1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen die „Erledigung vom 07.11.2024 des Magistrates der Stadt Wien“ (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wien und nicht des Magistrates für Angelegenheiten des PStG 2013 VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, mwN) erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (I.) und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen die „Erledigung vom 07.11.2024 des Magistrates der Stadt Wien“ vergleiche zur Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wien und nicht des Magistrates für Angelegenheiten des PStG 2013 VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, mwN) erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (römisch eins.) und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei (römisch zwei.). 2
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, diese Erledigung enthalte weder die förmliche Bezeichnung als Bescheid noch sei ihr „ein normativer Inhalt (Bescheidwille) zu entnehmen.“
3
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1294/2025-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1294/2025-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, mwN). 6
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung (Sachentscheidung) über seine Beschwerde in Betracht käme (vgl. für viele VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung (Sachentscheidung) über seine Beschwerde in Betracht käme vergleiche , für viele VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN).
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In den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten „auf ein faires Verfahren - Art 6 EMRK“, „auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht - Art 47 GRC“, „auf Schutz des Privat- und Familienlebens - Art 8 EMRK“ sowie „auf Verantwortung für das Kindeswohl - Art 18 Kinderrechtskonvention“ kann der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss daher nicht verletzt sein. In den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten „auf ein faires Verfahren - Artikel 6, EMRK“, „auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht - Artikel 47, GRC“, „auf Schutz des Privat- und Familienlebens - Artikel 8, EMRK“ sowie „auf Verantwortung für das Kindeswohl - Artikel 18, Kinderrechtskonvention“ kann der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss daher nicht verletzt sein.
8
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2025