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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des K C, vertreten durch Dott. Elisabetta Folliero, Rechtsanwältin in Stockerau, gegen das am 11. März 2025 mündlich verkündete und am 19. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-107/013/729/2025-15, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. L, vertreten durch J als gesetzliche Vertreterin; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 23. Oktober 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010288.L00Im RIS seit
18.11.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026