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Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Februar 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Februar 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
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Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Mai 2023 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Mai 2023 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
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Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. als unbegründet ab [Spruchpunkt A. I.] und behob die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides [Spruchpunkt A. II.].Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. als unbegründet ab [Spruchpunkt A. römisch eins.] und behob die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides [Spruchpunkt A. römisch zwei.].
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu beheben seien, weil das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 an den Mitbeteiligten nicht geprüft habe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu beheben seien, weil das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 an den Mitbeteiligten nicht geprüft habe.
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Gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, für deren Zulässigkeit vorgebracht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) abgewichen sei, wonach die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 in Antragsverfahren gemäß § 55 AsylG 2005 nicht amtswegig zu prüfen sei.Gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, für deren Zulässigkeit vorgebracht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) abgewichen sei, wonach die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in Antragsverfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht amtswegig zu prüfen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Amtsrevision ist aus dem dargestellten Grund zulässig. Sie ist auch begründet.
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Anders als in dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, für den § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 anordnet, ist das für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ nach § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen. Dafür bietet in der vorliegenden Konstellation auch § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, keine Rechtsgrundlage, weil sich diese Bestimmung erkennbar nur auf den Fall des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG bezieht (vgl. die diesbezüglichen ErläutRV zum FNG, 1803 BlgNR 24. GP 37 und 48, die einerseits ausdrücklich zwischen den beiden in Abs. 2 und Abs. 3 des § 10 AsylG 2005 geregelten Fällen unterscheiden und andererseits festhalten, dass die Z 5 des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 eine Verbindung zum FPG herstelle und daher das BFA, wenn ihm von der Landespolizeidirektion der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden mitgeteilt wurde, auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen habe). Es besteht aber auch gar keine Notwendigkeit für eine amtswegige Prüfung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005, wenn sich der Fremde - wie im vorliegenden Fall - entschieden hat, ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu stellen und damit erkennbar (nur) dessen Voraussetzungen für gegeben erachtet (vgl. Abs. 5 und 6 des § 58 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 persönlich beim BFA zu stellen und dabei der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist, das BFA allerdings ohnehin über den Umstand zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt; vgl. zu alledem VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Anders als in dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, für den Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 anordnet, ist das für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorgesehen. Dafür bietet in der vorliegenden Konstellation auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, keine Rechtsgrundlage, weil sich diese Bestimmung erkennbar nur auf den Fall des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bezieht vergleiche , die diesbezüglichen ErläutRV zum FNG, 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37, und 48, die einerseits ausdrücklich zwischen den beiden in Absatz 2 und Absatz 3, des Paragraph 10, AsylG 2005 geregelten Fällen unterscheiden und andererseits festhalten, dass die Ziffer 5, des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 eine Verbindung zum FPG herstelle und daher das BFA, wenn ihm von der Landespolizeidirektion der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden mitgeteilt wurde, auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen habe). Es besteht aber auch gar keine Notwendigkeit für eine amtswegige Prüfung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn sich der Fremde - wie im vorliegenden Fall - entschieden hat, ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu stellen und damit erkennbar (nur) dessen Voraussetzungen für gegeben erachtet vergleiche , Absatz 5, und 6 des Paragraph 58, AsylG 2005, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, bis 57 AsylG 2005 persönlich beim BFA zu stellen und dabei der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist, das BFA allerdings ohnehin über den Umstand zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt; vergleiche , zu alledem VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 9
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Rechtslage verkannt und seine Entscheidung im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet; sie war daher insoweit aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Rechtslage verkannt und seine Entscheidung im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet; sie war daher insoweit aufzuheben.
Wien, am 30. Oktober 2025