TE Vwgh Beschluss 2025/10/29 Ra 2025/05/0127

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Veröffentlicht am 29.10.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art7 Abs1
StGG Art5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision 1. des Dr. H V und 2. der Mag. U V, beide vertreten durch die Winkler & Riedl Rechtsanwälte OG in Tulln, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2025, LVwG-AV-581/001-2023, betreffend Feststellung gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision 1. des Dr. H römisch fünf und 2. der Mag. U römisch fünf, beide vertreten durch die Winkler & Riedl Rechtsanwälte OG in Tulln, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2025, LVwG-AV-581/001-2023, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht einer von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für näher bezeichnete Gebäude keine Folge.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht einer von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für näher bezeichnete Gebäude keine Folge.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 740/2025, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 740 aus 2025,, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher - wenn auch unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ klar als Revisionspunkte erkennbar - ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem gesetzlich subjektiv öffentlichen Recht auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Zuerkennung eines Feststellungsbescheides, weiters in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP-MRK) sowie auf Durchführung eines Verwaltungsvorschriften-entsprechenden Verwaltungsverfahrens auf richtige Sachverhaltsermittlung und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt“. Das allgemeine Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Art. 7 B-VG ergebe, sei missachtet worden.Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher - wenn auch unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ klar als Revisionspunkte erkennbar - ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem gesetzlich subjektiv öffentlichen Recht auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Zuerkennung eines Feststellungsbescheides, weiters in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZP-MRK) sowie auf Durchführung eines Verwaltungsvorschriften-entsprechenden Verwaltungsverfahrens auf richtige Sachverhaltsermittlung und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt“. Das allgemeine Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Artikel 7, B-VG ergebe, sei missachtet worden.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
6
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. erneut VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , erneut VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
7
Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, Eigentum und Achtung des Sachlichkeitsgebots handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, Eigentum und Achtung des Sachlichkeitsgebots handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).
8
Die weitere Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden (vgl. nochmals VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).Die weitere Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden vergleiche , nochmals VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
9
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050127.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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