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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau (Bezirkshauptmannschaft) vom 27. Februar 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 4. Oktober 2024 um 14:30 Uhr an einer konkret beschriebenen Kreuzung als wartepflichtiger Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW sein Fahrzeug durch Einbiegen in eine Kreuzung, vor der sich das Vorschriftszeichen „Halt“ befinde, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben zu haben. Er habe dadurch § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2c Z 5 StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt wurde. Der Revisionswerber wurde überdies zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,-- verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau (Bezirkshauptmannschaft) vom 27. Februar 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 4. Oktober 2024 um 14:30 Uhr an einer konkret beschriebenen Kreuzung als wartepflichtiger Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW sein Fahrzeug durch Einbiegen in eine Kreuzung, vor der sich das Vorschriftszeichen „Halt“ befinde, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben zu haben. Er habe dadurch Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraph 19, Absatz 4, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt wurde. Der Revisionswerber wurde überdies zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,-- verpflichtet.
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Begründend ging die Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass der Revisionswerber an der Kreuzung wegen des für ihn geltenden Vorschriftszeichens „Halt“ zwar angehalten, aber dann dennoch die Fahrt fortgesetzt habe, obwohl ein auf der bevorrangten Straße kommendes Fahrzeug bereits so nahe gewesen sei, dass dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken seines Fahrzeuges gezwungen worden sei und es im Kreuzungsbereich zu einer nahezu rechtwinkeligen Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei. Zur Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Revisionswerbers als mildernd und das Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls als erschwerend gewertet.
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In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber primär geltend, dass er vor der Kreuzung angehalten und deshalb keine qualifizierte Vorrangverletzung im Sinne des § 99 Abs. 2c Z 5 StVO zu verantworten habe. Darüber hinaus reklamierte er u.a. die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG für sich, weil dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit kein Erschwerungsgrund gegenüberstehe und ihm zusätzlich das umfassende Tatsachengeständnis, die vollständige Schadenswiedergutmachung und das Alter unter 21 Jahren zugutekämen. Überdies habe er als Jugendlicher einen Rechtsanspruch auf außerordentliche Milderung der Strafe.In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber primär geltend, dass er vor der Kreuzung angehalten und deshalb keine qualifizierte Vorrangverletzung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO zu verantworten habe. Darüber hinaus reklamierte er u.a. die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG für sich, weil dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit kein Erschwerungsgrund gegenüberstehe und ihm zusätzlich das umfassende Tatsachengeständnis, die vollständige Schadenswiedergutmachung und das Alter unter 21 Jahren zugutekämen. Überdies habe er als Jugendlicher einen Rechtsanspruch auf außerordentliche Milderung der Strafe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde insofern statt, als es die Geldstrafe auf € 36,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte es das Straferkenntnis und sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, und dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte den Verkehrsunfall des im Jahr 2007 geborenen Revisionswerbers im Wesentlichen gleichlautend wie im bekämpften Straferkenntnis fest. Es legte ferner seiner Entscheidung als Sachverhalt u.a. zugrunde, dass der Sachschaden von der Haftpflichtversicherung des Revisionswerbers vollständig bezahlt worden sei und der Revisionswerber unbescholten sei.
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Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergebe und zudem eine mündliche Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden sei.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber dem Gebot, das Anhalten nicht vorzeitig abzubrechen, zuwidergehandelt und damit gegen § 19 Abs. 7 StVO verstoßen habe, weshalb die Qualifikationsstrafnorm des § 99 Abs. 2c Z 5 StVO anzuwenden gewesen sei. Es erachtete das Beschwerdevorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG als berechtigt, weil Erschwerungsgründe fehlen würden und mit der vollständigen Schadenswiedergutmachung, der Unbescholtenheit und dem Geständnis gewichtige Milderungsgründe vorlägen. Bereits deshalb könne von einer gemäß § 20 VStG herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen werden. Weiters habe der Revisionswerber als Jugendlicher zutreffend seinen Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 20 VStG gefordert.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber dem Gebot, das Anhalten nicht vorzeitig abzubrechen, zuwidergehandelt und damit gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO verstoßen habe, weshalb die Qualifikationsstrafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO anzuwenden gewesen sei. Es erachtete das Beschwerdevorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG als berechtigt, weil Erschwerungsgründe fehlen würden und mit der vollständigen Schadenswiedergutmachung, der Unbescholtenheit und dem Geständnis gewichtige Milderungsgründe vorlägen. Bereits deshalb könne von einer gemäß Paragraph 20, VStG herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen werden. Weiters habe der Revisionswerber als Jugendlicher zutreffend seinen Rechtsanspruch auf die Anwendung des Paragraph 20, VStG gefordert.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der als Revisionspunkt ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich „im Recht verletzt, nicht wegen der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen und bestraft zu werden, sowie dass das LVwG über meine Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführt, nicht gegen § 44a Z.3 VStG verstößt und sein Erkenntnis entsprechend begründet.“Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der als Revisionspunkt ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich „im Recht verletzt, nicht wegen der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen und bestraft zu werden, sowie dass das LVwG über meine Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführt, nicht gegen Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG verstößt und sein Erkenntnis entsprechend begründet.“
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil der Qualifikationstatbestand des § 99 Abs. 2c Z 5 StVO nicht erfüllt sei. Er habe dem Vorschriftszeichen „Halt“ Folge geleistet und sei vor dem Einfahren in die Kreuzung stehen geblieben. Es führe zu einem Wertungswiderspruch, wenn für diese Übertretung die Qualifikationsstrafnorm des § 99 Abs. 2c Z 5 StVO anzuwenden sei, weil im Fall eines Verstoßes gegen das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren werden könne und selbst bei schweren Unfallfolgen nur der Strafsatz des § 99 Abs. 3 lit. a StVO anzuwenden sei.Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil der Qualifikationstatbestand des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO nicht erfüllt sei. Er habe dem Vorschriftszeichen „Halt“ Folge geleistet und sei vor dem Einfahren in die Kreuzung stehen geblieben. Es führe zu einem Wertungswiderspruch, wenn für diese Übertretung die Qualifikationsstrafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO anzuwenden sei, weil im Fall eines Verstoßes gegen das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren werden könne und selbst bei schweren Unfallfolgen nur der Strafsatz des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO anzuwenden sei.
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Dazu ist der Revisionswerber zuerst darauf hinzuweisen, dass nach § 99 Abs. 2c Z 5 StVO zu bestrafen ist, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. 7 StVO verstößt. Demnach traf den Revisionswerber nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er durfte auch nicht den Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen. Der Revisionswerber hat sohin die aus § 52 lit. c Z 24 StVO folgende Verpflichtung, Vorrang zu geben, deshalb verletzt, weil er als Wartepflichtiger trotz Annäherung eines Vorrangberechtigten - wenn auch aus dem Stillstand - in die Kreuzung einfuhr.Dazu ist der Revisionswerber zuerst darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO zu bestrafen ist, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO verstößt. Demnach traf den Revisionswerber nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er durfte auch nicht den Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen. Der Revisionswerber hat sohin die aus Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO folgende Verpflichtung, Vorrang zu geben, deshalb verletzt, weil er als Wartepflichtiger trotz Annäherung eines Vorrangberechtigten - wenn auch aus dem Stillstand - in die Kreuzung einfuhr.
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Die vom Revisionswerber konstruierte und als besonders gefährlich bezeichnete Konstellation, dass ein Einfahren in eine Kreuzung unter Missachtung des Vorrangzeichens „Vorrang geben“ (§ 52 lit. c Z 23 StVO) mit hoher Geschwindigkeit und schweren Unfallfolgen zum geringeren Strafsatz des § 99 Abs. 3 lit. a StVO führt, liegt hier nicht vor. Daraus ist auch kein grundsätzlicher Wertungswiderspruch abzuleiten, weil das Vorrangzeichen „Halt“ gemäß § 52 lit. c Z 24 StVO vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen ist, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Da der höhere Strafsatz des § 99 Abs. 2c Z 5 StVO durch Vorrangverletzung infolge Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ an einer besonders gefährlichen Kreuzung begründet ist, liegt der vom Revisionswerber behauptete Wertungswiderspruch nicht vor und kann auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung führen.Die vom Revisionswerber konstruierte und als besonders gefährlich bezeichnete Konstellation, dass ein Einfahren in eine Kreuzung unter Missachtung des Vorrangzeichens „Vorrang geben“ (Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, StVO) mit hoher Geschwindigkeit und schweren Unfallfolgen zum geringeren Strafsatz des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO führt, liegt hier nicht vor. Daraus ist auch kein grundsätzlicher Wertungswiderspruch abzuleiten, weil das Vorrangzeichen „Halt“ gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen ist, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Da der höhere Strafsatz des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO durch Vorrangverletzung infolge Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ an einer besonders gefährlichen Kreuzung begründet ist, liegt der vom Revisionswerber behauptete Wertungswiderspruch nicht vor und kann auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung führen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird auch vorgebracht, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fehle die nach § 44a Z 3 VStG erforderliche Angabe der für die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung, weil § 20 VStG nicht zitiert worden sei, obwohl das Verwaltungsgericht eine außerordentliche Milderung der Strafe vorgenommen habe.Zur Zulässigkeit der Revision wird auch vorgebracht, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fehle die nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG erforderliche Angabe der für die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung, weil Paragraph 20, VStG nicht zitiert worden sei, obwohl das Verwaltungsgericht eine außerordentliche Milderung der Strafe vorgenommen habe.
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§ 44a Z 3 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige Strafnorm aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN).Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige Strafnorm aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , etwa VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN). 17
Maßgeblich ist, dass die Angabe der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN).Maßgeblich ist, dass die Angabe der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN).
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Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass grundsätzlich ohne Hinweis auf § 20 VStG das Unterschreiten des Strafsatzes von § 99 Abs. 2c Z 5 StVO nicht erklärbar wäre. Im Revisionsfall war aber er selbst es, der dessen Anwendung in der Beschwerde gefordert hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber nicht nachvollziehen könne, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG zum herabgesetzten Strafrahmen des § 99 Abs. 2c Z 5 StVO kam.Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass grundsätzlich ohne Hinweis auf Paragraph 20, VStG das Unterschreiten des Strafsatzes von Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO nicht erklärbar wäre. Im Revisionsfall war aber er selbst es, der dessen Anwendung in der Beschwerde gefordert hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber nicht nachvollziehen könne, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG zum herabgesetzten Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO kam.
19
Weiters rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, das Verwaltungsgericht lege nicht offen, auf welche Bestimmung es die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stütze. Die Voraussetzungen des § 44 VwGVG seien nicht vorgelegen, weil das Verwaltungsgericht infolge ergänzender Beweiswürdigung zusätzliche Feststellungen zum Alter des Revisionswerbers und zur Wiedergutmachung des Schadens getroffen habe, selbst wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten gewürdigt würden (Hinweis auf VwGH 26.6.2025, Ra 2025/02/0066, Rz. 19).Weiters rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, das Verwaltungsgericht lege nicht offen, auf welche Bestimmung es die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stütze. Die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG seien nicht vorgelegen, weil das Verwaltungsgericht infolge ergänzender Beweiswürdigung zusätzliche Feststellungen zum Alter des Revisionswerbers und zur Wiedergutmachung des Schadens getroffen habe, selbst wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten gewürdigt würden (Hinweis auf VwGH 26.6.2025, Ra 2025/02/0066, Rz. 19). 20
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht u.a. von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Z 1) oder im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht u.a. von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Ziffer eins,) oder im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
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Das Fehlen eines Parteienantrags ist unstrittig. Da sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zur Begründung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung darauf berief, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergebe, und ergänzende Feststellungen - dem Vorbringen in der Beschwerde entsprechend - getroffen wurden, ist evident, dass es sich auf den Grund der Bagatellstrafe stützte, zumal die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes darauf hinweisen, dass es die Durchführung der Verhandlung in concreto verfassungsrechtlich nicht für geboten ansah. Die vom Revisionswerber zitierte hg. Judikatur (VwGH 26.6.2025,
Ra 2025/02/0066) zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung auch dann, wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, betrifft Amtsrevisionen und ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil hier ohnedies Beschwerdebehauptungen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht übernommen wurden, die von der Bezirkshauptmannschaft nicht in Revision gezogen wurden.
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Zuletzt macht der Revisionswerber noch zur Zulässigkeit seiner Revision einen Begründungsmangel geltend, weil das Verwaltungsgericht über seinen Antrag, die Bestrafung nicht in das Führerscheinregister einzutragen, nicht abgesprochen habe.
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Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG zu prüfen hatte, sondern vielmehr ein Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO gegenständlich war (vgl. VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001, mwN), ist der in Rede stehende Antrag nicht vom geltend gemachten Revisionspunkt erfasst, sodass schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas stellt (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN).Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG zu prüfen hatte, sondern vielmehr ein Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO gegenständlich war vergleiche , VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001, mwN), ist der in Rede stehende Antrag nicht vom geltend gemachten Revisionspunkt erfasst, sodass schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas stellt vergleiche , etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN). 24
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2025