1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich), mit dem sein Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2009 abgewiesen worden war, Folge und hob den Bescheid des Finanzamts ersatzlos auf.
2
In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, mit Bescheid vom 5. Februar 2020 habe das Finanzamt den Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen, weil eine voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. November 2020 abgewiesen, woraufhin der Mitbeteiligte einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt habe.
3
Das Bundesfinanzgericht habe aufgrund der Vorlage weiterer Beweismittel durch den Mitbeteiligten ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - zur Frage eingeholt, ob bei dem im Mai 1982 geborenen Mitbeteiligten als Folge einer Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, schon vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetreten sei. In der am 14. Jänner 2022 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice sei ausgeführt worden, dass bei dem Mitbeteiligten eine Beeinträchtigung im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung bereits ab dem Jahr 2002 bestanden habe. Als erheblich könne diese jedenfalls ab Februar 2003 angenommen werden, da ab diesem Zeitpunkt auch keine Prüfungen mehr positiv abgeschlossen worden seien. Eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, könne daher bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ab Februar 2003 angenommen werden.
4
Das Bundesfinanzgericht sehe es als erwiesen an, dass der im Mai 1982 geborene Mitbeteiligte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass dies bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Eine Haushaltszugehörigkeit zu den Großeltern sowie eine überwiegende Unterhaltstragung durch die Großeltern des Mitbeteiligten sei im Beschwerdezeitraum nicht vorgelegen, sodass dem Mitbeteiligten grundsätzlich ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 iVm § 8 Abs. 4 FLAG zukomme. Der Mitbeteiligte habe sich jedoch von 1. Februar bis 2. Februar 2015 in Untersuchungshaft und anschließend bis 19. Juni 2015 in der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO in der Justizanstalt W befunden. Auch von 18. September 2020 bis 20. September 2020 habe sich der Mitbeteiligte in Untersuchungshaft und anschließend bis 11. Februar 2021 in der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO in der Justizanstalt W befunden. Zu prüfen sei daher, ob dem Mitbeteiligten auch während der Zeit der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zustehe.Das Bundesfinanzgericht sehe es als erwiesen an, dass der im Mai 1982 geborene Mitbeteiligte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass dies bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Eine Haushaltszugehörigkeit zu den Großeltern sowie eine überwiegende Unterhaltstragung durch die Großeltern des Mitbeteiligten sei im Beschwerdezeitraum nicht vorgelegen, sodass dem Mitbeteiligten grundsätzlich ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz 4, FLAG zukomme. Der Mitbeteiligte habe sich jedoch von 1. Februar bis 2. Februar 2015 in Untersuchungshaft und anschließend bis 19. Juni 2015 in der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in der Justizanstalt W befunden. Auch von 18. September 2020 bis 20. September 2020 habe sich der Mitbeteiligte in Untersuchungshaft und anschließend bis 11. Februar 2021 in der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in der Justizanstalt W befunden. Zu prüfen sei daher, ob dem Mitbeteiligten auch während der Zeit der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zustehe.
5
Der Verwaltungsgerichtshof habe - aufbauend auf seiner Rechtsprechung zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes - für ein die Strafhaft verbüßendes Kind ausgesprochen, dass in Konstellationen, in denen der typische Unterhalt des Kindes durch die öffentliche Hand gedeckt werde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da auch eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 31 Abs. 1 StVG für den Unterhalt des Untergebrachten zu sorgen habe, bestehe auch für die Dauer des Maßnahmenvollzugs kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Diese Rechtsfolge ergebe sich seit 1. Jänner 2016 direkt aus § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018, wonach der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen iSd § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), sofern die Bestimmungen des StVG auf sie Anwendung fänden, ausgeschlossen sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe - aufbauend auf seiner Rechtsprechung zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes - für ein die Strafhaft verbüßendes Kind ausgesprochen, dass in Konstellationen, in denen der typische Unterhalt des Kindes durch die öffentliche Hand gedeckt werde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da auch eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVG für den Unterhalt des Untergebrachten zu sorgen habe, bestehe auch für die Dauer des Maßnahmenvollzugs kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Diese Rechtsfolge ergebe sich seit 1. Jänner 2016 direkt aus Paragraph 6, Absatz 6, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018,, wonach der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für Personen iSd Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), sofern die Bestimmungen des StVG auf sie Anwendung fänden, ausgeschlossen sei. 6
Der in § 6 Abs. 6 FLAG normierte Ausschluss des Eigenanspruchs komme im revisionsgegenständlichen Fall jedoch nicht zum Tragen, weil der Mitbeteiligte während der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung weder Strafgefangener noch Untergebrachter iSd § 1 Z 3 und Z 4 StVG gewesen sei.Der in Paragraph 6, Absatz 6, FLAG normierte Ausschluss des Eigenanspruchs komme im revisionsgegenständlichen Fall jedoch nicht zum Tragen, weil der Mitbeteiligte während der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung weder Strafgefangener noch Untergebrachter iSd Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, StVG gewesen sei.
7
Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der typischerweise anfallende Unterhalt des sich in Strafhaft befindlichen Kindes in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung nach § 31 Abs. 1 StVG durch die öffentliche Hand gedeckt werde, sodass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sei auf den revisionsgegenständlichen Fall nicht anwendbar. So habe der OGH bei unterhaltsberechtigten Untersuchungshäftlingen - anders als bei sich in Strafhaft befindlichen Unterhaltsberechtigten - einen gänzlichen Entfall der Unterhaltspflicht und der Berechtigung zum Bezug von Unterhaltsvorschüssen verneint, weil der Unterhalt eines Kindes auch Bedürfnisse umfasse, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen hätten. Da die vorläufige Anhaltung in funktionaler Hinsicht der Untersuchungshaft entspreche, sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OGH nicht davon auszugehen, dass die Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer vorläufigen Anhaltung typischerweise anfielen, von der öffentlichen Hand ebenso ausreichend gedeckt würden, wie beim Maßnahmenvollzug. Ein Eigenanspruch des Mitbeteiligten auf die erhöhte Familienbeihilfe sei daher auch während der Zeit der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung nicht ausgeschlossen.Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der typischerweise anfallende Unterhalt des sich in Strafhaft befindlichen Kindes in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung nach Paragraph 31, Absatz eins, StVG durch die öffentliche Hand gedeckt werde, sodass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sei auf den revisionsgegenständlichen Fall nicht anwendbar. So habe der OGH bei unterhaltsberechtigten Untersuchungshäftlingen - anders als bei sich in Strafhaft befindlichen Unterhaltsberechtigten - einen gänzlichen Entfall der Unterhaltspflicht und der Berechtigung zum Bezug von Unterhaltsvorschüssen verneint, weil der Unterhalt eines Kindes auch Bedürfnisse umfasse, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen hätten. Da die vorläufige Anhaltung in funktionaler Hinsicht der Untersuchungshaft entspreche, sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OGH nicht davon auszugehen, dass die Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer vorläufigen Anhaltung typischerweise anfielen, von der öffentlichen Hand ebenso ausreichend gedeckt würden, wie beim Maßnahmenvollzug. Ein Eigenanspruch des Mitbeteiligten auf die erhöhte Familienbeihilfe sei daher auch während der Zeit der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung nicht ausgeschlossen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamts. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwands beantragte.
9
Das Finanzamt bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesfinanzgericht sei davon ausgegangen, dass die Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer vorläufigen Anhaltung typischerweise anfielen, von der öffentlichen Hand nicht ebenso ausreichend gedeckt würden, wie etwa bei einem Maßnahmenvollzug. Feststellungen zum Umfang der Unterhaltsbedürfnisse des Mitbeteiligten sowie dazu, von wem und in welchem Umfang sie gedeckt worden seien, seien dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Auch dass der typische Unterhalt nicht (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt worden sei, gehe aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor. Zudem fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung, wie sie der OGH in seiner Rechtsprechung für Untersuchungshäftlinge festgehalten habe, eine (überwiegende) Kostentragung durch die öffentliche Hand ausschließe und ob ein solcher Ausschluss ohne Ermittlung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen könne. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Frage, ob § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018 auch für Personen gelte, die sich in vorläufiger Anhaltung befänden.Das Finanzamt bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesfinanzgericht sei davon ausgegangen, dass die Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer vorläufigen Anhaltung typischerweise anfielen, von der öffentlichen Hand nicht ebenso ausreichend gedeckt würden, wie etwa bei einem Maßnahmenvollzug. Feststellungen zum Umfang der Unterhaltsbedürfnisse des Mitbeteiligten sowie dazu, von wem und in welchem Umfang sie gedeckt worden seien, seien dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Auch dass der typische Unterhalt nicht (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt worden sei, gehe aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor. Zudem fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung, wie sie der OGH in seiner Rechtsprechung für Untersuchungshäftlinge festgehalten habe, eine (überwiegende) Kostentragung durch die öffentliche Hand ausschließe und ob ein solcher Ausschluss ohne Ermittlung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen könne. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Paragraph 6, Absatz 6, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018, auch für Personen gelte, die sich in vorläufiger Anhaltung befänden. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
11
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat sich der Mitbeteiligte von 1. Februar bis 2. Februar 2015 in Untersuchungshaft und anschließend bis 19. Juni 2015 in der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO in der Justizanstalt W befunden. Weiters hat sich der Mitbeteiligte von 18. September 2020 bis 20. September 2020 in Untersuchungshaft und anschließend bis 11. Februar 2021 in der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO in der Justizanstalt W befunden.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat sich der Mitbeteiligte von 1. Februar bis 2. Februar 2015 in Untersuchungshaft und anschließend bis 19. Juni 2015 in der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in der Justizanstalt W befunden. Weiters hat sich der Mitbeteiligte von 18. September 2020 bis 20. September 2020 in Untersuchungshaft und anschließend bis 11. Februar 2021 in der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in der Justizanstalt W befunden.
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Strittig ist lediglich, ob dem Mitbeteiligten für diese Zeiträume ein Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe zusteht (vgl. zur monatsweisen Betrachtung der Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0127; 19.5.2015, 2013/16/0082).Strittig ist lediglich, ob dem Mitbeteiligten für diese Zeiträume ein Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe zusteht vergleiche , zur monatsweisen Betrachtung der Familienbeihilfe nach Paragraph 10, Absatz 2, FLAG etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0127; 19.5.2015, 2013/16/0082). 13
§ 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367/1967 idF BGBl. Nr. 311/1992 lautete wie folgt:Paragraph 6, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, lautete wie folgt: „(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).“„(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins, bis 3).“
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§ 6 Abs. 5 und 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018, die gemäß § 55 Abs. 39 FLAG mit 1. Jänner 2016 in Kraft traten, lauteten wie folgt:Paragraph 6, Absatz 5 und 6 FLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018,, die gemäß Paragraph 55, Absatz 39, FLAG mit 1. Jänner 2016 in Kraft traten, lauteten wie folgt: „(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).„(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins, und 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.“(6) Paragraph 6, Absatz 5, gilt nicht für Personen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, auf sie Anwendung finden.“
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 5 FLAG idF vor BGBl. I Nr. 77/2018 sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048, mwN). Eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gegeben, wenn das Kind selbst - etwa durch Erwerbstätigkeit, Pflegegeld oder Waisenpension - zum eigenen Unterhalt beitrug (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 5, FLAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018, sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand vergleiche , etwa VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048, mwN). Eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gegeben, wenn das Kind selbst - etwa durch Erwerbstätigkeit, Pflegegeld oder Waisenpension - zum eigenen Unterhalt beitrug vergleiche , etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075). 16
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN).Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten vergleiche , VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN). 17
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) keine Abkehr von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt (vgl. VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist mit der Änderung des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018,) keine Abkehr von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048). 18
Nach § 31 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).Nach Paragraph 31, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG) haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen vergleiche , VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). 19
Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zusteht (vgl. nochmals VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zusteht vergleiche , nochmals VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). 20
Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass diese Judikatur auf Fälle der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 nicht übertragbar sei. Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, gilt § 31 Abs. 1 StVG doch nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge (vgl. Drexler/Weger, StVG5, § 31 Rz 1). Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß dem im Revisionszeitraum anzuwendenden § 429 Abs. 4 StPO befinden, zumal § 429 Abs. 5 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass diese Judikatur auf Fälle der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, nicht übertragbar sei. Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, gilt Paragraph 31, Absatz eins, StVG doch nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge vergleiche , Drexler/Weger, StVG5, Paragraph 31, Rz 1). Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß dem im Revisionszeitraum anzuwendenden Paragraph 429, Absatz 4, StPO befinden, zumal Paragraph 429, Absatz 5, StPO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet. 21
Aus der Judikatur des OGH zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts - für den revisionsgegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, soll die Familienbeihilfe doch den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. GP 3) und ist im Familienbeihilfenrecht eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. nochmals VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch (vgl. § 1 UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird (vgl. etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s). Gegenteiliges ist auch dem vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.4.2013, 2011/16/0173, nicht zu entnehmen.Aus der Judikatur des OGH zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts - für den revisionsgegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, soll die Familienbeihilfe doch den Mindestunterhalt des Kindes sichern vergleiche , etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, ) und ist im Familienbeihilfenrecht eine typisierende Betrachtungsweise geboten vergleiche , nochmals VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vergleiche , Paragraph eins, UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird vergleiche , etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s). Gegenteiliges ist auch dem vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.4.2013, 2011/16/0173, nicht zu entnehmen. 22
Sohin erweist sich das angefochtene Erkenntnis, soweit darin über den Familienbeihilfenanspruch des Mitbeteiligten für den Zeitraum Februar bis Mai 2015 abgesprochen wird, schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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Darüber hinaus folgt aus § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 177/2018 ausdrücklich, dass ab 1. Jänner 2016 für Personen iSd § 1 Z 3 und 4 StVG, auf die die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Anwendung finden, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.Darüber hinaus folgt aus Paragraph 6, Absatz 6, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2018, ausdrücklich, dass ab 1. Jänner 2016 für Personen iSd Paragraph eins, Ziffer 3, und 4 StVG, auf die die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Anwendung finden, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 24
Zwar nennt § 6 Abs. 6 FLAG nur Strafgefangene (§ 1 Z 3 StVG) und Untergebrachte (§ 1 Z 4 StVG) ausdrücklich, jedoch gelten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, - soweit nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auch für Untersuchungshäftlinge (§ 182 Abs. 4 StPO) (vgl. Drexler/Weger, StVG5, § 1 Rz 7). Auf Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß dem im Revisionszeitraum anzuwendenden § 429 Abs. 4 StPO befinden, sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt sinngemäß anzuwenden (§ 429 Abs. 5 StPO idF vor BGBl. I Nr. 223/2022).Zwar nennt Paragraph 6, Absatz 6, FLAG nur Strafgefangene (Paragraph eins, Ziffer 3, StVG) und Untergebrachte (Paragraph eins, Ziffer 4, StVG) ausdrücklich, jedoch gelten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, - soweit nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auch für Untersuchungshäftlinge (Paragraph 182, Absatz 4, StPO) vergleiche , Drexler/Weger, StVG5, Paragraph eins, Rz 7). Auf Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß dem im Revisionszeitraum anzuwendenden Paragraph 429, Absatz 4, StPO befinden, sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt sinngemäß anzuwenden (Paragraph 429, Absatz 5, StPO in der Fassung , vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,). 25
Auch wird in den Materialien (vgl. IA 386/A BlgNR 26. GP 3) der Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs ausdrücklich damit begründet, dass nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes eine Verpflichtung der öffentlichen Hand besteht, für den Unterhalt der betroffenen Personen umfassend zu sorgen sowie dass jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt werden. Da dies auch auf Untersuchungshäftlinge und Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß den im Zeitraum anzuwendenden § 429 Abs. 4 StPO befinden, zutrifft, erscheint es sachgerecht, § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018 dahingehend auszulegen, dass auch diese Personengruppen (weiterhin) vom Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs erfasst sind.Auch wird in den Materialien vergleiche , IA 386/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, ) der Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs ausdrücklich damit begründet, dass nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes eine Verpflichtung der öffentlichen Hand besteht, für den Unterhalt der betroffenen Personen umfassend zu sorgen sowie dass jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt werden. Da dies auch auf Untersuchungshäftlinge und Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß den im Zeitraum anzuwendenden Paragraph 429, Absatz 4, StPO befinden, zutrifft, erscheint es sachgerecht, Paragraph 6, Absatz 6, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018, dahingehend auszulegen, dass auch diese Personengruppen (weiterhin) vom Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs erfasst sind. 26
Nach dem Gesagten stand dem Mitbeteiligten daher für jene vollen Monate, in denen er sich in Untersuchungshaft bzw. vorläufiger Anhaltung befand, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Da sich der Revisionsfall als entscheidungsreif erweist, war gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern.Nach dem Gesagten stand dem Mitbeteiligten daher für jene vollen Monate, in denen er sich in Untersuchungshaft bzw. vorläufiger Anhaltung befand, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Da sich der Revisionsfall als entscheidungsreif erweist, war gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern.
Wien, am 22. Oktober 2025