TE Vwgh Beschluss 2025/10/13 Ra 2023/12/0150

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Veröffentlicht am 13.10.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des H B, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer, Dr. Rémy Horcicka und Dr. Christoph Rother, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023, W255 2276873-1/5E, betreffend Gesamtpension (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid vom 7. Juni 2023 stellte die belangte Behörde fest, dem Revisionswerber gebühre vom 1. November 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.829,06.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2023 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche ab. Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ führt der Revisionswerber wie folgt aus: „Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber Partei eines Verwaltungsverfahrens. Es geht um die Geltendmachung konkreter, subjektiver Rechte. Der Revisionswerber ist in seinem Recht auf eine mündliche Verhandlung und amtswegiger Sachverhaltsfeststellung verletzt. Aus diesem Grund ist es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen.“
7
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
8
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl etwa VwGH 21.1.2025, Ra 2024/12/0143, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.1.2025, Ra 2024/12/0143, mwN).
9
Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich - ebenso wie beim geltend gemachten Recht auf „amtswegige Sachverhaltsfeststellung“ - um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (zum als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ vgl etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/12/0033; 4.12.2023, Ra 2022/12/0066, jeweils mwN; zur als Revisionspunkt geltend gemachten „Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts“ vgl VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich - ebenso wie beim geltend gemachten Recht auf „amtswegige Sachverhaltsfeststellung“ - um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (zum als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ vergleiche , etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/12/0033; 4.12.2023, Ra 2022/12/0066, jeweils mwN; zur als Revisionspunkt geltend gemachten „Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts“ vergleiche , VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).
10
Mangels tauglichen Revisionspunkts erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mangels tauglichen Revisionspunkts erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120150.L00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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