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1. Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Zurückweisungsbeschluss vom 16. Oktober 2024, Ra 2022/04/0011, verwiesen.
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2. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 wies die belangte Behörde die Anzeige der revisionswerbenden Partei auf Kenntnisnahme der Verlängerung des - der M G GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 genehmigten - Gewinnungsbetriebsplans samt der Einschränkung der Anzeige vom 8. Jänner 2021 als unzulässig zurück.
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3. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung für zulässig.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der der Bundesminister für Finanzen eine Revisionsbeantwortung einbrachte.
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4.1. In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis
„in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 4 AVG sowie §§ 84 Abs. 3 und 115 Abs. 3 MinroG, in ihren Rechten auf Zurkenntnisnahme einer unwesentlichen Änderungen sowie in ihren Rechten auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Die Revisionswerberin erachte sich dadurch in ihren Rechten der Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans gemäß § 33 Abs. 4 AVG sowie §§ 84 Abs. 3 und 115 Abs. 3 MinroG verletzt. Darüber hinaus erachtet sich die Revisionswerberin aufgrund der unzureichenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, nämlich dem Privatgutachten von [Dl M E L] vom 5. November 2021 (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/19/0460) in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Thematisierung und Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen verletzt“.„in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans unter Berücksichtigung von Paragraph 33, Absatz 4, AVG sowie Paragraphen 84, Absatz 3 und 115 Absatz 3, MinroG, in ihren Rechten auf Zurkenntnisnahme einer unwesentlichen Änderungen sowie in ihren Rechten auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Die Revisionswerberin erachte sich dadurch in ihren Rechten der Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG sowie Paragraphen 84, Absatz 3 und 115 Absatz 3, MinroG verletzt. Darüber hinaus erachtet sich die Revisionswerberin aufgrund der unzureichenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, nämlich dem Privatgutachten von [Dl M E L] vom 5. November 2021 (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/19/0460) in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Thematisierung und Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen verletzt“.
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4.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0200, mwN).4.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0200, mwN).
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Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Verlängerungsantrages bestätigt wurde, könnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein (vgl. für viele etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0194 bis 0195, mwN). Dieses Recht wurde in der vorliegenden Revision jedoch nicht (s. dazu Rn. 5) als Revisionspunkt geltend gemacht.Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Verlängerungsantrages bestätigt wurde, könnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein vergleiche , für viele etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0194 bis 0195, mwN). Dieses Recht wurde in der vorliegenden Revision jedoch nicht (s. dazu Rn. 5) als Revisionspunkt geltend gemacht.
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4.3. Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4.3. Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Ein Aufwandersatz war mangels Einbringung einer Revisionsbeantwortung und darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde nicht zuzusprechen.
Wien, am 24. Oktober 2025