TE Vwgh Erkenntnis 2025/10/9 Ra 2024/18/0416

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Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
FlKonv Art1 AbschnC
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A T, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2024, W196 2240845-1/40E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, dem mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts vom 12. Oktober 2005 (abgeleitet von seinem Vater) im Alter von neun Jahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Unter einem stellte das Bundesasylamt darin fest, dass dem Revisionswerber kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Am 11. November 2019 wurde der Wohnsitz des Revisionswerbers in Österreich abgemeldet.
3
Am 17. August 2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren betreffend den Revisionswerber ein.
4
Am 9. Oktober 2020 wurde der Antrag des BFA auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwendung des § 25 Zustellgesetz (ZustG) als durchaus geeignet erscheine, da der Revisionswerber bis Juli 2020 bei einem näher genannten Unternehmen im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei, zuletzt bei seinem Vater an einer näher genannten Adresse in Österreich gewohnt habe und „in den Internetforen wie Facebook und Twitter“ aufscheine.Am 9. Oktober 2020 wurde der Antrag des BFA auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß Paragraph 11, AVG mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwendung des Paragraph 25, Zustellgesetz (ZustG) als durchaus geeignet erscheine, da der Revisionswerber bis Juli 2020 bei einem näher genannten Unternehmen im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei, zuletzt bei seinem Vater an einer näher genannten Adresse in Österreich gewohnt habe und „in den Internetforen wie Facebook und Twitter“ aufscheine.
5
Mit Bescheid des BFA vom 16. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Revisionswerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ zudem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 16. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Revisionswerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erließ zudem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
6
Am selben Tag verfügte das BFA die Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG.Am selben Tag verfügte das BFA die Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG.
7
Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 4. Februar 2021 wurde von der LPD Wien festgestellt, dass sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Festnahmeauftrag des BFA vorliege. Der Revisionswerber wurde in der Folge vom BFA niederschriftlich einvernommen.
8
Am 2. März 2021 brachte der Revisionswerber beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist ein, den er unter anderem damit begründete, dass ihm der Bescheid vom 16. Oktober 2020 erst seit der Einvernahme vor dem BFA infolge des Festnahmeauftrages bekannt sei; unter einem erhob er eine Beschwerde gegen diesen Bescheid.
9
Das BFA gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 16. März 2021 statt und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29. März 2021 vor.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
11
Begründend stellte das BVwG als Sachverhalt - soweit hier relevant - fest, dem Revisionswerber sei am 2. Dezember 2010 und am 24. November 2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden. Dieser sei ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid des BFA vom 22. Oktober 2020 entzogen worden. Der Revisionswerber sei bis dato in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch habe die Staatsanwaltschaft Wien am 19. März 2024 gegen ihn Anklage wegen „§§ 148a (1), 148a (2) 1. Fall, 148a (2) 2. Fall, 148a (3) StGB § 12 3. Fall StGB §§ 223 (2), 224 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1, 148 2. Fall StGB § 15 StGB“ erhoben. Zudem habe der Revisionswerber [wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung] regelmäßig gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) verstoßen.Begründend stellte das BVwG als Sachverhalt - soweit hier relevant - fest, dem Revisionswerber sei am 2. Dezember 2010 und am 24. November 2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt worden. Dieser sei ihm mit rechtskräftigem Mandatsbescheid des BFA vom 22. Oktober 2020 entzogen worden. Der Revisionswerber sei bis dato in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch habe die Staatsanwaltschaft Wien am 19. März 2024 gegen ihn Anklage wegen „§§ 148a (1), 148a (2) 1. Fall, 148a (2) 2. Fall, 148a (3) StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 223, (2), 224 StGB Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 148, 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB“ erhoben. Zudem habe der Revisionswerber [wegen des Fahrens ohne Lenkerberechtigung] regelmäßig gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) verstoßen.
12
Am 5. Februar 2016 sei für den Revisionswerber ein biometrischer Reisepass der Russischen Föderation, gültig bis zum 5. Februar 2026, ausgestellt worden. Nach den Ermittlungen des BFA habe sich der Revisionswerber freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung von Identitätsdokumenten auch tatsächlich erhalten. Am 28. Februar 2016 habe der Revisionswerber am Flughafen Budapest (von Moskau ankommend) den österreichischen Konventionsreisepass sowie den russischen Reisepass vorgelegt. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in beiden Pässen sei ersichtlich gewesen, dass sich der Revisionswerber im Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2016 nachweislich in Russland aufgehalten habe.
13
Im Zeitraum vom 12. November 2019 bis zum 4. Februar 2021 sei betreffend den Revisionswerber keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorgelegen. Da er sich damit „durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten“ habe, habe die Fünfjahresfrist gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 neu zu laufen begonnen.Im Zeitraum vom 12. November 2019 bis zum 4. Februar 2021 sei betreffend den Revisionswerber keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorgelegen. Da er sich damit „durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten“ habe, habe die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 neu zu laufen begonnen.
14
Der Revisionswerber werde in seinem Heimatland nicht verfolgt. Sein Asylstatus beruhe auf einer Erstreckung im Familienverband (abgeleitet vom Vater). Der Vater habe den Antrag auf internationalen Schutz mit den herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Herkunftsland begründet. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände, unter anderem einem Ende der Kampfhandlungen und umfassenden politischen Veränderungen, bestehe keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz. Der Revisionswerber sei „weder politisch noch exilpolitisch aktiv“, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Er spreche die im Herkunftsland übliche Landessprache und liefe in seinem Herkunftsland nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Da der Revisionswerber „offensichtlich kein Interesse an einer Unterschutzstellung in Österreich“ gehabt habe, sei „bei der Aberkennung auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen“. Es sei davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation ein Verwandten-, Freundes- bzw. Bekanntenkreis existiere, da nichts darauf hindeute, dass der Revisionswerber bzw. seine Familie vor der Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Dieser ermögliche eine neuerliche - wenngleich „durch den verhältnismäßig langen Auslandsaufenthalt“ erschwerte - Integration in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft.
15
Zur Asylaberkennung folgerte das BVwG rechtlich daraus, dass im vorliegenden Fall eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten sei, die nicht nur vorübergehend sei. Zwar ergebe der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe im Zeitpunkt der Entscheidung immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen würden und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit - wie noch den Länderberichten des Jahres 2004 zu entnehmen gewesen sei - könne aber nicht mehr festgestellt werden. Zudem seien andere Gründe, aus denen eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, nicht glaubhaft vorgebracht worden. Es sei daher der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verwirklicht.Zur Asylaberkennung folgerte das BVwG rechtlich daraus, dass im vorliegenden Fall eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten sei, die nicht nur vorübergehend sei. Zwar ergebe der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe im Zeitpunkt der Entscheidung immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen würden und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit - wie noch den Länderberichten des Jahres 2004 zu entnehmen gewesen sei - könne aber nicht mehr festgestellt werden. Zudem seien andere Gründe, aus denen eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, nicht glaubhaft vorgebracht worden. Es sei daher der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verwirklicht.
16
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 könne das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2005 bis zur Erlassung des Aberkennungsbescheides des BFA seien im konkreten Fall mehr als fünf Jahre vergangen, jedoch habe der Revisionswerber zumindest in der Zeit vom 12. November 2019 bis zum 4. Februar 2021 über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung nicht anwendbar sei. Eine Aberkennung auch mehr als fünf Jahren nach Schutzgewährung, ohne vorangehende Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, sei daher noch möglich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 könne das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2005 bis zur Erlassung des Aberkennungsbescheides des BFA seien im konkreten Fall mehr als fünf Jahre vergangen, jedoch habe der Revisionswerber zumindest in der Zeit vom 12. November 2019 bis zum 4. Februar 2021 über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung nicht anwendbar sei. Eine Aberkennung auch mehr als fünf Jahren nach Schutzgewährung, ohne vorangehende Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, sei daher noch möglich.
17
Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG begründend aus, es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Revisionswerbers in Österreich rechtfertigen würden. Die Abwägung der persönlichen mit den öffentlichen Interessen falle zugunsten letzterer aus, da im Verfahren keine nennenswerten Bindungen an Österreich zum Vorschein gekommen seien.
18
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der zu § 7 Abs 3 AsylG 2005 ergangenen (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es zu Unrecht annehme, es käme für die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs 3 AsylG 2005 auf eine Betrachtung der letzten fünf Jahre vor der Aberkennungsentscheidung und nicht auf den Zeitraum nach der Statuszuerkennung an. Ebenso weiche das angefochtene Erkenntnis von der (wiederum näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes betreffend den (weiterhin) strafgerichtlich unbescholtenen Revisionswerber ab. Zuletzt stehe das angefochtene Erkenntnis auch im Zusammenhang mit § 25 ZustG nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gehe das BVwG im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgangs doch von der Erlassung des bei ihm bekämpften Bescheides des BFA durch öffentliche Bekanntmachung aus, ohne diese Annahme zu begründen oder den Zustellvorgang zu beanstanden.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der zu Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ergangenen (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es zu Unrecht annehme, es käme für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 auf eine Betrachtung der letzten fünf Jahre vor der Aberkennungsentscheidung und nicht auf den Zeitraum nach der Statuszuerkennung an. Ebenso weiche das angefochtene Erkenntnis von der (wiederum näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes betreffend den (weiterhin) strafgerichtlich unbescholtenen Revisionswerber ab. Zuletzt stehe das angefochtene Erkenntnis auch im Zusammenhang mit Paragraph 25, ZustG nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gehe das BVwG im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgangs doch von der Erlassung des bei ihm bekämpften Bescheides des BFA durch öffentliche Bekanntmachung aus, ohne diese Annahme zu begründen oder den Zustellvorgang zu beanstanden.
19
Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20
Die Revision ist zulässig und begründet.
21
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
22
Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
23
Kann nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden (§ 7 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AsylG 2005).Kann nach dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden (Paragraph 7, Absatz 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005).
24
Im Revisionsfall stellt sich daher die Frage, ob beim Revisionswerber die (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer „sozialen Verfestigung“ im Sinn des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht (mehr) gegeben war und zu Recht nicht nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen wurde (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128, mit Hinweis auf VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458; dort jeweils im Zusammenhang mit einer Straffälligkeit im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005).Im Revisionsfall stellt sich daher die Frage, ob beim Revisionswerber die (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer „sozialen Verfestigung“ im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht (mehr) gegeben war und zu Recht nicht nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen wurde vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128, mit Hinweis auf VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458; dort jeweils im Zusammenhang mit einer Straffälligkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005).
25
Dies ist nicht der Fall:
26
Vorliegend erfolgte die Aberkennung des Asylstatus durch das BFA - wenn auch nicht rechtskräftig - 15 Jahre nach der Gewährung von Asyl an den Revisionswerber. Die Aberkennung wurde also nicht innerhalb des in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 genannten Zeitraums (von fünf Jahren nach Zuerkennung) ausgesprochen. Zudem ist der Revisionswerber nach den Feststellungen des BVwG nicht straffällig im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden.Vorliegend erfolgte die Aberkennung des Asylstatus durch das BFA - wenn auch nicht rechtskräftig - 15 Jahre nach der Gewährung von Asyl an den Revisionswerber. Die Aberkennung wurde also nicht innerhalb des in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 genannten Zeitraums (von fünf Jahren nach Zuerkennung) ausgesprochen. Zudem ist der Revisionswerber nach den Feststellungen des BVwG nicht straffällig im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden.
27
Ebenso ist aber das dritte Tatbestandselement des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 („wenn ... der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat“) erfüllt. Es ist im Revisionsfall nämlich unstrittig, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte.Ebenso ist aber das dritte Tatbestandselement des Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 („wenn ... der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat“) erfüllt. Es ist im Revisionsfall nämlich unstrittig, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte.
28
Ungeachtet dessen ging das BVwG aufgrund der mangelnden Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Zeitraum vom 12. November 2019 bis zum 4. Februar 2021 davon aus, dass sich der Revisionswerber „durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten“ habe, wodurch die Fünfjahresfrist gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 neu zu laufen begonnen habe. Das BVwG unterließ es jedoch näher zu begründen, woraus es diese - nicht dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechende (in diesem Sinne bereits VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064; bezogen auf das Vorbringen, der - dortige - Mitbeteiligte habe in den letzten fünf Jahren nicht durchgehend einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt, worauf bei der Interpretation des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abzustellen sei) - Rechtsansicht ableitet. Sollte das BVwG damit - unausgesprochen - Parallelen zu § 45 Abs. 1 und 4 NAG gezogen haben, ist lediglich anzumerken, dass diese Norm eine vollkommen andere Textierung aufweist und daher nicht ohne Weiteres zur Interpretation von § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 herangezogen werden kann.Ungeachtet dessen ging das BVwG aufgrund der mangelnden Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Zeitraum vom 12. November 2019 bis zum 4. Februar 2021 davon aus, dass sich der Revisionswerber „durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten“ habe, wodurch die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 neu zu laufen begonnen habe. Das BVwG unterließ es jedoch näher zu begründen, woraus es diese - nicht dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechende (in diesem Sinne bereits VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064; bezogen auf das Vorbringen, der - dortige - Mitbeteiligte habe in den letzten fünf Jahren nicht durchgehend einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt, worauf bei der Interpretation des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 abzustellen sei) - Rechtsansicht ableitet. Sollte das BVwG damit - unausgesprochen - Parallelen zu Paragraph 45, Absatz eins, und 4 NAG gezogen haben, ist lediglich anzumerken, dass diese Norm eine vollkommen andere Textierung aufweist und daher nicht ohne Weiteres zur Interpretation von Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 herangezogen werden kann.
29
Der vom BVwG herangezogene Aberkennungsgrund trägt daher - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erkenntnisses - diese Entscheidung nicht.
30
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.
31
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180416.L00

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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