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Der unvertretene Einschreiter brachte am 20. Mai 2025 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland per E-Mail zwei (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführte) Fristsetzungsanträge hinsichtlich seiner Anträge auf Wiederaufnahme vom 17. November 2024 betreffend zwei Beschlüsse dieses Verwaltungsgerichts ein, mit denen über den Einschreiter jeweils eine Mutwillensstrafe verhängt worden war.
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Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in Erledigung der Anträge auf Wiederaufnahme den Beschluss vom 13. August 2025, E 103/07/2024.016/002 und E 103/07/2024.017/002, mit welchem die Anträge als unbegründet abgewiesen wurden, erlassen und diesen Beschluss dem Antragsteller am 14. August 2025 übermittelt.
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Die Fristsetzungsanträge waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Die Fristsetzungsanträge waren daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
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Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsanträge zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 18.2.2025, Fr 2024/11/0006, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsanträge zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte vergleiche , VwGH 18.2.2025, Fr 2024/11/0006, mwN). 5
Der Antrag auf „Aufwandersatz nach § 59 Abs. 3 VwGG“ war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung der Fristsetzungsanträge durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG; vgl. hinsichtlich desselben Antragstellers bereits VwGH 18.2.2025, Fr 2024/11/0006).Der Antrag auf „Aufwandersatz nach Paragraph 59, Absatz 3, VwGG“ war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung der Fristsetzungsanträge durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 56, VwGG; vergleiche , hinsichtlich desselben Antragstellers bereits VwGH 18.2.2025, Fr 2024/11/0006). 6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr - für einen Schriftsatz, in dem beide Anträge gemeinsam ausgeführt wurden - gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 3 VwGG, in Verbindung mit § 24a Z 1 erster Satz VwGG.Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr - für einen Schriftsatz, in dem beide Anträge gemeinsam ausgeführt wurden - gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, sowie Paragraph 59, Absatz 3, VwGG, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Ziffer eins, erster Satz VwGG.
Wien, am 16. Oktober 2025