RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0063

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind für den jeweils im Antrag genannten Standort zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2004/05/0308, m. w.N.). Der im Antrag für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis genannte Standort ist daher für das Verfahren als wesentlich zu betrachten. Eine Änderung des Standortes im Berufungsverfahren stellt demnach grundsätzlich eine Antragsänderung dar, durch die das Wesen der Sache geändert wird. Eine solche Änderung des verfahrensleitenden Antrages ist gemäß § 13 Abs. 8 AVG im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050063.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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