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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
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Mit Bescheid vom 7. Juni 2023 stellte die belangte Behörde fest, dem Revisionswerber gebühre vom 1. November 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.829,06.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2023 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche ab. Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ führt der Revisionswerber wie folgt aus: „Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber Partei eines Verwaltungsverfahrens. Es geht um die Geltendmachung konkreter, subjektiver Rechte. Der Revisionswerber ist in seinem Recht auf eine mündliche Verhandlung und amtswegiger Sachverhaltsfeststellung verletzt. Aus diesem Grund ist es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl etwa VwGH 21.1.2025, Ra 2024/12/0143, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.1.2025, Ra 2024/12/0143, mwN).
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Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich - ebenso wie beim geltend gemachten Recht auf „amtswegige Sachverhaltsfeststellung“ - um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (zum als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ vgl etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/12/0033; 4.12.2023, Ra 2022/12/0066, jeweils mwN; zur als Revisionspunkt geltend gemachten „Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts“ vgl VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich - ebenso wie beim geltend gemachten Recht auf „amtswegige Sachverhaltsfeststellung“ - um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (zum als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ vergleiche , etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/12/0033; 4.12.2023, Ra 2022/12/0066, jeweils mwN; zur als Revisionspunkt geltend gemachten „Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts“ vergleiche , VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).
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Mangels tauglichen Revisionspunkts erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mangels tauglichen Revisionspunkts erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2025