TE Vwgh Erkenntnis 2025/10/15 Ro 2025/03/0004

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AMD-G 2001 §62 Abs1
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art140 Abs7
ORF-G 2001 §20 Abs1
ORF-G 2001 §20 Abs4
ORF-G 2001 §28
ORF-G 2001 §28 Abs4
ORF-G 2001 §28 Abs5
ORF-G 2001 §28 Abs6
ORF-G 2001 §35 Abs1
ORF-G 2001 §35 Abs2
ORF-G 2001 §35 Abs3
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G 2001 §37 Abs1
ORF-G 2001 §37 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des P C Vereinigung und 2. des Mag. W S, beide vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2024, Zlen. 1. W271 2266166-1/10E und 2. W271 2266361-1/10E, betreffend eine Beschwerde nach dem ORF-Gesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien; weitere Partei: Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Popularbeschwerde wegen Unzuständigkeit mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria vom 15. Dezember 2022 wendet, als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem Revisionsfall liegt eine Beschwerde nach dem ORF-Gesetz (ORF-G) betreffend die Zusammensetzung der Kollegialorgane des Österreichischen Rundfunks - ORF (der mitbeteiligten Partei) zugrunde.
2
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 erhoben die revisionswerbenden Parteien bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) eine gemeinsame, von mehr als 120 weiteren Personen unterstützte Beschwerde (sogenannte „Popularbeschwerde“) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, und begehrten darin die Feststellung, dass 1. durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27. April 2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien sowie 2. durch den Publikumsratsbeschluss vom 5. Mai 2022, mit dem sechs Mitglieder zum Stiftungsrat des ORF bestellt worden seien, und 3. durch den Stiftungsratsbeschluss am 19. Mai 2022, mit dem der Stiftungsratsvorsitzende gewählt worden sei, jeweils Bestimmungen des ORF-G verletzt worden seien.Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 erhoben die revisionswerbenden Parteien bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) eine gemeinsame, von mehr als 120 weiteren Personen unterstützte Beschwerde (sogenannte „Popularbeschwerde“) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G, und begehrten darin die Feststellung, dass 1. durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27. April 2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien sowie 2. durch den Publikumsratsbeschluss vom 5. Mai 2022, mit dem sechs Mitglieder zum Stiftungsrat des ORF bestellt worden seien, und 3. durch den Stiftungsratsbeschluss am 19. Mai 2022, mit dem der Stiftungsratsvorsitzende gewählt worden sei, jeweils Bestimmungen des ORF-G verletzt worden seien.
3
Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 15. Dezember 2022, „soweit die Feststellung begehrt wird, ‚dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.4.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien ... Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden‘, gemäß § 35 Abs. l und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2022, wegen Unzuständigkeit“ zurück (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde „gemäß § 35 Abs. l und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. l und 3 sowie 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt 2.).Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 15. Dezember 2022, „soweit die Feststellung begehrt wird, ‚dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.4.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien ... Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden‘, gemäß Paragraph 35, Abs. l und Paragraph 36, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 4, bis 6 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2022,, wegen Unzuständigkeit“ zurück (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde „gemäß Paragraph 35, Abs. l und Paragraph 36, in Verbindung mit , Paragraphen 19, Absatz 2, 20, Abs. l und 3 sowie 28 Absatz 4, bis 6 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt 2.).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
5
Dazu stellte es - soweit hier relevant - fest, die (damals) zuständige Bundesministerin habe mit Verlautbarung in der Wiener Zeitung vom 22. März 2022 repräsentative Einrichtungen und Organisationen gemäß § 28 Abs. 4 ORF-G aufgefordert, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum 21. April 2022 zu erstatten. Die eingelangten Vorschläge seien am 27. April 2022 samt den (näher aufgelisteten) vorschlagenden Einrichtungen, je relevantem Bereich, sowie der jeweils vorgeschlagenen Anzahl an Personen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden. Am selben Tag habe die Bundesministerin 17 - näher bezeichnete - Personen zu Mitgliedern des Publikumsrates bestellt. Am 5. Mai 2022 habe sich der Publikumsrat des ORF konstituiert. In dieser Sitzung, in der alle 30 Mitglieder anwesend oder vertreten gewesen seien, habe der Publikumsrat sechs - (samt der Anzahl der erhaltenen Stimmen) näher festgestellte - Personen zu Mitgliedern des Stiftungsrates bestellt. Am 19. Mai 2022 habe die konstituierende Sitzung des Stiftungsrates stattgefunden, bei der alle 35 Mitglieder anwesend gewesen seien. Zum Vorsitzenden des Stiftungsrates sei mit 34 von 35 Stimmen L. gewählt worden. Die revisionswerbenden Parteien hätten zudem das Mitwirken von F., der von der Bundesregierung als Mitglied des Stiftungsrates bestellt worden sei, an der Beschlussfassung des Stiftungsrates moniert.Dazu stellte es - soweit hier relevant - fest, die (damals) zuständige Bundesministerin habe mit Verlautbarung in der Wiener Zeitung vom 22. März 2022 repräsentative Einrichtungen und Organisationen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G aufgefordert, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des ORF bis zum 21. April 2022 zu erstatten. Die eingelangten Vorschläge seien am 27. April 2022 samt den (näher aufgelisteten) vorschlagenden Einrichtungen, je relevantem Bereich, sowie der jeweils vorgeschlagenen Anzahl an Personen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden. Am selben Tag habe die Bundesministerin 17 - näher bezeichnete - Personen zu Mitgliedern des Publikumsrates bestellt. Am 5. Mai 2022 habe sich der Publikumsrat des ORF konstituiert. In dieser Sitzung, in der alle 30 Mitglieder anwesend oder vertreten gewesen seien, habe der Publikumsrat sechs - (samt der Anzahl der erhaltenen Stimmen) näher festgestellte - Personen zu Mitgliedern des Stiftungsrates bestellt. Am 19. Mai 2022 habe die konstituierende Sitzung des Stiftungsrates stattgefunden, bei der alle 35 Mitglieder anwesend gewesen seien. Zum Vorsitzenden des Stiftungsrates sei mit 34 von 35 Stimmen L. gewählt worden. Die revisionswerbenden Parteien hätten zudem das Mitwirken von F., der von der Bundesregierung als Mitglied des Stiftungsrates bestellt worden sei, an der Beschlussfassung des Stiftungsrates moniert.
6
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, mit dem dieser mehrere (näher bezeichnete und vorliegend verfahrensgegenständliche) Bestimmungen des ORF-G wegen Verstoßes gegen Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk aufgehoben und ausgesprochen habe, dass diese mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft träten, keine Auswirkungen darauf habe, welche Normen des ORF-G auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien, da es sich bei diesem um keinen (Quasi-)Anlassfall handle und der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung nicht erstreckt habe.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zunächst, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 215 aus 2022,, mit dem dieser mehrere (näher bezeichnete und vorliegend verfahrensgegenständliche) Bestimmungen des ORF-G wegen Verstoßes gegen Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk aufgehoben und ausgesprochen habe, dass diese mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft träten, keine Auswirkungen darauf habe, welche Normen des ORF-G auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien, da es sich bei diesem um keinen (Quasi-)Anlassfall handle und der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung nicht erstreckt habe.
7
Zu den einzelnen Feststellungsbegehren der Beschwerde nach dem ORF-G führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus:
8
Die revisionswerbenden Parteien hätten zunächst geltend gemacht, dass die Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates durch die Bundesministerin vom 27. April 2022 aus näher genannten Gründen wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen des ORF-G rechtswidrig gewesen sei.
9
Die belangte Behörde habe die begehrte Feststellung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dies sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Aus § 35 Abs. 1 ORF-G ergebe sich - unter Hinweis auf näher zitierte Literatur - eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht der belangten Behörde. Zum einen dürfe diese lediglich Verstöße des ORF-G feststellen, zum anderen könne es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF oder dessen Tochtergesellschaften handeln. Schon aus dem einfachen Gesetz ergebe sich daher, dass die belangte Behörde für die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen der Bestellung von Publikumsratsmitgliedern durch den Bundeskanzler bzw. die gegenständlich zuständige Bundesministerin nicht zuständig sei. Dies stehe im Einklang mit (näher ausgeführten) verfassungsrechtlichen Überlegungen. Indirekt habe der Verfassungsgerichtshof dieses Ergebnis mit VfGH 5.10.2023, G 215/2022, bestätigt, indem er an mehreren (näher zitierten) Stellen darauf verwiesen habe, dass die Entscheidungen oberster Organe der Verwaltung nicht der Rechtskontrolle der belangten Behörde unterlägen.Die belangte Behörde habe die begehrte Feststellung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dies sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Aus Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G ergebe sich - unter Hinweis auf näher zitierte Literatur - eine doppelte Beschränkung der Rechtsaufsicht der belangten Behörde. Zum einen dürfe diese lediglich Verstöße des ORF-G feststellen, zum anderen könne es sich dabei nur um Verstöße durch den ORF oder dessen Tochtergesellschaften handeln. Schon aus dem einfachen Gesetz ergebe sich daher, dass die belangte Behörde für die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen der Bestellung von Publikumsratsmitgliedern durch den Bundeskanzler bzw. die gegenständlich zuständige Bundesministerin nicht zuständig sei. Dies stehe im Einklang mit (näher ausgeführten) verfassungsrechtlichen Überlegungen. Indirekt habe der Verfassungsgerichtshof dieses Ergebnis mit VfGH 5.10.2023, G 215 aus 2022,, bestätigt, indem er an mehreren (näher zitierten) Stellen darauf verwiesen habe, dass die Entscheidungen oberster Organe der Verwaltung nicht der Rechtskontrolle der belangten Behörde unterlägen.
10
Soweit sich die revisionswerbenden Parteien weiters gegen den Publikumsratsbeschluss vom 5. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt worden seien, sowie den Stiftungsratsbeschluss vom 19. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 6 ORF-G dessen Vorsitzender gewählt worden sei, wenden, habe die belangte Behörde die Beschwerde aus näher dargestellten Gründen auch insofern zurecht zurückgewiesen.Soweit sich die revisionswerbenden Parteien weiters gegen den Publikumsratsbeschluss vom 5. Mai 2022, mit dem gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt worden seien, sowie den Stiftungsratsbeschluss vom 19. Mai 2022, mit dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ORF-G dessen Vorsitzender gewählt worden sei, wenden, habe die belangte Behörde die Beschwerde aus näher dargestellten Gründen auch insofern zurecht zurückgewiesen.
11
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehle.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen fehle.
12
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2024, E 1512/2024-9, ablehnte. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024, E 1512/2024-11, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
13
Daraufhin wurde die vorliegende ordentliche Revision eingebracht. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstatteten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei Revisionsbeantwortungen und beantragten jeweils die Zurück- bzw. Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragte zudem Kostenersatz. Nur im Rubrum der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei wird als „Antragsgegner“ auch der Generaldirektor des ORF genannt. Nach dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes wurde von ihm aber keine Revisionsbeantwortung erstattet, weshalb auch nicht wahrzunehmen war, dass ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung zukommt (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0002, mwN).Daraufhin wurde die vorliegende ordentliche Revision eingebracht. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstatteten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei Revisionsbeantwortungen und beantragten jeweils die Zurück- bzw. Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragte zudem Kostenersatz. Nur im Rubrum der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei wird als „Antragsgegner“ auch der Generaldirektor des ORF genannt. Nach dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes wurde von ihm aber keine Revisionsbeantwortung erstattet, weshalb auch nicht wahrzunehmen war, dass ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung zukommt vergleiche , etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0002, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Ob Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung in Geltung stand (vgl. - insoweit vergleichbar - VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, zum Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz - AMD-G).Ob Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung in Geltung stand vergleiche , - insoweit vergleichbar - VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, zum Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz - AMD-G).
15
Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, VfSlg. 20.640, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 20 Abs. 1 und 4 (im näher bezeichneten Umfang), § 28 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 erster Satz ORF-G in den vorliegend relevanten Fassungen als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft tritt. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis - wie hier - eine Frist für das Außerkrafttreten gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG). Die aufgehobenen Bestimmungen des ORF-G sind im Revisionsfall - der kein Anlassfall ist - daher weiterhin anzuwenden.Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215 aus 2022,, VfSlg. 20.640, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 20, Absatz eins, und 4 (im näher bezeichneten Umfang), Paragraph 28, Absatz 4, und 5 sowie Absatz 6, erster Satz ORF-G in den vorliegend relevanten Fassungen als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft tritt. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis - wie hier - eine Frist für das Außerkrafttreten gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG). Die aufgehobenen Bestimmungen des ORF-G sind im Revisionsfall - der kein Anlassfall ist - daher weiterhin anzuwenden.
16
Die vorliegend relevanten Bestimmungen des ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021, lauten daher auszugsweise:Die vorliegend relevanten Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021,, lauten daher auszugsweise:

„Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:Paragraph 19, (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Generaldirektor,
3.
der Publikumsrat;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

...

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.Paragraph 28, (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

...

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.
die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2.
die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3.
die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4.
die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5.
die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellen je ein Mitglied;
6.
die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen. (Anm. 1)(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Absatz 4, durch Verlautbarung im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen. Anmerkung eins, )

(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Absatz 4, genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist. Im Sinne von Artikel 29, und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.

...

Regulierungsbehörde

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.

...

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36, (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen

1.
auf Grund von Beschwerden
a.
einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b.
eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie
c.
eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

...

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

...

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

...“

17
§ 2 Abs. 1 Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 244/2021, lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, lautet:

„Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

...

9.
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

...“

18
Die Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird, BGBl. II Nr. 3/2022, kundgemacht am 4. Jänner 2022, lautet (auszugsweise):Die Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2022,, kundgemacht am 4. Jänner 2022, lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:„Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) ...

18. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.

...

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.(3) Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung BGBl. II Nr. 41/2021 außer Kraft.“(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2021, außer Kraft.“

Zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision:

19
Gemäß § 45 Abs. 8 ORF-G idF BGBl. I Nr. 16/2025 (in Kraft getreten am 19. April 2025) endete die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß § 20 Abs. 1 bis 1c und § 28 Abs. 3 bis 10 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 zu bestellenden beiden Kollegialorgane begann mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, ORF-G in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, (in Kraft getreten am 19. April 2025) endete die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bis 1c und Paragraph 28, Absatz 3, bis 10 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, zu bestellenden beiden Kollegialorgane begann mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
20
Am 5. Juni 2025 fand zunächst die konstituierende Sitzung des neuen Publikumsrates und die Bestellung von (neun) Mitgliedern des Stiftungsrates statt. Am 17. Juni 2025 erfolgte die konstituierende Sitzung des neuen Stiftungsrates samt der Wahl des Vorsitzenden.
21
Ungeachtet der Neubestellung des Publikumsrates, des Stiftungsrates und seines Vorsitzenden bejahten die revisionswerbenden Parteien über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Revision bestehe, da der Kern ihres Rechtsschutzinteresses nicht in der Änderung der konkreten Zusammensetzung der Gremien der Funktionsperiode ab 19. Mai 2022 bzw. 5. Mai 2022 liege, sondern in der Feststellung von strukturellen Rechtsverletzungen und der Klärung von Rechtsunsicherheiten. Zudem sei die Klärung der Frage, in welchem Umfang die belangte Behörde ihre gesetzlich vorgesehene Rechtsaufsicht auszuüben habe, nicht auf die Funktionsperiode der Organe des ORF beschränkt. Die revisionswerbenden Parteien hätten durch ihre Beschwerde nur die Feststellung der Verletzung von Bestimmungen des ORF-G erreichen können, woran die Neubestellung der beiden Gremien des ORF im Juni 2025 nichts ändere. Da die belangte Behörde ihre Zuständigkeit verneint habe, bestehe das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien des Weiteren in der Klärung der Zuständigkeit der belangten Behörde für die inhaltliche Erledigung der Beschwerde.
22
Die mitbeteiligte Partei, die weitere Partei und die belangte Behörde gaben zu diesen Ausführungen der revisionswerbenden Parteien über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes keine Stellungnahme ab.
23
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall:Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dies ist hier nicht der Fall:
24
Zwar wenden sich die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde gegen die Bestellung von einzelnen Mitgliedern des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates und des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates des ORF bzw. gegen die Bestellung von dessen Vorsitzendem, wobei die Funktionsperiode dieser Kollegialorgane mittlerweile gemäß § 45 Abs. 8 ORF-G mit Ablauf des 16. Juni 2025 geendet hat. Dessen ungeachtet bewirkt dies aber keine Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien.Zwar wenden sich die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde gegen die Bestellung von einzelnen Mitgliedern des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates und des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates des ORF bzw. gegen die Bestellung von dessen Vorsitzendem, wobei die Funktionsperiode dieser Kollegialorgane mittlerweile gemäß Paragraph 45, Absatz 8, ORF-G mit Ablauf des 16. Juni 2025 geendet hat. Dessen ungeachtet bewirkt dies aber keine Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien.
25
Gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde etwa über eine Beschwerde wie die vorliegende in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist (vgl. z.B. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, 0017, mwN). Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des „Sachverhalts“ iSd § 37 Abs. 1 ORF-G, das ORF-G verletzt wurde. Dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts nicht mehr andauert, schadet nicht. Untermauert wird dieses Ergebnis dadurch, dass § 37 Abs. 2 ORF-G für den Fall, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, eine besondere Regelung trifft (nämlich der Regulierungsbehörde die Möglichkeit einräumt, die beanstandete Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben). Daraus ist - argumentum e contrario - ersichtlich, dass die in § 37 Abs. 1 ORF-G geregelte Feststellung auch dann zu treffen ist, wenn die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht mehr andauert, was notwendigerweise bedingt, dass zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorlag, auf einen vergangenen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung des § 62 Abs. 1 AMD-G auch VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde etwa über eine Beschwerde wie die vorliegende in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist vergleiche , z.B. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, 0017, mwN). Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des „Sachverhalts“ iSd Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G, das ORF-G verletzt wurde. Dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts nicht mehr andauert, schadet nicht. Untermauert wird dieses Ergebnis dadurch, dass Paragraph 37, Absatz 2, ORF-G für den Fall, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, eine besondere Regelung trifft (nämlich der Regulierungsbehörde die Möglichkeit einräumt, die beanstandete Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben). Daraus ist - argumentum e contrario - ersichtlich, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G geregelte Feststellung auch dann zu treffen ist, wenn die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht mehr andauert, was notwendigerweise bedingt, dass zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorlag, auf einen vergangenen Zeitpunkt abzustellen ist vergleiche , in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G auch VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015).
26
Ausgehend davon kann insbesondere bei einer Popularbeschwerde, wie sie gegenständlich vorliegt, nicht davon gesprochen werden, dass das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an der begehrten Feststellung allein deshalb weggefallen ist, weil die beanstandeten Organe in der damaligen Besetzung nicht mehr bestehen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

27
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
29
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
30
Im gegenständlichen Fall beantragten die revisionswerbenden Parteien mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde zunächst die Feststellung, dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch die (damals) zuständige Bundesministerin Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden. Weiters beantragten sie die Feststellung von Verletzungen des ORF-G durch den Beschluss des Publikumsrates vom 5. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden, sowie durch den Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Mai 2022, mit dem gemäß § 20 Abs. 6 ORF-G dessen Vorsitzender gewählt wurde.Im gegenständlichen Fall beantragten die revisionswerbenden Parteien mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde zunächst die Feststellung, dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch die (damals) zuständige Bundesministerin Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden. Weiters beantragten sie die Feststellung von Verletzungen des ORF-G durch den Beschluss des Publikumsrates vom 5. Mai 2022, mit dem gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-G sechs Mitglieder zum Stiftungsrat bestellt wurden, sowie durch den Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Mai 2022, mit dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ORF-G dessen Vorsitzender gewählt wurde.
31
Diese - die Feststellung von Rechtsverletzungen in Bezug auf drei getrennte Entscheidungen anstrebenden - Beschwerdeanträge wies die belangte Behörde jeweils zurück, und zwar hinsichtlich der Bestellung durch die Bundesministerin wegen Unzuständigkeit und hinsichtlich der Beschlüsse des Publikumsrates und des Stiftungsrates wegen näher begründeter Unzulässigkeit der Beschwerde.
32
Mit der Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde und traf insoweit ebenfalls getrennte Absprüche.
33
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).
34
Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt, es hat diesen Ausspruch im Sinne des § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG aber lediglich damit begründet, dass „es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen“ fehle.Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt, es hat diesen Ausspruch im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG aber lediglich damit begründet, dass „es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gegenständlich anzuwendenden Normen“ fehle.
35
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 30.6.2025, Ro 2025/18/0001, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 30.6.2025, Ro 2025/18/0001, mwN).
36
Wird aber in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung - wie hier - nicht dargestellt, liegt es an den revisionswerbenden Parteien, auch bei einer ordentlichen Revision in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung darzulegen, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt; anderenfalls ist die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.12.2017, Ro 2017/03/0015, mwN).Wird aber in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung - wie hier - nicht dargestellt, liegt es an den revisionswerbenden Parteien, auch bei einer ordentlichen Revision in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung darzulegen, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt; anderenfalls ist die Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 21.12.2017, Ro 2017/03/0015, mwN).
37
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nur vor, es gebe „zur Frage, ob die belangte Behörde für die Überprüfung von Rechtsverletzungen des ORF-G durch Organe außerhalb des ORF grundsätzlich zuständig“ sei, „bisher keine Rechtsprechung“.
38
Mit dieser Zulässigkeitsbegründung bezieht sich die Revision nur auf die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates durch die Bundesministerin, weil diese „ein Organ außerhalb des ORF“ darstellt und auch nur in Bezug auf diese Bestellung die Popularbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
39
Zu den weiteren - getrennt zu beurteilenden - Absprüchen enthält die Revision dagegen keine Zulässigkeitsbegründung, weshalb sie sich in diesem Umfang, also soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend den Beschluss des Publikumsrates vom 5. Mai 2022 sowie den Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Mai 2022) durch das Verwaltungsgericht richtet, auf Basis der dargestellten Rechtslage als unzulässig erweist und mangels Darlegung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen ist.Zu den weiteren - getrennt zu beurteilenden - Absprüchen enthält die Revision dagegen keine Zulässigkeitsbegründung, weshalb sie sich in diesem Umfang, also soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend den Beschluss des Publikumsrates vom 5. Mai 2022 sowie den Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Mai 2022) durch das Verwaltungsgericht richtet, auf Basis der dargestellten Rechtslage als unzulässig erweist und mangels Darlegung der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen ist.
40
Die Revision ist hingegen aus dem von ihr genannten Grund hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde (betreffend die Bestellung der Publikumsratsmitglieder vom 27. April 2022 durch die Bundesministerin) zulässig.

In der Sache:

41
Nach der - oben dargestellten - im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage erfolgte die gegenständliche Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates auf der Grundlage der Regelungen des § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G durch die (damals) gemäß Art. 77 Abs. 3 zweiter Satz B-VG zuständige Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt.Nach der - oben dargestellten - im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage erfolgte die gegenständliche Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates auf der Grundlage der Regelungen des Paragraph 28, Absatz 4, bis 6 ORF-G durch die (damals) gemäß Artikel 77, Absatz 3, zweiter Satz B-VG zuständige Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt.
42
Soweit die revisionswerbenden Parteien die Feststellung beantragten, mit der Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch die Bundesministerin seien Bestimmungen des ORF-G verletzt worden, vertrat das Verwaltungsgericht, das seine Erwägungen maßgeblich auf § 35 ORF-G stützte, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde für die Prüfung dieses Sachverhalts keine Zuständigkeit nach dem ORF-G zukomme.Soweit die revisionswerbenden Parteien die Feststellung beantragten, mit der Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch die Bundesministerin seien Bestimmungen des ORF-G verletzt worden, vertrat das Verwaltungsgericht, das seine Erwägungen maßgeblich auf Paragraph 35, ORF-G stützte, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde für die Prüfung dieses Sachverhalts keine Zuständigkeit nach dem ORF-G zukomme.
43
Die Revision wendet dagegen ein, aus dem ORF-G und dem KOG lasse sich sehr wohl ableiten, dass die belangte Behörde für die Überprüfung von Handlungen zuständig sei, die nicht dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften, sondern „anderen Einrichtungen“ zurechenbar seien. Sie verweist dazu auf den Wortlaut des § 36 Abs. 1 ORF-G („Die Regulierungsbehörde entscheidet ... über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ...“) und jenen des § 2 Abs. 1 KOG, der lediglich eine deklarative Aufzählung der Aufgaben der belangten Behörde enthalte („insbesondere“). Auch aus § 35 Abs. 1 ORF-G („Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk ...“) ergebe sich keine Beschränkung der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde. Die Bestimmung lege vielmehr fest, dass die Aufsicht nur durch die belangte Behörde wahrgenommen werden dürfe. Sie sage aber nichts über den Umfang der Zuständigkeiten der belangten Behörde aus. Dieser sei in § 36 ORF-G geregelt. Schließlich stütze eine systematische Betrachtung die Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien. Vertrete man nämlich die Auffassung, dass die Regelungen über die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Kollegialorgane des ORF einer Überprüfung durch die Regulierungsbehörde entzogen seien, verlören diese Regeln jegliche Bedeutung. Ebenso wäre die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates nach § 28 Abs. 3 ORF-G nicht überprüfbar, wäre die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde für die Verletzung des ORF-G durch Handlungen ORF-fremder Institutionen ausgeschlossen.Die Revision wendet dagegen ein, aus dem ORF-G und dem KOG lasse sich sehr wohl ableiten, dass die belangte Behörde für die Überprüfung von Handlungen zuständig sei, die nicht dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften, sondern „anderen Einrichtungen“ zurechenbar seien. Sie verweist dazu auf den Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G („Die Regulierungsbehörde entscheidet ... über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ...“) und jenen des Paragraph 2, Absatz eins, KOG, der lediglich eine deklarative Aufzählung der Aufgaben der belangten Behörde enthalte („insbesondere“). Auch aus Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G („Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk ...“) ergebe sich keine Beschränkung der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde. Die Bestimmung lege vielmehr fest, dass die Aufsicht nur durch die belangte Behörde wahrgenommen werden dürfe. Sie sage aber nichts über den Umfang der Zuständigkeiten der belangten Behörde aus. Dieser sei in Paragraph 36, ORF-G geregelt. Schließlich stütze eine systematische Betrachtung die Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien. Vertrete man nämlich die Auffassung, dass die Regelungen über die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Kollegialorgane des ORF einer Überprüfung durch die Regulierungsbehörde entzogen seien, verlören diese Regeln jegliche Bedeutung. Ebenso wäre die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates nach Paragraph 28, Absatz 3, ORF-G nicht überprüfbar, wäre die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde für die Verletzung des ORF-G durch Handlungen ORF-fremder Institutionen ausgeschlossen.
44
Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen:
45
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ORF-G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht „nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“. Nach § 35 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G obliegt diese Rechtsaufsicht sowie nach § 35 Abs. 2 ORF-G auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde. Regulierungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die KommAustria (§ 35 Abs. 3 ORF-G).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ORF-G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht „nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“. Nach Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G obliegt diese Rechtsaufsicht sowie nach Paragraph 35, Absatz 2, ORF-G auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde. Regulierungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die KommAustria (Paragraph 35, Absatz 3, ORF-G).
46
Dass sich die Rechtsaufsicht der KommAustria auch auf die Handlungen anderer Rechtsträger als des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften beziehen könnte, denen eine Verletzung des ORF-G vorgeworfen wird (z.B. - wie hier - der zuständigen Bundesministerin bei der Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates), ist damit - entgegen dem Revisionsvorbringen - bereits aufgrund der Textierung des § 35 Abs. 1 ORF-G auszuschließen (in diesem Sinne auch Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze4 [2018], 332).Dass sich die Rechtsaufsicht der KommAustria auch auf die Handlungen anderer Rechtsträger als des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften beziehen könnte, denen eine Verletzung des ORF-G vorgeworfen wird (z.B. - wie hier - der zuständigen Bundesministerin bei der Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates), ist damit - entgegen dem Revisionsvorbringen - bereits aufgrund der Textierung des Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G auszuschließen (in diesem Sinne auch Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze4 [2018], 332).
47
Soweit die Revision darüber hinaus verfassungsrechtliche Überlegungen geltend macht, ist zu betonen, dass der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit dem oben zitierten Beschluss vom 24. September 2024, E 1512/2024-9, keine spezifischen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den vorliegenden Fall geäußert hat (vgl. überdies VfGH 5.10.2023, G 215/2022, VfSlg. 20.640, Rn. 74 und 97, nach dem der Publikumsrat - anders als die Bundesregierung oder die Länder - bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterworfen sei).Soweit die Revision darüber hinaus verfassungsrechtliche Überlegungen geltend macht, ist zu betonen, dass der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit dem oben zitierten Beschluss vom 24. September 2024, E 1512/2024-9, keine spezifischen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den vorliegenden Fall geäußert hat vergleiche , überdies VfGH 5.10.2023, G 215 aus 2022,, VfSlg. 20.640, Rn. 74 und 97, nach dem der Publikumsrat - anders als die Bundesregierung oder die Länder - bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterworfen sei).
48
Der Regulierungsbehörde mangelte es daher an einer Zuständigkeit zur Feststellung einer Verletzung des ORF-G aufgrund der Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27. April 2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien. Die Zurückweisung des ersten Antrages der verfahrenseinleitenden Beschwerde durch die belangte Behörde und die Abweisung der darauf bezogenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht stehen somit im Einklang mit dem Gesetz.

Ergebnis:

49
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung von Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung von Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde wendet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
50
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Oktober 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030004.J00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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