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Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2019, Ro 2017/05/0003, und vom 7. November 2022, Ra 2021/07/0060, verwiesen.
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Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht dar, es habe - nach Befassung der abfalltechnischen Amtssachverständigen - die revisionswerbenden Parteien zur Vorlage der zur fachlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Klärschlammes nach § 18a iVm Anlage 9 Abfallverbringungsverordnung (AVV) erforderlichen Unterlagen aufgefordert. In der Folge hätten die revisionswerbenden Parteien eine Stellungnahme erstattet, in der unter anderem darauf hingewiesen worden sei, dass die Abfallverbrennungsverordnung fallbezogen nicht einschlägig sei.In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht dar, es habe - nach Befassung der abfalltechnischen Amtssachverständigen - die revisionswerbenden Parteien zur Vorlage der zur fachlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Klärschlammes nach Paragraph 18 a, in Verbindung mit , Anlage 9 Abfallverbringungsverordnung (AVV) erforderlichen Unterlagen aufgefordert. In der Folge hätten die revisionswerbenden Parteien eine Stellungnahme erstattet, in der unter anderem darauf hingewiesen worden sei, dass die Abfallverbrennungsverordnung fallbezogen nicht einschlägig sei.
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Sodann habe die abfalltechnische Amtssachverständige ein Gutachten erstattet. Dabei sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grundlage der vorliegenden Analyseergebnisse aus einer „orientierenden Betrachtung“ aus technischer Sicht nicht davon auszugehen sei, dass die Grenzwerte für die Anforderungen an „sonstige Ersatzbrennstoffprodukte“ gemäß Tabelle 1.2 Anlage 9 AVV eingehalten würden. Der Grenzwert für den Parameter Schwefel liege deutlich über den Grenzwerten gemäß Tabelle 1.2 Anlage 9 AVV für Median und 80-er Perzentil. Die qualitativen Kriterien für die Einstufung als Ersatzbrennstoffprodukt seien dementsprechend aus fachlicher Sicht nicht gegeben. Gleichwohl erfülle der Klärschlamm die Voraussetzungen für die Verwendung als Ersatzbrennstoff gemäß Anlage 8 AVV und sei somit für den Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung, bestimmten Kraftwerksanlagen und sonstigen Mitverbrennungsanlagen geeignet.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht davon aus, nach § 18a AVV müssten Ersatzbrennstoffprodukte die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen und sie verlören mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den zuständigen Bundesminister ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. Fallbezogen habe jedoch keine Eignung des in Rede stehenden Klärschlammes als Ersatzbrennstoff gemäß Anlage 9 zur AVV nachgewiesen werden können.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht davon aus, nach Paragraph 18 a, AVV müssten Ersatzbrennstoffprodukte die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen und sie verlören mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den zuständigen Bundesminister ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. Fallbezogen habe jedoch keine Eignung des in Rede stehenden Klärschlammes als Ersatzbrennstoff gemäß Anlage 9 zur AVV nachgewiesen werden können.
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Weiters ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, es handle sich bei dem in Rede stehenden Klärschlamm nicht um ein Nebenprodukt iSd § 2 Abs. 3a AWG 2002. Auch legte das Verwaltungsgericht mit ebenfalls näherer Begründung dar, weshalb entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht von einer Unionsrechtswidrigkeit des § 5 AWG 2002 auszugehen sei.Weiters ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, es handle sich bei dem in Rede stehenden Klärschlamm nicht um ein Nebenprodukt iSd Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002. Auch legte das Verwaltungsgericht mit ebenfalls näherer Begründung dar, weshalb entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht von einer Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 5, AWG 2002 auszugehen sei.
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Im Ergebnis hielt das Verwaltungsgericht fest, der verfahrensgegenständliche Klärschlamm entspreche nicht den Vorgaben des § 18a iVm Anlage 9 AVV, weshalb kein Abfallende eingetreten sei.Im Ergebnis hielt das Verwaltungsgericht fest, der verfahrensgegenständliche Klärschlamm entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 18 a, in Verbindung mit , Anlage 9 AVV, weshalb kein Abfallende eingetreten sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (VwGH 11.5.2018, Ra 2018/07/0354, Rn. 4, mwN).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan (VwGH 11.5.2018, Ra 2018/07/0354, Rn. 4, mwN). 13
Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (VwGH 11.5.2018, Ra 2018/07/0354, Rn. 5, mwN).Der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (VwGH 11.5.2018, Ra 2018/07/0354, Rn. 5, mwN). 14
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vorliegende außerordentliche Revision ist gegliedert in die Punkte I. (in dessen Rahmen die revisionswerbenden Parteien näher bezeichnete Rechtsverletzungen behaupten), II. („Sachverhalt“), III. („Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“) und IV. (Antrag). Dabei werden allerdings unter Punkt III. der vorliegenden Revision der Sache nach Revisionsgründe geltend gemacht und es wird dargelegt, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. mit „Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ belastet erachtet wird. Soweit vereinzelt auch ein Abgehen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht und damit ein Zulässigkeitsvorbringen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erstattet werden soll, erweisen sich diese Ausführungen mit jenen zu den Revisionsgründen als in einer Weise vermengt, dass im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Revision wird somit dem Gebot einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht und ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vorliegende außerordentliche Revision ist gegliedert in die Punkte römisch eins. (in dessen Rahmen die revisionswerbenden Parteien näher bezeichnete Rechtsverletzungen behaupten), römisch zwei. („Sachverhalt“), römisch drei. („Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“) und römisch vier. (Antrag). Dabei werden allerdings unter Punkt römisch drei. der vorliegenden Revision der Sache nach Revisionsgründe geltend gemacht und es wird dargelegt, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. mit „Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ belastet erachtet wird. Soweit vereinzelt auch ein Abgehen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht und damit ein Zulässigkeitsvorbringen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG erstattet werden soll, erweisen sich diese Ausführungen mit jenen zu den Revisionsgründen als in einer Weise vermengt, dass im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Revision wird somit dem Gebot einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht und ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
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Abgesehen davon ergibt sich, dass mit dem von den revisionswerbenden Parteien erstatteten Vorbringen auch inhaltlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, es sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Sappi (14.10.2020, C-629/19) und Porr (17.11.2022, C-238/21) sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2023, Ra 2022/13/0045, davon auszugehen, dass die Abfalleigenschaft von Stoffen nicht erst mit deren Verwendung für einen bestimmten Zweck, sondern schon vor deren tatsächlichem Einsatz ende. Vielmehr sei ein Stoff bereits dann nicht mehr als Abfall anzusehen, wenn die Bedingungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis lit. d RL 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (idF RL [EU] 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der RL 2008/98/EG über Abfälle) erfüllt seien. Folglich sei auch der verfahrensgegenständliche Klärschlamm im Zeitpunkt seiner Verbrennung nicht (mehr) als Abfall anzusehen.Abgesehen davon ergibt sich, dass mit dem von den revisionswerbenden Parteien erstatteten Vorbringen auch inhaltlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, es sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Sappi (14.10.2020, C-629/19) und Porr (17.11.2022, C-238/21) sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2023, Ra 2022/13/0045, davon auszugehen, dass die Abfalleigenschaft von Stoffen nicht erst mit deren Verwendung für einen bestimmten Zweck, sondern schon vor deren tatsächlichem Einsatz ende. Vielmehr sei ein Stoff bereits dann nicht mehr als Abfall anzusehen, wenn die Bedingungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, bis Litera d, RL 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der Fassung , RL [EU] 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der RL 2008/98/EG über Abfälle) erfüllt seien. Folglich sei auch der verfahrensgegenständliche Klärschlamm im Zeitpunkt seiner Verbrennung nicht (mehr) als Abfall anzusehen.
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Dabei missverstehen die revisionswerbenden Parteien jedoch insbesondere die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Porr und auch die auf deren Grundlage ergangene Entscheidung des VwGH vom 2. Februar 2023, Ra 2022/13/0045.
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In der Entscheidung des EuGH in der Rs Porr wurde nämlich vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/98/EG darauf hingewiesen, dass bestimmte festgelegte Abfälle dann nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben, und weiters spezifische Kriterien erfüllt sind, die gemäß näher genannten Bedingungen festzulegen sind. Abgesehen davon, dass näher festgelegte spezifische Kriterien erfüllt sein müssen, ist für den Eintritt des Abfallendes somit insbesondere maßgeblich, dass der in Rede stehende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat (vgl. insoweit ausdrücklich EuGH 17.11.2022, C-238/21, Rn. 61).In der Entscheidung des EuGH in der Rs Porr wurde nämlich vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, RL 2008/98/EG darauf hingewiesen, dass bestimmte festgelegte Abfälle dann nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben, und weiters spezifische Kriterien erfüllt sind, die gemäß näher genannten Bedingungen festzulegen sind. Abgesehen davon, dass näher festgelegte spezifische Kriterien erfüllt sein müssen, ist für den Eintritt des Abfallendes somit insbesondere maßgeblich, dass der in Rede stehende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat vergleiche , insoweit ausdrücklich EuGH 17.11.2022, C-238/21, Rn. 61).
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Auch in dem von den revisionswerbenden Parteien angesprochenen Art. 6 Abs. 1 RL 2008/98/EG idF RL 2018/851 ist im Zusammenhang mit dem Ende der Abfalleigenschaft vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, „die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden“, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit kommt es somit für den Eintritt des Abfallendes darauf an, dass der betreffende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und überdies weitere Kriterien erfüllt sind.Auch in dem von den revisionswerbenden Parteien angesprochenen Artikel 6, Absatz eins, RL 2008/98/EG in der Fassung , RL 2018/851 ist im Zusammenhang mit dem Ende der Abfalleigenschaft vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, „die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden“, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit kommt es somit für den Eintritt des Abfallendes darauf an, dass der betreffende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und überdies weitere Kriterien erfüllt sind.
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In diesem Sinne sieht auch § 5 Abs. 1 AWG 2002 vor, dass das Ende der Abfalleigenschaft (unter anderem; vgl. zu den verschiedenen Konstellationen, in denen das Ende der Abfalleigenschaft nach nationalem Recht eintreten kann, VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068, Rn. 19) mit dem Abschluss eines Verwertungsverfahrens iSd § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 erreicht ist, wenn die einschlägigen für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.In diesem Sinne sieht auch Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 vor, dass das Ende der Abfalleigenschaft (unter anderem; vergleiche , zu den verschiedenen Konstellationen, in denen das Ende der Abfalleigenschaft nach nationalem Recht eintreten kann, VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068, Rn. 19) mit dem Abschluss eines Verwertungsverfahrens iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 erreicht ist, wenn die einschlägigen für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden. 20
Dies wird in der vorliegenden Revision gänzlich außer Acht gelassen, wenn pauschal behauptet wird, der EuGH bzw der Verwaltungsgerichtshof gingen davon aus, die Abfalleigenschaft von Stoffen könne „im Rahmen der Kreislaufwirtschaft“ bereits vor deren tatsächlichen Einsatz zu einem bestimmten Zwecke enden. Wie dargetan ist dies vor dem Hintergrund der maßgeblichen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften zwar zutreffend, aber eben nur dann, wenn einerseits bestimmte Kriterien erfüllt sind und andererseits ein Verwertungsverfahren durchlaufen wurde.
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Dass der verfahrensgegenständliche Klärschlamm einem Verwertungsverfahren unterzogen wurde, das iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 als „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ angesehen und - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - dazu führen könnte, dass dessen Abfalleigenschaft ende, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht substantiiert dargetan.Dass der verfahrensgegenständliche Klärschlamm einem Verwertungsverfahren unterzogen wurde, das iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 als „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ angesehen und - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - dazu führen könnte, dass dessen Abfalleigenschaft ende, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht substantiiert dargetan.
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Folglich kommt es aber auch nicht darauf an, ob die sonstigen Voraussetzungen für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft tatsächlich gegeben sind, und ob die Erfüllung dieser Kriterien unabhängig davon, ob dies in einer entsprechenden Verordnung vorgesehen ist, zum Eintritt des Abfallendes führen können.
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Soweit die revisionswerbenden Parteien weiters unter Hinweis auf eine Entscheidung des EuGH (3.10.2013, C-113/12, Brady) und der auf deren Grundlage ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2014, 2011/07/0179, davon ausgehen, der verfahrensgegenständliche Klärschlamm sei schon ursprünglich nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt zu qualifizieren, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2019, Ro 2017/05/0003, ausgesprochen hat, dass es sich bei dem hier verfahrensgegenständlichen Klärschlamm nicht um ein Nebenprodukt handelt und eine Bindung an diese Rechtsanschauung besteht (vgl. zu dieser Bindungswirkung VwGH 21.2.2008, 2006/07/0168), zumal von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht dargetan wird, aus welchem Grund durch zwischenzeitig ergangene Entscheidungen des EuGH im Hinblick auf die vorgenommene Qualifikation, es handle sich bei dem Klärschlamm nicht um ein Nebenprodukt, eine Änderung der Rechtslage bewirkt worden sei.Soweit die revisionswerbenden Parteien weiters unter Hinweis auf eine Entscheidung des EuGH (3.10.2013, C-113/12, Brady) und der auf deren Grundlage ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2014, 2011/07/0179, davon ausgehen, der verfahrensgegenständliche Klärschlamm sei schon ursprünglich nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt zu qualifizieren, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2019, Ro 2017/05/0003, ausgesprochen hat, dass es sich bei dem hier verfahrensgegenständlichen Klärschlamm nicht um ein Nebenprodukt handelt und eine Bindung an diese Rechtsanschauung besteht vergleiche , zu dieser Bindungswirkung VwGH 21.2.2008, 2006/07/0168), zumal von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht dargetan wird, aus welchem Grund durch zwischenzeitig ergangene Entscheidungen des EuGH im Hinblick auf die vorgenommene Qualifikation, es handle sich bei dem Klärschlamm nicht um ein Nebenprodukt, eine Änderung der Rechtslage bewirkt worden sei. 24
Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich behaupten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis geprüft habe, ob der in Rede stehende Klärschlamm die in Anlage 9 zur Abfallverbrennungsverordnung normierten Kriterien erfülle und nicht auf die in anderen Anlagen zur Abfallverbrennungsverordnung normierten Kriterien eingegangen sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass die in Anlage 9 zur Abfallverbrennungsverordnung normierten Kriterien gemäß dem vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich angeführten § 18a AVV jene Anforderungen sind, die erfüllt sein müssen, damit hinsichtlich eines Ersatzbrennstoffes das Abfallende eintritt.Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich behaupten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis geprüft habe, ob der in Rede stehende Klärschlamm die in Anlage 9 zur Abfallverbrennungsverordnung normierten Kriterien erfülle und nicht auf die in anderen Anlagen zur Abfallverbrennungsverordnung normierten Kriterien eingegangen sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass die in Anlage 9 zur Abfallverbrennungsverordnung normierten Kriterien gemäß dem vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich angeführten Paragraph 18 a, AVV jene Anforderungen sind, die erfüllt sein müssen, damit hinsichtlich eines Ersatzbrennstoffes das Abfallende eintritt.
Wien, am 14. Oktober 2025