1
Mit dem Fristsetzungsantrag vom 4. September 2025 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 30.1.2025 (richtig jedoch: 28. Februar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde zu setzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 10. September 2025 mit einer Abschrift des erlassenen Beschlusses vom 9. September 2025, W293 2308392-1/3Z, mit dem das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt wurde, samt Zustellnachweis vor.Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 10. September 2025 mit einer Abschrift des erlassenen Beschlusses vom 9. September 2025, W293 2308392-1/3Z, mit dem das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt wurde, samt Zustellnachweis vor.
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Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts beendet (vgl VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, mwN).Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts beendet vergleiche , VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, mwN).
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Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2022/12/0045, mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2022/12/0045, mwN).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: der Eingabengebühr - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind (vgl VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: der Eingabengebühr - ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind vergleiche , VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, mwN). Wien, am 20. Oktober 2025