abnahme der Hunde die Schaffung der ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen nicht finalisiert habe.
5
Es sei zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass beim Auftreten von Haltungsmängeln eingangs zu prüfen sei, ob noch andere gelindere Mittel zur Verfügung stünden, um einen dem Tierwohl entsprechenden Zustand herzustellen. Erst als letzte Konsequenz erfolge die Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TSchG, wenn sich die bisherigen Maßnahmen als nicht zielführend erwiesen hätten und im Rahmen einer durchzuführenden Prognoseentscheidung auch nicht als zielführend erweisen würden, um dem Gedanken des Tierschutzes Rechnung zu tragen.Es sei zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass beim Auftreten von Haltungsmängeln eingangs zu prüfen sei, ob noch andere gelindere Mittel zur Verfügung stünden, um einen dem Tierwohl entsprechenden Zustand herzustellen. Erst als letzte Konsequenz erfolge die Abnahme der Tiere gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG, wenn sich die bisherigen Maßnahmen als nicht zielführend erwiesen hätten und im Rahmen einer durchzuführenden Prognoseentscheidung auch nicht als zielführend erweisen würden, um dem Gedanken des Tierschutzes Rechnung zu tragen.
6
Nach einer solchen Abnahme räume der Gesetzgeber dem Tierhalter nochmals die Möglichkeit ein, binnen zweier Monate ab dieser Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu schaffen. In diesem Fall seien die Tiere zurückzustellen, andernfalls seien diese als verfallen anzusehen. Das Gesetz knüpfe ausdrücklich an die Situation zwei Monate nach

Abnahme des Tieres an, die die Behörde amtswegig zu überprüfen habe. Es sei daher ausschlaggebend, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere geschaffen worden seien. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Behörde auch geraume Zeit danach noch eine Verpflichtung zur Überprüfung der Haltungsbedingungen treffe und sich durch einen Antrag auf Ausfolgung der Tiere diese Frist verlängere. Die von der Behörde anzustellende Prognose habe somit nur innerhalb und bis zum Ende dieser zwei Monate zu erfolgen und nicht danach, zumal dies einer Verlängerung der Frist gleichkäme. Da es sich bei der Abnahme der Tiere um die „letzte Konsequenz“ handle und in diesem Fall einem Halter in der Regel bereits ein schwerwiegender Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften anzulasten sei, habe der Gesetzgeber eine letzte Möglichkeit geschaffen, in der sich ein Tierhalter beweisen und seine Eignung zum Halten von Tieren nachweisen könne.

7
Auf den konkreten Fall bezogen bedeute dies, dass der Stichtag 11. September 2024 dahingehend maßgeblich sei, ob der Revisionswerber bis dahin die ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen geschaffen habe. Wie festgestellt, seien bis dahin zwar einzelne Baumaßnahmen begonnen, jedoch keine wesentlichen Änderungen zu den bei der Abnahme vorgelegenen Umständen durchgeführt worden. Die Hunde seien daher nicht auszufolgen.
8
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Frage, welche Prüfpflicht die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht nach Ablauf der in § 37 Abs. 3 TSchG normierten Frist treffe, noch nicht höchstgerichtlich beantwortet sei.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Frage, welche Prüfpflicht die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht nach Ablauf der in Paragraph 37, Absatz 3, TSchG normierten Frist treffe, noch nicht höchstgerichtlich beantwortet sei.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber bringt vor, das Gericht werte die in § 37 Abs. 3 TSchG genannte Frist von zwei Monaten als „Fallfrist“, welche nicht verlängert werden könne. Das Gesetz sehe den Verfall der Tiere als Strafe im Sinne des § 17 VStG an. Das Verwaltungsgericht irre in seiner Rechtsansicht. Gesetzliche Fristen müssten so gestaltet sein, dass sie von einem rechtstreuen Bürger (Normmenschen) erfüllbar seien. Es sei bei der Beurteilung der vom Revisionswerber unternommenen Tätigkeiten darauf abzustellen, was von einem „Normmenschen“ erwartet werden könne. Der Revisionswerber habe dargelegt, dass er sich nach seinen Möglichkeiten bestmöglich um eine fristgerechte Herstellung des von der belangten Behörde geforderten Zustandes bemüht habe. Wenn vom Verwaltungsgericht darauf verwiesen werde, dass dem Revisionswerber bewusst gewesen sein müsse, dass zum Zeitpunkt der Investitionen die Frist bereits abgelaufen gewesen sei, sei dies unrichtig. Der Revisionswerber habe rechtzeitig Aufträge erteilt, habe die gekaufte Ware (Zwinger) jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhalten.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber bringt vor, das Gericht werte die in Paragraph 37, Absatz 3, TSchG genannte Frist von zwei Monaten als „Fallfrist“, welche nicht verlängert werden könne. Das Gesetz sehe den Verfall der Tiere als Strafe im Sinne des Paragraph 17, VStG an. Das Verwaltungsgericht irre in seiner Rechtsansicht. Gesetzliche Fristen müssten so gestaltet sein, dass sie von einem rechtstreuen Bürger (Normmenschen) erfüllbar seien. Es sei bei der Beurteilung der vom Revisionswerber unternommenen Tätigkeiten darauf abzustellen, was von einem „Normmenschen“ erwartet werden könne. Der Revisionswerber habe dargelegt, dass er sich nach seinen Möglichkeiten bestmöglich um eine fristgerechte Herstellung des von der belangten Behörde geforderten Zustandes bemüht habe. Wenn vom Verwaltungsgericht darauf verwiesen werde, dass dem Revisionswerber bewusst gewesen sein müsse, dass zum Zeitpunkt der Investitionen die Frist bereits abgelaufen gewesen sei, sei dies unrichtig. Der Revisionswerber habe rechtzeitig Aufträge erteilt, habe die gekaufte Ware (Zwinger) jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhalten.
10
Gemäß § 37 Abs. 3 TSchG seien innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach zu schaffen. Das Gesetz stelle sohin auf eine zu prognostizierende Gesetzestreue des Halters ab. Da es sich um eine Prognose handle, sei nicht auf die voraussichtliche Fertigstellung der geforderten Maßnahmen (Errichtung der Zwinger), sondern auf die vom Revisionswerber gesetzten Maßnahmen abzustellen. Eine Rückstellung der abgenommenen Tiere habe zwar erst nach tatsächlicher Herstellung der Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu erfolgen, jedoch seien die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung dieser Voraussetzungen innerhalb dieser (Fall-)Frist des § 37 Abs. 3 TSchG zu setzen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG seien innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach zu schaffen. Das Gesetz stelle sohin auf eine zu prognostizierende Gesetzestreue des Halters ab. Da es sich um eine Prognose handle, sei nicht auf die voraussichtliche Fertigstellung der geforderten Maßnahmen (Errichtung der Zwinger), sondern auf die vom Revisionswerber gesetzten Maßnahmen abzustellen. Eine Rückstellung der abgenommenen Tiere habe zwar erst nach tatsächlicher Herstellung der Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu erfolgen, jedoch seien die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung dieser Voraussetzungen innerhalb dieser (Fall-)Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG zu setzen.
11
Eine Auslegung, wonach es sich um eine Fallfrist für die Umsetzung der Maßnahmen handle, würde sein Recht, nicht wegen einer nicht begangenen Tat bestraft zu werden (Verfall nach § 17 VStG), verletzen. Er rege aus diesen Gründen an, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Eine Auslegung, wonach es sich um eine Fallfrist für die Umsetzung der Maßnahmen handle, würde sein Recht, nicht wegen einer nicht begangenen Tat bestraft zu werden (Verfall nach Paragraph 17, VStG), verletzen. Er rege aus diesen Gründen an, einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
12
Die belangte Behörde sowie die Tierschutzombudsperson erstatteten im Revisionsverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist im Ergebnis jedoch nicht begründet.
14
§ 37 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 124/2024, lautet:Paragraph 37, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,, lautet:

„Sofortiger Zwang

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.Paragraph 37, (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8, Absatz 2, und 3 oder Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.(3) Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.

(4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.“(4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a,, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.“

15
§ 30 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 61/2017, lautet:Paragraph 30, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,, lautet:

„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.Paragraph 30, (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Absatz eins, haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.

(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Absatz 6, eine Ausfolgung im Sinne des Absatz 8, begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Absatz eins, an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“

16
§ 40 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, lautet:Paragraph 40, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, lautet:

„Verfall

§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Paragraph 40, (1) Unbeschadet der Paragraphen 37, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 39, Absatz 3, unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder - im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls - der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“(3) Der Täter oder - im Fall eines nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz eingetretenen Verfalls - der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“

17
Die Materialien, RV 466, 22. GP, 28, zu § 37 Abs. 2 TSchG, lauten:Die Materialien, Regierungsvorlage 466, , 22. GP, 28, zu Paragraph 37, Absatz 2, TSchG, lauten:

„Für den Fall von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 sieht diese Bestimmung in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze die Möglichkeit der (vorläufigen) Abnahme des Tieres vor. Das weitere Schicksal des abgenommenen Tieres richtet sich nach § 30. Das abgenommene Tier ist schließlich als verfallen anzusehen, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist.“„Für den Fall von Verstößen gegen Paragraphen 5 bis 7 sieht diese Bestimmung in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze die Möglichkeit der (vorläufigen) Abnahme des Tieres vor. Das weitere Schicksal des abgenommenen Tieres richtet sich nach Paragraph 30, Das abgenommene Tier ist schließlich als verfallen anzusehen, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist.“

18
Sofern in der Tierhaltung Mängel auftreten, kennt das TSchG ein abgestuftes System an Maßnahmen, das der Behörde zur Erreichung des Zieles des TSchG - den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere gemäß § 1 leg. cit. - zukommt. So sind von der Behörde dem Tierhalter Änderungen oder Maßnahmen vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht nach den Bestimmungen des TSchG entsprechend gehalten werden (§ 35 Abs. 6 TSchG). Dies ist dann der Fall, wenn „innerhalb einer angemessenen Frist“ eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden kann.Sofern in der Tierhaltung Mängel auftreten, kennt das TSchG ein abgestuftes System an Maßnahmen, das der Behörde zur Erreichung des Zieles des TSchG - den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere gemäß Paragraph eins, leg. cit. - zukommt. So sind von der Behörde dem Tierhalter Änderungen oder Maßnahmen vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht nach den Bestimmungen des TSchG entsprechend gehalten werden (Paragraph 35, Absatz 6, TSchG). Dies ist dann der Fall, wenn „innerhalb einer angemessenen Frist“ eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden kann.
19
Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG wiederum sind die Organe der Behörde verpflichtet und berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Tiere dem Halter abzunehmen. Die Vorgangsweise ist in der Folge als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht bekämpfbar, das überprüft, ob die Vorgangsweise der Behörde rechtskonform war (vgl. z.B. VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161).Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG wiederum sind die Organe der Behörde verpflichtet und berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Tiere dem Halter abzunehmen. Die Vorgangsweise ist in der Folge als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht bekämpfbar, das überprüft, ob die Vorgangsweise der Behörde rechtskonform war vergleiche , z.B. VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161).
20
Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß § 37 Abs. 3 TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen.Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen.
21
Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des TSchG.Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (Paragraphen 12, bis 32) des TSchG.
22
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TSchG bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG gestellt wird, zulässig, weil das TSchG keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG gestellt wird, zulässig, weil das TSchG keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht vergleiche , VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).
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Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs. 3 TSchG vorliegen, stellt eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung dar; ihr liegt ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde. Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 TSchG tritt als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres ein (vgl. ebenso VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TSchG vorliegen, stellt eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung dar; ihr liegt ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde. Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG tritt als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres ein vergleiche , ebenso VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).
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Ab dem Zeitpunkt des Verfalls kommt eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252). Da aber nicht ausgeschlossen ist, dass nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG nicht als verfallen anzusehen sind, dürfen dem (bisherigen) Tierhalter gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244).Ab dem Zeitpunkt des Verfalls kommt eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere nach Maßgabe des Paragraph 40, TSchG in Betracht vergleiche , VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252). Da aber nicht ausgeschlossen ist, dass nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommene Tiere selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG nicht als verfallen anzusehen sind, dürfen dem (bisherigen) Tierhalter gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244).
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs. 3 TSchG vorliegen, im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. erneut VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TSchG vorliegen, im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche , erneut VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).
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Für diese Prognoseentscheidung ist nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 3 TSchG zu prüfen, ob „innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme“ der Tiere die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere „geschaffen“ sind. Nur in diesem Fall sind die Tiere zurückzustellen. Das Gesetz sieht daher gerade nicht - wie der Revisionswerber meint - vor, dass die Voraussetzungen erst „zu schaffen“ sind.Für diese Prognoseentscheidung ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG zu prüfen, ob „innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme“ der Tiere die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere „geschaffen“ sind. Nur in diesem Fall sind die Tiere zurückzustellen. Das Gesetz sieht daher gerade nicht - wie der Revisionswerber meint - vor, dass die Voraussetzungen erst „zu schaffen“ sind.
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Vor dem Hintergrund des von der Behörde und dem Verwaltungsgericht in den Blick zu nehmenden Tierwohls müssen sich die Haltungsbedingungen „innerhalb“ dieser zwei Monate daher so darstellen, dass eine ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist. Diese Bedingungen müssen nach dem Gesetz bereits „geschaffen“ sein; dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Tierhalter, dessen Tierhaltung zu einer Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TSchG Anlass gab, innerhalb der Frist lediglich mit Arbeiten zur Herstellung einer dem TSchG entsprechenden Haltung beginnen muss. Auch kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen zum Stichtag noch immer keine Haltungsbedingungen „geschaffen“ sind, die als „ordnungsgemäß“ nach dem TSchG zu qualifizieren sind. Es liegt am Tierhalter, seine Tiere so zu halten, dass den Bestimmungen des TSchG jederzeit entsprochen wird.Vor dem Hintergrund des von der Behörde und dem Verwaltungsgericht in den Blick zu nehmenden Tierwohls müssen sich die Haltungsbedingungen „innerhalb“ dieser zwei Monate daher so darstellen, dass eine ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist. Diese Bedingungen müssen nach dem Gesetz bereits „geschaffen“ sein; dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Tierhalter, dessen Tierhaltung zu einer Abnahme der Tiere gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG Anlass gab, innerhalb der Frist lediglich mit Arbeiten zur Herstellung einer dem TSchG entsprechenden Haltung beginnen muss. Auch kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen zum Stichtag noch immer keine Haltungsbedingungen „geschaffen“ sind, die als „ordnungsgemäß“ nach dem TSchG zu qualifizieren sind. Es liegt am Tierhalter, seine Tiere so zu halten, dass den Bestimmungen des TSchG jederzeit entsprochen wird.
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Sollten die Voraussetzungen zum Stichtag nicht erfüllt sein, ist ein abgenommenes Tier als verfallen anzusehen, und die Behörde hat gemäß § 30 TSchG vorzugehen. Anders als der Revisionswerber vermeint, trifft ihn nach § 37 Abs. 3 dritter Satz TSchG auch kein Verfall gemäß § 17 VStG, weil ihm die Hunde nicht gemäß § 37 Abs. 2a TSchG abgenommen worden sind; die diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere.Sollten die Voraussetzungen zum Stichtag nicht erfüllt sein, ist ein abgenommenes Tier als verfallen anzusehen, und die Behörde hat gemäß Paragraph 30, TSchG vorzugehen. Anders als der Revisionswerber vermeint, trifft ihn nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz TSchG auch kein Verfall gemäß Paragraph 17, VStG, weil ihm die Hunde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG abgenommen worden sind; die diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere.
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Der Verwaltungsgerichtshof sah auch keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 3 TSchG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen; der Revisionswerber selbst hat diesbezüglich lediglich Auslegungsfragen zu dieser Bestimmung gestellt, die nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet wurden. Eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 3 TSchG ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, ist doch das Tierwohl bei der Auslegung des TSchG heranzuziehen und nicht wirtschaftliche Interessen des gegen das TSchG verstoßenden Tierhalters.Der Verwaltungsgerichtshof sah auch keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen; der Revisionswerber selbst hat diesbezüglich lediglich Auslegungsfragen zu dieser Bestimmung gestellt, die nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet wurden. Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, ist doch das Tierwohl bei der Auslegung des TSchG heranzuziehen und nicht wirtschaftliche Interessen des gegen das TSchG verstoßenden Tierhalters.
30
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK stand dem nicht entgegen, weil der Revisionswerber schon Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK stand dem nicht entgegen, weil der Revisionswerber schon Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen vergleiche , VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040, mwN).
31
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Oktober 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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