1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG schuldig erkannt, weshalb über ihn Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, KFG schuldig erkannt, weshalb über ihn Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0142, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0142, mwN).
5
Der Revisionswerber erachtet die Revision für zulässig, weil bei der Frage des Vorliegens eines Verschuldens zu beachten sei, dass die bloße Eigenschaft als (deutscher) Fahrzeughalter für die Annahme eines Verschuldens nicht ausreichend sei. Die Mängel hätten in Deutschland zu keiner Verwaltungsstrafe geführt.
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Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt vergleiche , etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
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Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem vom Revisionswerber vorgelegten TÜV-Gutachten, das mit einem Datum nach der Kontrolle versehen ist, und einem E-Mail des Fahrzeugherstellers auseinandergesetzt und ist in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass es sich bei den inkriminierten Rissen keineswegs um oberflächliche, bloß optische Mängel der Bremsscheiben handle, sondern um größere Risse in Fingernageldicke, die schwere Mängel bedingen. Die Scheibenbremsen seien dem TÜV nicht im gleichen Zustand wie bei der Kontrolle vorgeführt worden. Damit entfernen sich die Ausführungen des Revisionswerbers, die von lediglich optischen Mängeln ausgehen, aber von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2025