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Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich betreffend Familienbeihilfe bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur GZ Ra 2024/16/0076, aus.
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Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
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Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2025, Ra 2024/16/0076, mit dem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2024, RV/5100601/2023, zurückgewiesen wurde, beendet.
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Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2025, wonach die Revisionswerberin hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, erstattete die Revisionswerberin eine Stellungnahme und führte aus, dass ihr Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht weggefallen sei. Durch den neuerlichen Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichts liege insgesamt eine überlange Verfahrensdauer vor.
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Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.Ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 271, BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
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Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2022/15/0096, mwN).Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 2, BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ra 2022/15/0096, mwN). 7
Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerberin - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. Oktober 2025