TE Vwgh Beschluss 2025/10/22 Ra 2024/15/0083

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §19 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z4
EStG 1988 §25
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 6/2026, S. 365-369;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H G, vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2023, Zl. RV/3100597/2022, betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Beim Revisionsfall handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ra 2021/15/0011 (Vorerkenntnis), mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. November 2020, Zl. RV/3100434/2017, soweit es die Einkommensteuer 2015 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Zum Sachverhalt wird daher auf das Vorerkenntnis verwiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe einer verbösernden Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2015 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe einer verbösernden Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2015 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung dahingehend, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Vorerkenntnis dargelegt, dass der Revisionswerber das Optionsrecht nicht ohne seine Vorstandsfunktion erhalten hätte, und der Vorteil aus der Option daher den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher davon auszugehen, dass dieser Vorteil dem Revisionswerber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugeflossen sei. Auch zum Zuflusszeitpunkt verwies das Bundesfinanzgericht auf das Vorerkenntnis, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, ausgesprochen habe, dass dem Arbeitnehmer durch die Einräumung einer Option noch kein (steuerpflichtiger) Vorteil verschafft werde. Dies gelte für handelbare und nicht handelbare Aktienoptionen gleichermaßen. Auch sei § 7 Sachbezugswerteverordnung bezüglich der Bewertung des Sachbezuges auf Grund einer kostenlos oder verbilligt eingeräumten Option nicht anwendbar, weil die Option gegen ein dem damaligen gemeinen Wert entsprechendes Entgelt, und damit nicht verbilligt oder kostenlos eingeräumt worden sei.Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung dahingehend, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Vorerkenntnis dargelegt, dass der Revisionswerber das Optionsrecht nicht ohne seine Vorstandsfunktion erhalten hätte, und der Vorteil aus der Option daher den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher davon auszugehen, dass dieser Vorteil dem Revisionswerber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugeflossen sei. Auch zum Zuflusszeitpunkt verwies das Bundesfinanzgericht auf das Vorerkenntnis, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, ausgesprochen habe, dass dem Arbeitnehmer durch die Einräumung einer Option noch kein (steuerpflichtiger) Vorteil verschafft werde. Dies gelte für handelbare und nicht handelbare Aktienoptionen gleichermaßen. Auch sei Paragraph 7, Sachbezugswerteverordnung bezüglich der Bewertung des Sachbezuges auf Grund einer kostenlos oder verbilligt eingeräumten Option nicht anwendbar, weil die Option gegen ein dem damaligen gemeinen Wert entsprechendes Entgelt, und damit nicht verbilligt oder kostenlos eingeräumt worden sei.
4
Für die Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigte das Bundesfinanzgericht das für die Optionseinräumung entrichtete Entgelt nicht zur Gänze, sondern nur aliquot entsprechend dem Ausmaß der anteilig ausgeübten Option. Dementsprechend erhöhte sich die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber dem angefochtenen Bescheid.
5
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen des Zuflusses von Einkünften abgewichen sei. Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob seine Rechtsprechung zum Zufluss des Vorteils aus der Einräumung von Aktienoptionen erst im Zeitpunkt der Optionsausübung auch auf handelbare Optionen anzuwenden sei. Darüber hinaus sei die Revision auch deshalb zulässig, weil - auch nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes - die Option zu einem fremdüblichen Preis eingeräumt worden sei und der Dienstgeber somit dem Dienstnehmer keinen Vorteil zuwenden wollte. Damit bleibe aber für einen Sachbezug in weiterer Folge kein Raum, weil das Wirtschaftsgut Option dem Privatvermögen zuzuordnen sei und die Optionsausübung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Mit dem Vorbringen, dass es an Rechtsprechung zur Rechtsfrage mangle, zu welchem Zeitpunkt der Vorteil aus der Einräumung einer handelbaren Aktienoption zufließe, wird keine Zulässigkeit der Revision dargetan. Vorteile aus einer Aktienoption, die in einem Veranlassungszusammenhang mit einem Dienstverhältnis eingeräumt wurde, sind als Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis zu erfassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt ein Dienstnehmer durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance; der in Geld messbare Vorteil aus der Option, fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113, unter Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Maßgeblich ist, ob die Option in dieser Ausgestaltung auch einem Dritten eingeräumt worden wäre. Dass die Option zivilrechtlich jederzeit an Dritte übertragen werden könnte, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.Mit dem Vorbringen, dass es an Rechtsprechung zur Rechtsfrage mangle, zu welchem Zeitpunkt der Vorteil aus der Einräumung einer handelbaren Aktienoption zufließe, wird keine Zulässigkeit der Revision dargetan. Vorteile aus einer Aktienoption, die in einem Veranlassungszusammenhang mit einem Dienstverhältnis eingeräumt wurde, sind als Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis zu erfassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt ein Dienstnehmer durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance; der in Geld messbare Vorteil aus der Option, fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu vergleiche , VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113, unter Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Maßgeblich ist, ob die Option in dieser Ausgestaltung auch einem Dritten eingeräumt worden wäre. Dass die Option zivilrechtlich jederzeit an Dritte übertragen werden könnte, ist dabei nicht von Bedeutung vergleiche , VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
10
Eine Zulässigkeit der Revision wird auch nicht dargetan, wenn die Revision weiters vorbringt, dass durch die Einräumung der Aktienoption gegen ein fremdübliches Entgelt, dem Revisionswerber kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugekommen sei.
11
Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113; vgl. auch das Vorerkenntnis vom 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; vgl. auch die Urteile des BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05 und vom 18.9.2012, VI R 90/10 zur deutschen Rechtslage). Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant. Dass diese Option vom Arbeitgeber des Revisionswerbers auch Dritten eingeräumt worden wäre, wird in der Revision nicht behauptet.Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option vergleiche , VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113; vergleiche , auch das Vorerkenntnis vom 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; vergleiche , auch die Urteile des BFH vom 20.11.2008, römisch sechs R 25/05 und vom 18.9.2012, römisch sechs R 90/10 zur deutschen Rechtslage). Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant. Dass diese Option vom Arbeitgeber des Revisionswerbers auch Dritten eingeräumt worden wäre, wird in der Revision nicht behauptet.
12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150083.L00

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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