TE Vwgh Beschluss 2025/10/10 Ra 2025/20/0340

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Veröffentlicht am 10.10.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
FPG 2005 §26
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N A, vertreten durch Mag. Barbara Bach-Kresbach, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, W610 2312717-1/3E, betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N A, vertreten durch Mag. Barbara Bach-Kresbach, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, W610 2312717-1/3E, betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 26, FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerberin (im Beschwerdeverfahren) der beantragte Einreisetitel gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerberin (im Beschwerdeverfahren) der beantragte Einreisetitel gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit , Paragraph 35, Asylgesetz 2005 nicht erteilt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
2
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband die Revisionswerberin mit einem Antrag der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das angefochtene Erkenntnis bewirkt aber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon aus diesem Grund nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).Das angefochtene Erkenntnis bewirkt aber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon aus diesem Grund nicht zuerkannt werden vergleiche , VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).
5
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200340.L00

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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