1
Mit Fristsetzungsantrag vom 17. Jänner 2025 beantragte die Antragstellerin, dem BFG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 20. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 22. März 2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 gemäß § 303 BAO, betreffend die Festsetzung der Körperschaftssteuer 2011, sowie betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011.Mit Fristsetzungsantrag vom 17. Jänner 2025 beantragte die Antragstellerin, dem BFG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 20. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 22. März 2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 gemäß Paragraph 303, BAO, betreffend die Festsetzung der Körperschaftssteuer 2011, sowie betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011.
2
Diesen Antrag wies das BFG mit Beschluss vom 4. Februar 2025 als unzulässig zurück, wogegen die Antragstellerin einen Vorlageantrag erhob.
3
Mit Beschluss vom 15. April 2025, Fr 2025/15/0007-3, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Zurückweisungsbeschluss - soweit er die Körperschaftssteuer 2011 betrifft - auf und setzte in der Folge dem BFG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eine Frist.Mit Beschluss vom 15. April 2025, Fr 2025/15/0007-3, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Zurückweisungsbeschluss - soweit er die Körperschaftssteuer 2011 betrifft - auf und setzte in der Folge dem BFG gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG eine Frist.
4
Das BFG legte nunmehr sein das Beschwerdeverfahren erledigende Erkenntnis vom 3. September 2025, RV/5100314/2025, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie einem Zustellnachweis gegenüber der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5
Da das BFG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, Fr 2025/15/0008, mwN).Da das BFG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 22.5.2025, Fr 2025/15/0008, mwN).
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Oktober 2025