1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG schuldig erkannt, weshalb über ihn Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG schuldig erkannt, weshalb über ihn Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0142, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0142, mwN).
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Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Vorbringen, beim Revisionswerber handle es sich um einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland, weshalb primär die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden seien und die korrespondierenden deutschen Rechtsvorschriften zu überprüfen gewesen wären, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN).Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Vorbringen, beim Revisionswerber handle es sich um einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland, weshalb primär die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden seien und die korrespondierenden deutschen Rechtsvorschriften zu überprüfen gewesen wären, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen. Dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , etwa VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN).
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Davon abgesehen ist zu beachten, dass die Revision darauf in den weiteren Revisionsausführungen nicht mehr zurückkommt. Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesen Darlegungen bereits deshalb nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, mwN).Davon abgesehen ist zu beachten, dass die Revision darauf in den weiteren Revisionsausführungen nicht mehr zurückkommt. Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesen Darlegungen bereits deshalb nicht begründet werden vergleiche , etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, mwN). 7
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2025