1
Die mitbeteiligten Parteien sind ukrainische Staatsangehörige. Der Zweitmitbeteiligte ist der minderjährige Sohn der Erstmitbeteiligten. Ihnen wurde aufgrund ihrer Anträge jeweils vom 9. Jänner 2025 durch die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 41a Abs. 7b bzw. § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) mit einjähriger Gültigkeitsdauer (jeweils von 22. Jänner 2025 bis 22. Jänner 2026) erteilt (Übernahmebestätigungen der Aufenthaltstitel in Kartenform jeweils vom 6. März 2025).Die mitbeteiligten Parteien sind ukrainische Staatsangehörige. Der Zweitmitbeteiligte ist der minderjährige Sohn der Erstmitbeteiligten. Ihnen wurde aufgrund ihrer Anträge jeweils vom 9. Jänner 2025 durch die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz 7 b, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) mit einjähriger Gültigkeitsdauer (jeweils von 22. Jänner 2025 bis 22. Jänner 2026) erteilt (Übernahmebestätigungen der Aufenthaltstitel in Kartenform jeweils vom 6. März 2025).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die wegen der lediglich einjährigen Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die wegen der lediglich einjährigen Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf § 20 Abs. 1a NAG sowie insbesondere auf die Z 2 dieser Gesetzesbestimmung, derzufolge die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel mit dreijähriger Gültigkeitsdauer eine durchgehende, rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren erfordere. Diese Voraussetzung sei fallbezogen nicht erfüllt.Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 20, Absatz eins a, NAG sowie insbesondere auf die Ziffer 2, dieser Gesetzesbestimmung, derzufolge die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel mit dreijähriger Gültigkeitsdauer eine durchgehende, rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren erfordere. Diese Voraussetzung sei fallbezogen nicht erfüllt.
4
Eine Regelung zur Anrechnung von Zeiten des laufenden Verfahrens zur Erteilung eines „Ausweises für Vertriebene“ auf die erforderliche Zeit der durchgehenden, rechtmäßigen Niederlassung während eines Zeitraums von zwei Jahren enthalte das NAG nicht. Von einer Rechtmäßigkeit der Niederlassung im Sinn von § 20 Abs. 1a Z 2 NAG könne daher hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts der mitbeteiligten Parteien als Vertriebene erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) iVm. der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, ausgegangen werden.Eine Regelung zur Anrechnung von Zeiten des laufenden Verfahrens zur Erteilung eines „Ausweises für Vertriebene“ auf die erforderliche Zeit der durchgehenden, rechtmäßigen Niederlassung während eines Zeitraums von zwei Jahren enthalte das NAG nicht. Von einer Rechtmäßigkeit der Niederlassung im Sinn von Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG könne daher hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts der mitbeteiligten Parteien als Vertriebene erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Ausweis für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, ausgegangen werden. 5
Ein solcher Ausweis sei den mitbeteiligten Parteien, die über bis 2027 bzw. bis 2033 gültige Reisepässe verfügten und seit 11. April 2022 durchgehend in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, wobei die Erstmitbeteiligte auch seit 1. April 2023 durchgehend als Angestellte in Österreich erwerbstätig sei, jeweils erst „mit Gültigkeit ab 26. Jänner 2024“ ausgestellt worden, sodass ihre durchgehende, rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet jeweils weniger als zwei Jahre betrage.
6
Aus diesem Grund habe ihnen die belangte Behörde die in Rede stehenden Aufenthaltstitel zu Recht mit bloß einjähriger Gültigkeitsdauer (§ 20 Abs. 1 NAG) erteilt.Aus diesem Grund habe ihnen die belangte Behörde die in Rede stehenden Aufenthaltstitel zu Recht mit bloß einjähriger Gültigkeitsdauer (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) erteilt.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres.
8
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG macht die Amtsrevision u.a. - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43) - geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den mitbeteiligten Parteien als Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames Aufenthaltsrecht zukomme, das nicht durch die Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ konstitutiv erteilt werde. In Anbetracht dessen wären die betreffenden Aufenthaltstitel den mitbeteiligten Parteien rechtens mit dreijähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen gewesen.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG macht die Amtsrevision u.a. - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43) - geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den mitbeteiligten Parteien als Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames Aufenthaltsrecht zukomme, das nicht durch die Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ konstitutiv erteilt werde. In Anbetracht dessen wären die betreffenden Aufenthaltstitel den mitbeteiligten Parteien rechtens mit dreijähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen gewesen. 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig; sie ist auch begründet.
12
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, lauten: „Begriffsbestimmungen
§ 2. ...Paragraph 2, ...
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1.
der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2.
der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3.
der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
...
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
...
2.
Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
...
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20, (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde(1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
3.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und
4.
in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
...
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:(2) Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
...
7a. Drittstaatsangehörige, die eine ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;7a. Drittstaatsangehörige, die eine ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, oder als deren Familienangehörige eine ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
...
,Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘
§ 41a. ...Paragraph 41 a, ...
(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ erteilt werden, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
...
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46, (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1.
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte‘ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte‘ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, 7 a, oder 7b,
...
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
...
b) einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,b) einen Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, 7 a, oder 7b innehat,
...“.
13
Gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (u.a. gemäß § 41a Abs. 7b NAG) der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.Gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (u.a. gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG) der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war. 14
§ 62 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, lautet:Paragraph 62, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, lautet: „Aufenthaltsrecht für Vertriebene
§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.Paragraph 62, (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) gilt.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als ‚Ausweis für Vertriebene‘ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.“(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als ‚Ausweis für Vertriebene‘ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.“
15
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, lauten: „§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1.
Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
...
§ 3.Paragraph 3,
...
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
... .“
16
Das Verwaltungsgericht Wien zog nicht in Zweifel, dass die seit April 2022 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldeten mitbeteiligten Parteien die in § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 sowie der VertriebenenVO festgelegten Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach diesen Bestimmungen erfüllen. Es erachtete auch grundsätzlich die Erfordernisse für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 41a Abs. 7b NAG bzw. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG als gegeben. Es vertrat allerdings die - wie von der Amtsrevision aufgezeigt - unzutreffende Rechtsansicht, dass den mitbeteiligten Parteien (denen überdies den Ausführungen der Amtsrevision zufolge nicht nur im Jahr 2024, sondern bereits zuvor „Ausweise für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 ausgestellt worden waren) das Aufenthaltsrecht als Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO erst durch die Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ im Jahr 2024 konstitutiv erteilt worden sei.Das Verwaltungsgericht Wien zog nicht in Zweifel, dass die seit April 2022 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldeten mitbeteiligten Parteien die in Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 sowie der VertriebenenVO festgelegten Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach diesen Bestimmungen erfüllen. Es erachtete auch grundsätzlich die Erfordernisse für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG bzw. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als gegeben. Es vertrat allerdings die - wie von der Amtsrevision aufgezeigt - unzutreffende Rechtsansicht, dass den mitbeteiligten Parteien (denen überdies den Ausführungen der Amtsrevision zufolge nicht nur im Jahr 2024, sondern bereits zuvor „Ausweise für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 ausgestellt worden waren) das Aufenthaltsrecht als Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO erst durch die Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ im Jahr 2024 konstitutiv erteilt worden sei.
17
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43, festgehalten hat, haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO jedoch ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43, festgehalten hat, haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO gemäß Paragraph 62, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO jedoch ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.
18
Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der mitbeteiligten Parteien auf Basis der fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO) hing somit nicht von der Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ ab.Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der mitbeteiligten Parteien auf Basis der fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraph 62, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO) hing somit nicht von der Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ ab.
19
Daran, dass in der gegenständlichen Konstellation die Anordnung des § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweitmitbeteiligten gemäß (§ 41a Abs. 7b iVm.) § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sowie bei Festlegung der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels (vgl. § 20 Abs. 1a Z 2 NAG) zum Tragen zu kommen hat, kann - was auch in der Amtsrevision des Bundesministers für Inneres hervorgehoben wird - schon aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen (siehe zudem § 21 Abs. 2 Z 7a NAG, der Antragsteller nach § 41a Abs. 7b NAG sowie nach [§ 41a Abs. 7b iVm.] § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ebenfalls einheitlich erfasst).Daran, dass in der gegenständlichen Konstellation die Anordnung des Paragraph 41 a, Absatz 7 b, letzter Satz NAG auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweitmitbeteiligten gemäß (Paragraph 41 a, Absatz 7 b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sowie bei Festlegung der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels vergleiche , Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG) zum Tragen zu kommen hat, kann - was auch in der Amtsrevision des Bundesministers für Inneres hervorgehoben wird - schon aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen (siehe zudem Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7 a, NAG, der Antragsteller nach Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG sowie nach [§ 41a Absatz 7 b, iVm.] Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ebenfalls einheitlich erfasst).
20
Auch die Gesetzesmaterialien bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im gegebenen Kontext eine andere Betrachtung geboten wäre. Vielmehr lassen sie erkennen, dass offensichtlich „im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 7b NAG“ auch für Familienangehörige bei Erteilung eines davon „abgeleiteten“ Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG eine § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG entsprechende Handhabung ihrer unmittelbar vorangegangenen, rechtmäßigen Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO intendiert ist und solche Zeiten ebenso als Niederlassung im Sinn von § 2 Abs. 2 NAG gelten (vgl. RV 2528 BlgNR 27. GP, zu § 21, § 41a und § 46 Abs. 1, 2 ff; siehe darüber hinaus AB 2589 BlgNR 27. GP).Auch die Gesetzesmaterialien bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im gegebenen Kontext eine andere Betrachtung geboten wäre. Vielmehr lassen sie erkennen, dass offensichtlich „im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG“ auch für Familienangehörige bei Erteilung eines davon „abgeleiteten“ Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Paragraph 41 a, Absatz 7 b, letzter Satz NAG entsprechende Handhabung ihrer unmittelbar vorangegangenen, rechtmäßigen Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO intendiert ist und solche Zeiten ebenso als Niederlassung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, NAG gelten vergleiche , Regierungsvorlage 2528, BlgNR 27. GP, zu Paragraph 21,, Paragraph 41 a und Paragraph 46, Absatz eins, 2, ff; siehe darüber hinaus Ausschussbericht 2589, BlgNR 27. GP). 21
Da das angefochtene Erkenntnis folglich aus den dargelegten Erwägungen einer tragfähigen Begründung für die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel mit bloß einjähriger Gültigkeitsdauer entbehrt, erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das angefochtene Erkenntnis folglich aus den dargelegten Erwägungen einer tragfähigen Begründung für die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel mit bloß einjähriger Gültigkeitsdauer entbehrt, erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 29. Oktober 2025