1
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Ansuchen vom 11. März 2019 bei der belangten Behörde die „gewerberechtliche/ baurechtliche/ wasserrechtliche und denkmalpflegerische Bewilligung“ für ein näher genanntes Projekt bestehend aus der Errichtung und dem Betrieb eines SPA- und Seminargebäudes, einer Tiefgarage, vier Hotel-Pavillons samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation, einem Müllraum, einem Wohngebäude mit Gewerbeflächen sowie dem Umbau bzw. der Abänderung eines näher bezeichneten Gebäudes in ein Hotel am näher bezeichneten Standort.
2
Gegen das Vorhaben erhob die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, Einwendungen. Soweit im Revisionsverfahren wesentlich, brachte die revisionswerbende Partei vor, ihr komme gemäß Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention Parteistellung zu, unter anderem weil das Vorhaben an ein näher genanntes Europaschutzgebiet grenze, welches zahlreiche, teils streng geschützte Tierarten beheimate. Nach den „bisherigen Informationen“ gehe die revisionswerbende Partei von eventuell sogar erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes aus. Ebenso seien im Hinblick auf die geplante Errichtung einer Tiefgarage Auswirkungen auf das Grundwasser und Grundwasserströme nicht auszuschließen. Schließlich beantragte die revisionswerbende Partei in der mündlichen Verhandlung angesichts des projektbedingten Einflusses auf das benachbarte Europaschutzgebiet und das Grundwasser sowie die Grundwasserströme die Durchführung eines naturschutzrechtlichen und eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.Gegen das Vorhaben erhob die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Einwendungen. Soweit im Revisionsverfahren wesentlich, brachte die revisionswerbende Partei vor, ihr komme gemäß Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention Parteistellung zu, unter anderem weil das Vorhaben an ein näher genanntes Europaschutzgebiet grenze, welches zahlreiche, teils streng geschützte Tierarten beheimate. Nach den „bisherigen Informationen“ gehe die revisionswerbende Partei von eventuell sogar erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes aus. Ebenso seien im Hinblick auf die geplante Errichtung einer Tiefgarage Auswirkungen auf das Grundwasser und Grundwasserströme nicht auszuschließen. Schließlich beantragte die revisionswerbende Partei in der mündlichen Verhandlung angesichts des projektbedingten Einflusses auf das benachbarte Europaschutzgebiet und das Grundwasser sowie die Grundwasserströme die Durchführung eines naturschutzrechtlichen und eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.
3
Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 356b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 5 Abs. 1 und 8 Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Vorschreibung von Auflagen die gewerberechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben.Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 356 b, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, und 8 Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Vorschreibung von Auflagen die gewerberechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben.
4
In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Einwendungen der revisionswerbenden Partei zusammengefasst aus, dieser komme keine Parteistellung zu. Im vorliegenden Betriebsanlagenverfahren handle es sich um kein Umweltverfahren (wie z.B. UVP-Verfahren, Wasserrechtsverfahren oder Naturschutzverfahren). Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) habe der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt seien, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Verletzung anderer Bestimmungen, wie etwa des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), könne sie hingegen nicht geltend machen. Die „Beschwerde einer Umweltorganisation“, die sich auf solche andere „Beschwerdegründe“ stütze, sei daher unzulässig und „(allenfalls teilweise)“ zurückzuweisen. Vorliegend bezögen sich die Einwendungen der revisionswerbenden Partei auf gewerberechtsferne Interessen. Den Anträgen der revisionswerbenden Partei komme keine Berechtigung zu. Sie seien daher „als unzulässig zurückzuweisen“. Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei, das vorliegende Projekt habe Einfluss auf das Grundwasser, den Grundwasserstrom und ein näher bezeichnetes Natura-2000-Gebiet, und dem daraus abgeleiteten Antrag auf „Durchführung eines naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens“ wies die belangte Behörde darauf hin, dass diese Verfahren nur auf Antrag eines Konsenswerbers/einer Konsenswerberin möglich seien, weshalb auch diese „Einwendung“ „zurückzuweisen“ gewesen sei. Eine „Vermengung einzelner Tatbestände unterschiedlicher Materiengesetze“ wie vorliegend der GewO 1994 mit der NÖ Bauordnung, des WRG 1959 oder des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) sei jedenfalls unzulässig.
5
Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - Entscheidung „hinsichtlich des Beschwerdepunktes 7.“ („unklare Auswirkungen des Projekts auf das Grundwasser“) als unbegründet ab (Spruchpunkt A.1.) und hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unzulässig zurück (Spruchpunkt B.1.), und sprach jeweils aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkte A.2. und B.2.).
6
Das Verwaltungsgericht führte - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - begründend aus, ausgehend von näher dargelegter Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs sei zu prüfen, ob im vorliegenden Bewilligungsverfahren der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts zu berücksichtigen gewesen sei oder sich „eine sonstige Parteistellung“ ergebe. Da eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation nach § 356b Abs. 7 GewO 1994 nur in Verfahren über die Genehmigung einer IPPC-Anlage oder deren wesentlicher Änderung Parteistellung haben könne, das verfahrensgegenständliche Projekt jedoch keine IPPC-Anlage sei, lasse sich für die revisionswerbende Partei aus der GewO 1994 weder eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht ableiten.Das Verwaltungsgericht führte - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - begründend aus, ausgehend von näher dargelegter Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs sei zu prüfen, ob im vorliegenden Bewilligungsverfahren der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts zu berücksichtigen gewesen sei oder sich „eine sonstige Parteistellung“ ergebe. Da eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation nach Paragraph 356 b, Absatz 7, GewO 1994 nur in Verfahren über die Genehmigung einer IPPC-Anlage oder deren wesentlicher Änderung Parteistellung haben könne, das verfahrensgegenständliche Projekt jedoch keine IPPC-Anlage sei, lasse sich für die revisionswerbende Partei aus der GewO 1994 weder eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht ableiten.
Mit § 102 Abs. 5 WRG 1959 in der Fassung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 sei ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 104a WRG 1959 eingeschränktes Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen eingeführt worden. Da die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde vorbringe, die Prüfung der Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers durch die Behörde sei nicht korrekt erfolgt, sei die Beschwerde diesbezüglich zulässig.Mit Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 sei ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 eingeschränktes Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen eingeführt worden. Da die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde vorbringe, die Prüfung der Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers durch die Behörde sei nicht korrekt erfolgt, sei die Beschwerde diesbezüglich zulässig.
Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet, weil entsprechend dem im Bewilligungsverfahren erstatteten Gutachten des Amtsachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz keine erheblichen Auswirkungen des Projekts auf den Gewässerzustand zu erwarten seien. Diesem Gutachten sei die revisionswerbende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern habe lediglich vorgebracht, dass die Erhebungen mangelhaft gewesen seien. Die Beschwerde sei daher zu diesem Beschwerdepunkt unbegründet.
Soweit die revisionswerbende Partei vorbringe, der Bewilligungsbescheid entspreche nicht den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), könne sie eine Parteistellung aus der Aarhus-Konvention iVm der FFH-Richtlinie nur dann ableiten, wenn das Projekt in einem Europaschutzgebiet liege. Das vorliegende Projekt grenze direkt an das näher bezeichnete Europaschutzgebiet, liege jedoch nicht darin. Der revisionswerbenden Partei komme daher in diesem Zusammenhang keine Parteistellung zu.Soweit die revisionswerbende Partei vorbringe, der Bewilligungsbescheid entspreche nicht den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), könne sie eine Parteistellung aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit , der FFH-Richtlinie nur dann ableiten, wenn das Projekt in einem Europaschutzgebiet liege. Das vorliegende Projekt grenze direkt an das näher bezeichnete Europaschutzgebiet, liege jedoch nicht darin. Der revisionswerbenden Partei komme daher in diesem Zusammenhang keine Parteistellung zu.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0047, Rn. 7, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0047, Rn. 7, mwN).
9
Im Abschnitt „Revisionspunkte“ ihrer Revision macht die revisionswerbende Partei im Ergebnis, soweit ihr im Beschwerdeverfahren keine Parteirechte zuerkannt worden seien, (lediglich) die Verletzung im Recht auf Sachentscheidung geltend, nicht jedoch - soweit die Beschwerde der revisionswerbenden Partei teilweise abgewiesen wurde - auch die Verletzung im Recht auf Abweisung des gewerblichen Genehmigungsantrags der mitbeteiligten Partei.
10
Der durch diese Bezeichnung der Revisionspunkte festgelegte Prozessgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens erfasst somit nicht die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des „Beschwerdepunktes 7.“ (Spruchpunkt A.1. des angefochtenen Erkenntnisses), sondern ausschließlich die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte in Spruchpunkt B.1. des angefochtenen Beschlusses.
11
Die Zulässigkeit der Revision ist daher nur in diesem Umfang des durch den bezeichneten Revisionspunkt festgelegten Prozessgegenstandes des Revisionsverfahrens zu beurteilen.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Zurückweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei bezieht sich ausschließlich auf die behauptete erhebliche Beeinträchtigung des an das zu genehmigende Vorhaben angrenzenden Europaschutzgebietes durch zu erwartende „Habitatsverluste, Tötungen, Störungen und Populationsreduktionen bei Arten von gemeinschaftlichem Interesse [...], die sich bereits jetzt in einem ungünstigen Erhaltungszustand“ befänden.
Zusammengefasst brachte die revisionswerbende Partei dazu vor, aufgrund der verwehrten Akteneinsicht, wodurch letztlich die Bestimmungen der Aarhus-Konvention verletzt worden seien, könne die revisionswerbende Partei lediglich allgemein ausführen, welche Umweltschutzvorschriften des Unionsrechts durch die gewerberechtliche Bewilligung verletzt worden seien. § 356b Abs. 1 GewO 1994 postuliere grundsätzlich den Schutz vor den Auswirkungen von Betriebsanlagen oder den Schutz des Erscheinungsbildes der Anlagen, der durch dieses Bundesgesetz oder andere Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden müsse. Demnach seien Auswirkungen von Vorhaben keinesfalls nur im Fall des Vorliegens einer IPPC-Anlage umweltrelevant. Ein derartiger Bezug sei unzweifelhaft bei jeder Betriebsanlage, insbesondere einer genehmigungspflichtigen Anlage, gegeben. Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt seien durch das Unionsrecht (wie etwa Umgebungslärmrichtlinie, Luftgüterichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Richtlinie, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) umfassend geregelt. Demnach müsse es einer anerkannten Umweltorganisation grundsätzlich möglich sein, Entscheidungen von Behörden in gewerberechtlichen Verfahren, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.Zusammengefasst brachte die revisionswerbende Partei dazu vor, aufgrund der verwehrten Akteneinsicht, wodurch letztlich die Bestimmungen der Aarhus-Konvention verletzt worden seien, könne die revisionswerbende Partei lediglich allgemein ausführen, welche Umweltschutzvorschriften des Unionsrechts durch die gewerberechtliche Bewilligung verletzt worden seien. Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 postuliere grundsätzlich den Schutz vor den Auswirkungen von Betriebsanlagen oder den Schutz des Erscheinungsbildes der Anlagen, der durch dieses Bundesgesetz oder andere Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden müsse. Demnach seien Auswirkungen von Vorhaben keinesfalls nur im Fall des Vorliegens einer IPPC-Anlage umweltrelevant. Ein derartiger Bezug sei unzweifelhaft bei jeder Betriebsanlage, insbesondere einer genehmigungspflichtigen Anlage, gegeben. Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt seien durch das Unionsrecht (wie etwa Umgebungslärmrichtlinie, Luftgüterichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Richtlinie, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) umfassend geregelt. Demnach müsse es einer anerkannten Umweltorganisation grundsätzlich möglich sein, Entscheidungen von Behörden in gewerberechtlichen Verfahren, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der revisionswerbenden Partei komme keine aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der FFH-Richtlinie abgeleitete Parteistellung und kein Beschwerderecht zu, weil das Vorhaben nicht im Europaschutzgebiet liege, widerspreche Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie und näher dargestellter Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr komme es auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Europaschutzgebiet an. Die Lage des beantragten Vorhabens sei kein Kriterium für die Pflicht zur Untersuchung von Projektauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet. Vorliegend habe keine naturschutzfachliche Prüfung des beantragten Vorhabens stattgefunden. Eine Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das benachbarte Europaschutzgebiet sei daher nicht möglich. Jedenfalls berühre das beantragte Vorhaben Unionsumweltrecht. Der revisionswerbenden Partei hätte daher das Beschwerderecht nicht verwehrt werden dürfen.Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der revisionswerbenden Partei komme keine aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der FFH-Richtlinie abgeleitete Parteistellung und kein Beschwerderecht zu, weil das Vorhaben nicht im Europaschutzgebiet liege, widerspreche Artikel 6, Absatz 2, FFH-Richtlinie und näher dargestellter Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr komme es auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Europaschutzgebiet an. Die Lage des beantragten Vorhabens sei kein Kriterium für die Pflicht zur Untersuchung von Projektauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet. Vorliegend habe keine naturschutzfachliche Prüfung des beantragten Vorhabens stattgefunden. Eine Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das benachbarte Europaschutzgebiet sei daher nicht möglich. Jedenfalls berühre das beantragte Vorhaben Unionsumweltrecht. Der revisionswerbenden Partei hätte daher das Beschwerderecht nicht verwehrt werden dürfen.
16
Die GewO 1994 gewährt gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in § 356b Abs. 7 Z 1 GewO 1994 die Parteistellung und das Beschwerderecht nur in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage nicht jedoch in Verfahren - wie vorliegend - betreffend die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 erforderliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Betriebsanlagen. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Verfahren über die beantragte gewerberechtliche Genehmigung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht zu.Die GewO 1994 gewährt gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in Paragraph 356 b, Absatz 7, Ziffer eins, GewO 1994 die Parteistellung und das Beschwerderecht nur in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage nicht jedoch in Verfahren - wie vorliegend - betreffend die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erforderliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Betriebsanlagen. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Verfahren über die beantragte gewerberechtliche Genehmigung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht zu.
17
Die revisionswerbende Partei leitet jedoch ihre Parteistellung und daraus resultierende Beschwerdelegitimation aus der Aarhus-Konvention - in Frage kommen deren Art. 9 Abs. 2 und 3 - und dazu näher dargelegter Rechtsprechung des EuGH ab.Die revisionswerbende Partei leitet jedoch ihre Parteistellung und daraus resultierende Beschwerdelegitimation aus der Aarhus-Konvention - in Frage kommen deren Artikel 9, Absatz 2, und 3 - und dazu näher dargelegter Rechtsprechung des EuGH ab.
18
Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention gewährt Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen des Art. 2 Z 5 leg. cit. erfüllen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention fällt, also etwa gegen Entscheidungen mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Aarhus-Konvention (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, 0071, Rn. 21, mit Hinweis auf EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 55).Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention gewährt Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen des Artikel 2, Ziffer 5, leg. cit. erfüllen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention fällt, also etwa gegen Entscheidungen mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Aarhus-Konvention vergleiche , VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, 0071, Rn. 21, mit Hinweis auf EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 55). 19
In seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 29, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention regelt für ‚Mitglieder der Öffentlichkeit‘, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, das Recht auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN, EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 59, und 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn. 39). Soweit eine Umweltorganisation als ‚Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit‘ iSd Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.“„"Art". 9 Absatz 3, Aarhus-Konvention regelt für ‚Mitglieder der Öffentlichkeit‘, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, das Recht auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN, EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 59, und 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn. 39). Soweit eine Umweltorganisation als ‚Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit‘ iSd Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.“
20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es somit in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, 0169, Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es somit in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht vergleiche , etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, 0169, Rn. 17, mwN). 21
Vorliegend macht die revisionswerbende Partei eine Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das beantragte und bewilligte Vorhaben, somit eine mögliche Verletzung der FFH-Richtlinie (insbesondere deren Art. 6 Abs. 3) geltend.Vorliegend macht die revisionswerbende Partei eine Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das beantragte und bewilligte Vorhaben, somit eine mögliche Verletzung der FFH-Richtlinie (insbesondere deren Artikel 6, Absatz 3,) geltend.
22
Die in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung wurde nicht in der GewO 1994, sondern in § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, Rn. 25, mwN). Die (Natur)Verträglichkeitsprüfung bildet demnach keinen Prüfgegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens nach §§ 74 f GewO 1994. Ausgehend davon vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen zur möglichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das beantragte Vorhaben nicht darzulegen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im vorliegenden gewerblichen Betriebsanlagenverfahren unmittelbar anwendbar wären.Die in Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung wurde nicht in der GewO 1994, sondern in Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 umgesetzt vergleiche , etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, Rn. 25, mwN). Die (Natur)Verträglichkeitsprüfung bildet demnach keinen Prüfgegenstand des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens nach Paragraphen 74, f GewO 1994. Ausgehend davon vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen zur möglichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das beantragte Vorhaben nicht darzulegen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im vorliegenden gewerblichen Betriebsanlagenverfahren unmittelbar anwendbar wären. 23
Daran ändert auch der Hinweis auf § 356b Abs. 1 GewO 1994 nichts, der eine weitreichende Verfahrens- und Entscheidungskonzentration im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren, und zwar in Bezug auf das anlagenbezogene Bundesrecht, vorsieht. § 356b Abs. 1 GewO 1994 umfasst damit nicht landesrechtlich erforderliche Bewilligungsverfahren, wie vorliegend etwa nach dem NÖ NSchG 2000.Daran ändert auch der Hinweis auf Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 nichts, der eine weitreichende Verfahrens- und Entscheidungskonzentration im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren, und zwar in Bezug auf das anlagenbezogene Bundesrecht, vorsieht. Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 umfasst damit nicht landesrechtlich erforderliche Bewilligungsverfahren, wie vorliegend etwa nach dem NÖ NSchG 2000.
24
Eine von der revisionswerbenden Partei geltend gemachte mögliche Beeinträchtigung des näher genannten Europaschutzgebietes durch das beantragte Vorhaben ist somit in einem naturschutzrechtlichen Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen. In diesem Verfahren käme der revisionswerbenden Partei gemäß § 27b Abs. 1 und 6 NÖ NSchG 2000 Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu; sie könnte insofern die Beachtung der von ihr geltend gemachten aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen lassen. Die Frage des Bestehens eines allfälligen Rechtsschutzdefizits im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist jedenfalls nicht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2020/04/0017, 0018, Rn. 31).Eine von der revisionswerbenden Partei geltend gemachte mögliche Beeinträchtigung des näher genannten Europaschutzgebietes durch das beantragte Vorhaben ist somit in einem naturschutzrechtlichen Verfahren nach Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen. In diesem Verfahren käme der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 27 b, Absatz eins, und 6 NÖ NSchG 2000 Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu; sie könnte insofern die Beachtung der von ihr geltend gemachten aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen lassen. Die Frage des Bestehens eines allfälligen Rechtsschutzdefizits im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist jedenfalls nicht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu klären vergleiche , VwGH 27.9.2022, Ra 2020/04/0017, 0018, Rn. 31). 25
Vor diesem Hintergrund vermag die revisionswerbende Partei eine fallbezogene Relevanz der von ihr im Zulässigkeitsvorbringen allgemein formulierten beiden Rechtsfragen, und zwar „a) Welche Bindungswirkung haben Entscheidungen einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts, wenn Europäisches Recht missachtet und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ignoriert wird? b) Ist es zulässig, dass Umweltorganisationen vom Recht auf gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung, entsprechend Art. 9 des Abkommens von Aarhus, ausgeschlossen werden, obwohl Entscheidungen getroffen wurden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben?“, nicht aufzuzeigen.Vor diesem Hintergrund vermag die revisionswerbende Partei eine fallbezogene Relevanz der von ihr im Zulässigkeitsvorbringen allgemein formulierten beiden Rechtsfragen, und zwar „a) Welche Bindungswirkung haben Entscheidungen einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts, wenn Europäisches Recht missachtet und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ignoriert wird? b) Ist es zulässig, dass Umweltorganisationen vom Recht auf gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung, entsprechend Artikel 9, des Abkommens von Aarhus, ausgeschlossen werden, obwohl Entscheidungen getroffen wurden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben?“, nicht aufzuzeigen.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2025