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Mit Bescheid vom 24. Februar 2023 wies die Salzburger Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten vom 5. Jänner 2021 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 2 erster Satz und § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.Mit Bescheid vom 24. Februar 2023 wies die Salzburger Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten vom 5. Jänner 2021 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 5, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
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Begründend führte die Amtsrevisionswerberin zusammengefasst aus, die Identität des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, sei iSd § 5 Abs. 3 StbG auf Grund der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunden unter Bedachtnahme auf die Angaben des Mitbeteiligten in dessen Asylverfahren, insbesondere zu dessen Alter, und Mangels sonstiger Ermittlungsmöglichkeiten nicht zweifelsfrei festzustellen.Begründend führte die Amtsrevisionswerberin zusammengefasst aus, die Identität des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, sei iSd Paragraph 5, Absatz 3, StbG auf Grund der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunden unter Bedachtnahme auf die Angaben des Mitbeteiligten in dessen Asylverfahren, insbesondere zu dessen Alter, und Mangels sonstiger Ermittlungsmöglichkeiten nicht zweifelsfrei festzustellen.
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Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt, sicherte dem Mitbeteiligten gemäß § 20 iVm § 10 Abs. 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass er innerhalb von zwei Jahren „ab Zusicherung“ das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nachweist, und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG statt, sicherte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass er innerhalb von zwei Jahren „ab Zusicherung“ das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nachweist, und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13. April 2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Name des Mitbeteiligten sei letztlich aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der vom Mitbeteiligten als Identitätszeugen namhaft gemachten Geschwister des Mitbeteiligten bestätigt worden. Sein Geburtsdatum ergebe sich aus der im Asylverfahren nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand durchgeführten medizinischen Altersschätzung.
Da - näher begründet - die weiteren Verleihungsvoraussetzungen beim Mitbeteiligten vorlägen, sei ihm die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG zuzusichern.Da - näher begründet - die weiteren Verleihungsvoraussetzungen beim Mitbeteiligten vorlägen, sei ihm die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG zuzusichern.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben und ihm Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2024/01/0297, Rn. 9, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2024/01/0297, Rn. 9, mwN). 10
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Amtsrevision nicht. Die weitwendigen Darlegungen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ enthalten zwar Zwischenüberschriften, denen zufolge das angefochtene Erkenntnis jeweils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche oder - soweit ersichtlich - es bisher an einer Rechtsprechung fehle, weshalb nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Die umfangreichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Amtsrevision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar bzw. sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Amtsrevision nicht. Die weitwendigen Darlegungen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ enthalten zwar Zwischenüberschriften, denen zufolge das angefochtene Erkenntnis jeweils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche oder - soweit ersichtlich - es bisher an einer Rechtsprechung fehle, weshalb nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen. Die umfangreichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Amtsrevision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar bzw. sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.
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Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Oktober 2025