TE Vwgh Beschluss 2025/10/28 Ra 2025/06/0265

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Veröffentlicht am 28.10.2025
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §23 Abs2
BauO Krnt 1996 §34 Abs3
BauO Krnt 1996 §44 Abs3
BauO Krnt 1996 §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der F B, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. August 2025, KLvWg-1400/2/2025, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin vom 7. August 2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 12. August 2025, betreffend ihren Antrag vom 30. August 2023 auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 44 iVm § 43 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin vom 7. August 2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 12. August 2025, betreffend ihren Antrag vom 30. August 2023 auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit , Paragraph 43, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei Eigentümerin (Stockwerkseigentümerin) der auch als Gewölbekeller bezeichneten Wagenremise eines dreigeschossigen Gebäudes auf näher bezeichneten Grundstücken. Frau G und Frau E seien Eigentümerinnen dieser Grundstücke sowie des Bereiches des Gebäudes, welcher nicht vom Stockwerkseigentum umfasst sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2024 seien beiden Grundeigentümerinnen sowie der Revisionswerberin ein Abbruchauftrag gemäß § 45 K-BO 1996 erteilt worden. Zu diesem Verfahren sei eine Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei Eigentümerin (Stockwerkseigentümerin) der auch als Gewölbekeller bezeichneten Wagenremise eines dreigeschossigen Gebäudes auf näher bezeichneten Grundstücken. Frau G und Frau E seien Eigentümerinnen dieser Grundstücke sowie des Bereiches des Gebäudes, welcher nicht vom Stockwerkseigentum umfasst sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2024 seien beiden Grundeigentümerinnen sowie der Revisionswerberin ein Abbruchauftrag gemäß Paragraph 45, K-BO 1996 erteilt worden. Zu diesem Verfahren sei eine Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.
3
Der vorliegende Antrag der Revisionswerberin sei von dieser als Stockwerkseigentümerin gestellt worden und ziele darauf ab, die Baubehörde dazu zu bewegen, den beiden Grundeigentümerinnen einen baupolizeilichen Auftrag zur Instandsetzung des Objektes bescheidmäßig zu erteilen. Grundvoraussetzung für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde sei die Parteistellung (Hinweis auf VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Wie aus § 44 iVm § 43 K-BO 1996 unzweifelhaft ableitbar sei, sei das Verfahren der Instandsetzung (§ 44 K-BO 1996) ein amtswegig zu führendes Verfahren. Aufgrund der Anordnung in § 44 Abs. 3 K-BO 1996 sei von einer Parteistellung von Anrainern in einem Verfahren gemäß § 44 K-BO 1996 auszugehen. Die Rechte aus § 34 Abs. 3 und 4 K-BO 1996 stünden ebenfalls nur Anrainern im Sinn des § 23 bzw. 24 K-BO 1996 zu. Die Revisionswerberin als Stockwerkseigentümerin des Objektes sei jedoch keine Anrainerin im Sinn der K-BO 1996. Da die Revisionswerberin in einem Verfahren gemäß § 44 K-BO 1996 aufgrund der Amtswegigkeit keine Parteistellung habe und auch die Bestimmungen der §§ 23, 24 bzw. 34 Abs. 3 und 4 K-BO 1996 nicht zur Anwendung gelangten, sei die Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 30. August 2023 mangels Legitimation zur Einbringung bzw. Stellung eines solchen Antrages als unzulässig zurückzuweisen.Der vorliegende Antrag der Revisionswerberin sei von dieser als Stockwerkseigentümerin gestellt worden und ziele darauf ab, die Baubehörde dazu zu bewegen, den beiden Grundeigentümerinnen einen baupolizeilichen Auftrag zur Instandsetzung des Objektes bescheidmäßig zu erteilen. Grundvoraussetzung für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde sei die Parteistellung (Hinweis auf VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). Wie aus Paragraph 44, in Verbindung mit , Paragraph 43, K-BO 1996 unzweifelhaft ableitbar sei, sei das Verfahren der Instandsetzung (Paragraph 44, K-BO 1996) ein amtswegig zu führendes Verfahren. Aufgrund der Anordnung in Paragraph 44, Absatz 3, K-BO 1996 sei von einer Parteistellung von Anrainern in einem Verfahren gemäß Paragraph 44, K-BO 1996 auszugehen. Die Rechte aus Paragraph 34, Absatz 3 und 4 K-BO 1996 stünden ebenfalls nur Anrainern im Sinn des Paragraph 23, bzw. 24 K-BO 1996 zu. Die Revisionswerberin als Stockwerkseigentümerin des Objektes sei jedoch keine Anrainerin im Sinn der K-BO 1996. Da die Revisionswerberin in einem Verfahren gemäß Paragraph 44, K-BO 1996 aufgrund der Amtswegigkeit keine Parteistellung habe und auch die Bestimmungen der Paragraphen 23, 24, bzw. 34 Absatz 3 und 4 K-BO 1996 nicht zur Anwendung gelangten, sei die Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 30. August 2023 mangels Legitimation zur Einbringung bzw. Stellung eines solchen Antrages als unzulässig zurückzuweisen.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).
8
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf das pauschal behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Parteistellung von Anrainern im Verfahren nach § 44 K-BO 1996“ schon deshalb nicht gerecht, weil dazu keine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf das pauschal behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Parteistellung von Anrainern im Verfahren nach Paragraph 44, K-BO 1996“ schon deshalb nicht gerecht, weil dazu keine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
9
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, inwieweit einer außerbücherlichen Stockwerkseigentümerin zur Antragstellung auf Eröffnung eines Instandsetzungsverfahrens nach § 44 K-BO 1996 Parteistellung zukomme, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass eine Antragslegitimation gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 iVm § 44 Abs. 3 bzw. § 45 Abs. 2 K-BO 1996 nur dem Anrainer einer Liegenschaft (vgl. § 23 Abs. 2 K-BO 1996) zukommt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2018/06/0259, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision enthält zudem kein Vorbringen zur Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i (vgl. § 34 iVm § 44 Abs. 3 K-BO 1996).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, inwieweit einer außerbücherlichen Stockwerkseigentümerin zur Antragstellung auf Eröffnung eines Instandsetzungsverfahrens nach Paragraph 44, K-BO 1996 Parteistellung zukomme, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass eine Antragslegitimation gemäß Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz 3, bzw. Paragraph 45, Absatz 2, K-BO 1996 nur dem Anrainer einer Liegenschaft vergleiche , Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996) zukommt vergleiche , VwGH 11.12.2019, Ra 2018/06/0259, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision enthält zudem kein Vorbringen zur Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, bis g, des Paragraph 23, Absatz 4, bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h, und i vergleiche , Paragraph 34, in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz 3, K-BO 1996).
10
Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit letztlich vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem mangelhaften bzw. nichtigen Verfahren, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen wird, weil diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit letztlich vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem mangelhaften bzw. nichtigen Verfahren, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen wird, weil diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
11
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060265.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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