TE Vwgh Beschluss 2025/10/14 Ra 2025/11/0040

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Veröffentlicht am 14.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §6 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der S SRL gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol jeweils vom 3. Februar 2025, Zl. LVwG-2024/28/2508-8 und Zl. LVwG-2024/28/2509-7, betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit selbstverfasster Eingabe vom 21. März 2025 wendete sich die revisionswerbende Partei gegen die zwei im Kopf bezeichneten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Februar 2025. Diese Eingabe ist an den Verfassungsgerichtshof adressiert, auf der ersten Seite allerdings als „Ausserordentliche Revision“ bezeichnet.
2
Mit Verfügung vom 30. April 2025, Ra 2025/11/0040-3, wurde die revisionswerbende Partei aufgefordert mitzuteilen, ob mit dieser Eingabe eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden sollte, was die revisionswerbende Partei mit (undatierter) Stellungnahme bejahte und mitteilte, sie halte ihren Antrag aufrecht.
3
Die Revision erweist sich jedoch als verspätet:
4
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
5
Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie im vorliegenden Fall - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/11/0063, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie im vorliegenden Fall - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/11/0063, mwN).
6
Nach den Angaben der Einschreiterin wurden ihr die anzufechtenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 14. Februar 2025 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 28. März 2025. Die Revision langte nach Weiterleitung durch den Verfassungsgerichtshof erst am 8. April 2025 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein.
7
Die revisionswerbende Partei hat in ihrer (undatierten) Stellungnahme zu der ihr in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2025 vorgehaltenen Verspätung nichts ausgeführt.
8
Die Revision erweist sich daher, unabhängig davon, dass sie an sich gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre, jedenfalls als verspätet, weswegen sie ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich daher, unabhängig davon, dass sie an sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre, jedenfalls als verspätet, weswegen sie ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 14. Oktober 2025

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110040.L00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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