TE Vwgh Beschluss 2025/10/24 Ro 2023/04/0009

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Veröffentlicht am 24.10.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG 1999 §115 Abs3
MinroG 1999 §84 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Oktober 2022, LVwG-851684/6/MS/AHo, betreffend Verlängerung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Zurückweisungsbeschluss vom 16. Oktober 2024, Ra 2022/04/0011, verwiesen.
2
2. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 wies die belangte Behörde die Anzeige der revisionswerbenden Partei auf Kenntnisnahme der Verlängerung des - der M G GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 genehmigten - Gewinnungsbetriebsplans samt der Einschränkung der Anzeige vom 8. Jänner 2021 als unzulässig zurück.
3
3. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung für zulässig.
4
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der der Bundesminister für Finanzen eine Revisionsbeantwortung einbrachte.
5
4.1. In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis

„in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 4 AVG sowie §§ 84 Abs. 3 und 115 Abs. 3 MinroG, in ihren Rechten auf Zurkenntnisnahme einer unwesentlichen Änderungen sowie in ihren Rechten auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Die Revisionswerberin erachte sich dadurch in ihren Rechten der Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans gemäß § 33 Abs. 4 AVG sowie §§ 84 Abs. 3 und 115 Abs. 3 MinroG verletzt. Darüber hinaus erachtet sich die Revisionswerberin aufgrund der unzureichenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, nämlich dem Privatgutachten von [Dl M E L] vom 5. November 2021 (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/19/0460) in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Thematisierung und Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen verletzt“.„in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans unter Berücksichtigung von Paragraph 33, Absatz 4, AVG sowie Paragraphen 84, Absatz 3 und 115 Absatz 3, MinroG, in ihren Rechten auf Zurkenntnisnahme einer unwesentlichen Änderungen sowie in ihren Rechten auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Die Revisionswerberin erachte sich dadurch in ihren Rechten der Verlängerung einer befristeten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG sowie Paragraphen 84, Absatz 3 und 115 Absatz 3, MinroG verletzt. Darüber hinaus erachtet sich die Revisionswerberin aufgrund der unzureichenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, nämlich dem Privatgutachten von [Dl M E L] vom 5. November 2021 (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/19/0460) in ihren subjektiv öffentlichen Rechten auf Thematisierung und Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen verletzt“.

6
4.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0200, mwN).4.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0200, mwN).
7
Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Verlängerungsantrages bestätigt wurde, könnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein (vgl. für viele etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0194 bis 0195, mwN). Dieses Recht wurde in der vorliegenden Revision jedoch nicht (s. dazu Rn. 5) als Revisionspunkt geltend gemacht.Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Verlängerungsantrages bestätigt wurde, könnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein vergleiche , für viele etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2025/06/0194 bis 0195, mwN). Dieses Recht wurde in der vorliegenden Revision jedoch nicht (s. dazu Rn. 5) als Revisionspunkt geltend gemacht.
8
4.3. Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4.3. Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Ein Aufwandersatz war mangels Einbringung einer Revisionsbeantwortung und darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde nicht zuzusprechen.

Wien, am 24. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040009.J00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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