TE Vwgh Beschluss 2025/10/20 Fr 2025/12/0027

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Veröffentlicht am 20.10.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a
VwGG §59
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des W E, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger und Mag. Lisa-Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Besoldungsdienstalter, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem Fristsetzungsantrag vom 4. September 2025 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 30.1.2025 (richtig jedoch: 28. Februar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde zu setzen.
2
Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 10. September 2025 mit einer Abschrift des erlassenen Beschlusses vom 9. September 2025, W293 2308392-1/3Z, mit dem das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt wurde, samt Zustellnachweis vor.Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 10. September 2025 mit einer Abschrift des erlassenen Beschlusses vom 9. September 2025, W293 2308392-1/3Z, mit dem das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt wurde, samt Zustellnachweis vor.
3
Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts beendet (vgl VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, mwN).Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts beendet vergleiche , VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, mwN).
4
Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2022/12/0045, mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2022/12/0045, mwN).
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: der Eingabengebühr - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind (vgl VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: der Eingabengebühr - ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG zu verweisen, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind vergleiche , VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, mwN).

Wien, am 20. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025120027.F00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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