TE Vwgh Beschluss 2025/10/20 Ra 2025/09/0054

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Veröffentlicht am 20.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2024, W170 2269197-1/28E, W170 2269375-1/29E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe für Näheres VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße.Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe für Näheres VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 2509/2024-9, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 2509/2024-9, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und -behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht ist somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0122; 28.6.2023, Ra 2023/09/0083, je mwN).Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsgerichte und -behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht ist somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche , VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0122; 28.6.2023, Ra 2023/09/0083, je mwN).
6
Weder behauptet der Revisionswerber eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage noch ist eine solche ersichtlich. Im Zulässigkeitsvorbringen wird vielmehr betont, dass das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang gefolgt sei. Ein Abweichen von der überbundenen Rechtsanschauung liegt demnach nicht vor.
7
Im fortgesetzten Verfahren ist aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0151; ebenso 6.3.2008, 2007/09/0336, noch zum Beschwerdeverfahren).Im fortgesetzten Verfahren ist aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche , VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0151; ebenso 6.3.2008, 2007/09/0336, noch zum Beschwerdeverfahren).
8
Die vom Revisionswerber geforderte Revidierung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung scheidet daher mangels Darlegung einer Änderung der Sach- und Rechtslage aus.
9
In Bezug auf die Strafbemessung enthält die Revision kein Vorbringen, sodass auf diese nicht weiter einzugehen war.
10
Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG als zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090054.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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