TE Vwgh Beschluss 2025/10/10 Ra 2025/04/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2025
beobachten
merken

Index

L57508 Camping Mobilheim Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
CampingplatzG Vlbg 1981
GewO 1994 §81
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der G M, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Juni 2025, Zlen. 1. LVwG-l-1016/2024-Rl, 2. LVwG-l-1017/2024-R1 und 3. LVwG-l-1018/2024-Rl, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 6 des Straferkenntnisses der belangten Behörde (Übertretung der GewO 1994) richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerberin - neben Übertretungen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften (Spruchpunkte 1. bis 5.) - zur Last gelegt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F [...] GmbH, die in der Gemeinde N eine genehmigte Betriebsanlage für den Betrieb eines Campingplatzes, eines Restaurants, eines Wellnessbereiches und mehrerer gewerblicher Gästebeherbergungen betreibe, zu verantworten, dass vier „Spa-Container“, die jeweils mit einer Sauna, einer Dusche und einem Aufenthaltsbereich ausgestattet seien, ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet worden seien. Da die Errichtung der vier „Spa-Container“ eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 darstelle, liege eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, weshalb über die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 21 Stunden) verhängt werde (Spruchpunkt 6.).1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerberin - neben Übertretungen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften (Spruchpunkte 1. bis 5.) - zur Last gelegt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F [...] GmbH, die in der Gemeinde N eine genehmigte Betriebsanlage für den Betrieb eines Campingplatzes, eines Restaurants, eines Wellnessbereiches und mehrerer gewerblicher Gästebeherbergungen betreibe, zu verantworten, dass vier „Spa-Container“, die jeweils mit einer Sauna, einer Dusche und einem Aufenthaltsbereich ausgestattet seien, ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet worden seien. Da die Errichtung der vier „Spa-Container“ eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 darstelle, liege eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, weshalb über die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 21 Stunden) verhängt werde (Spruchpunkt 6.).
2
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der (auch gegen Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses) erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3
2.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht (in Bezug auf die hier gegenständliche Übertretung der GewO 1994) fest, dass die F [...] GmbH einen Campingplatz, ein Restaurant, einen Wellnessbereich und mehrere Lodges für die gewerbliche Gästebeherbergung betreibe, für die entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen vorhanden seien. Die Revisionswerberin sei im Tatzeitraum gewerberechtliche Geschäftsführerin der F [...] GmbH gewesen. Diese habe auf näher bezeichneten Grundstücken vier „Spa-Container“ mit genauer beschriebener Bemaßung und Ausstattung aufstellen lassen.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch die Errichtung der vier Container eine genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erfolgt sei. Die vier Container seien nämlich geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten, zu gefährden. Da man keine Genehmigung vor der Errichtung der Container eingeholt habe, sei der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt und die Revisionswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin nach den obigen Bestimmungen zu bestrafen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch die Errichtung der vier Container eine genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 erfolgt sei. Die vier Container seien nämlich geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten, zu gefährden. Da man keine Genehmigung vor der Errichtung der Container eingeholt habe, sei der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt und die Revisionswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin nach den obigen Bestimmungen zu bestrafen.
5
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Soweit sich die Revision gegen die Bestrafungen der Revisionswerberin nach den baurechtlichen und nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften wendet, wurde diese bereits mit den Beschlüssen VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, und VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0102, - jeweils mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - zurückgewiesen.
7
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es bedürfe der Klärung der Rechtsfrage, ob für einen nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz genehmigten Campingplatz zusätzlich eine Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 erforderlich sei.5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es bedürfe der Klärung der Rechtsfrage, ob für einen nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz genehmigten Campingplatz zusätzlich eine Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 erforderlich sei.
11
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt klargestellt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind (vgl. etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, Rn. 12, mwN).5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt klargestellt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind vergleiche , etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, Rn. 12, mwN).
12
Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen, dass im Fall einer vorliegenden Genehmigung nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz eine gewerberechtliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht erforderlich sei, außer Acht, dass nach dem Kumulationsprinzip auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein können, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig.Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen, dass im Fall einer vorliegenden Genehmigung nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz eine gewerberechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht erforderlich sei, außer Acht, dass nach dem Kumulationsprinzip auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein können, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig.

Das Vorliegen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz schließt im vorliegenden Fall daher nicht aus, dass die gegenständliche Anlage bzw. die Änderung derselben nicht auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf.

13
Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts) um einen Campingplatz mit Restaurant, Wellnessbereich und mehreren Lodges für gewerbliche Gästebeherbergung handelt (vgl. zum Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 18, mwN).Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts) um einen Campingplatz mit Restaurant, Wellnessbereich und mehreren Lodges für gewerbliche Gästebeherbergung handelt vergleiche , zum Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 18, mwN).
14
6.1. In der Revision wird weiters vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, nach der zu rechtserheblichen Sachverhalten immer schlüssig nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten. Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall jedoch keine Feststellungen „zur Nutzungsart der vier Spa-Container“ vorgenommen.
15
6.2. Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.4.2024, Ra 2024/14/0073, Rn. 10, mwN).6.2. Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 22.4.2024, Ra 2024/14/0073, Rn. 10, mwN).
16
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Es wird darin lediglich pauschal der Ermittlungsmangel behauptet, ohne konkret darzulegen, welcher Sachverhalt bei Vermeidung dieses Fehlers hätte festgestellt werden können und inwiefern das Verwaltungsgericht zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
17
7. In der Revision werden somit in Bezug auf die Übertretung der GewO 1994 keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit in Bezug auf die Übertretung der GewO 1994 keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040175.L00

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten