TE Vwgh Beschluss 2025/10/24 Ra 2025/09/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 2005 §62
AuslBG
AuslBG §1 Abs2 litk
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar sowie Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 23. Juni 2025 verkündete und am 3. Juli 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-041/040/6303/2024-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin eine namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige vom 4. bis zum 6. März 2023 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe), verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und verpflichtete die näher bezeichnete Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin eine namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige vom 4. bis zum 6. März 2023 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe), verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und verpflichtete die näher bezeichnete Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung.
2
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, es fehle an (rezenter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem nach § 1 Abs. 2 VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, es fehle an (rezenter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
6
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 wurde mit Wirkung vom 21. April 2023 § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingefügt, womit Vertriebene gemäß § 62 Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (siehe dazu bereits VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0017).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, wurde mit Wirkung vom 21. April 2023 Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG eingefügt, womit Vertriebene gemäß Paragraph 62, Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (siehe dazu bereits VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0017).
7
Im Zulässigkeitsvorbringen wird die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die beschäftigte ukrainische Staatsangehörige im Tatzeitraum über keinen Ausweis für Vertriebene verfügte, nicht mehr bestritten. Damit wird aber auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass im Tatzeitraum nicht sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG vorlagen, nicht entgegengetreten. War die Ausländerin jedoch selbst gemessen an der erst nach dem Tatzeitraum in Kraft getretenen Rechtslage nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wird schon deshalb mit dem Vorbringen zum Günstigkeitsvergleich keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängig ist.Im Zulässigkeitsvorbringen wird die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die beschäftigte ukrainische Staatsangehörige im Tatzeitraum über keinen Ausweis für Vertriebene verfügte, nicht mehr bestritten. Damit wird aber auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass im Tatzeitraum nicht sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG vorlagen, nicht entgegengetreten. War die Ausländerin jedoch selbst gemessen an der erst nach dem Tatzeitraum in Kraft getretenen Rechtslage nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wird schon deshalb mit dem Vorbringen zum Günstigkeitsvergleich keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängig ist.
8
Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090079.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten