1
Die Erstrevisionswerberin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Am XX. XX. XXXX und am XX. XX. XXXX wurden die Söhne der Erstrevisionswerberin, die nunmehrigen Zweit- und Drittrevisionswerber, in Österreich geboren. In der Folge stellte die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin für den Zweit- und Drittrevisionswerber jeweils ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, die - jeweils verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen - vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 3. Mai 2018 und vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeweg mit Erkenntnissen vom 2. Juni 2021 abgewiesen wurden.Am römisch zwanzig. römisch zwanzig. römisch 40 und am römisch zwanzig. römisch zwanzig. römisch 40 wurden die Söhne der Erstrevisionswerberin, die nunmehrigen Zweit- und Drittrevisionswerber, in Österreich geboren. In der Folge stellte die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin für den Zweit- und Drittrevisionswerber jeweils ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, die - jeweils verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen - vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 3. Mai 2018 und vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeweg mit Erkenntnissen vom 2. Juni 2021 abgewiesen wurden.
3
Mit Bescheiden vom 8. November 2023 wies das BFA die hier verfahrensgegenständlichen Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16. August 2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Mit Bescheiden vom 8. November 2023 wies das BFA die hier verfahrensgegenständlichen Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16. August 2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
4
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen (u.a.) zum Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien in Österreich, zu ihren Deutschkenntnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Bezug von Grundversorgung, ihrem Privat- und Familienleben sowie dem Schulbesuch des Zweitrevisionswerbers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nicht derart wesentlich geändert habe, dass eine ergänzende oder neue Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen gewesen seien.Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen (u.a.) zum Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien in Österreich, zu ihren Deutschkenntnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Bezug von Grundversorgung, ihrem Privat- und Familienleben sowie dem Schulbesuch des Zweitrevisionswerbers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nicht derart wesentlich geändert habe, dass eine ergänzende oder neue Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen gewesen seien.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN). 11
Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in den weitwendigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach ihre Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel mangels eines geänderten Sachverhalts, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen seien. Dazu bringen sie fallbezogen ausschließlich vor, dass der Zweit- und Drittrevisionswerber mittlerweile (anstelle des Kindergartens) die Schule besuchen würden.Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in den weitwendigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zunächst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach ihre Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel mangels eines geänderten Sachverhalts, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen seien. Dazu bringen sie fallbezogen ausschließlich vor, dass der Zweit- und Drittrevisionswerber mittlerweile (anstelle des Kindergartens) die Schule besuchen würden.
12
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
13
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. zu alledem VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018 bis 0022, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , zu alledem VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018 bis 0022, mwN). 14
Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht zunächst zu berücksichtigen, dass die gegen die revisionswerbenden Parteien vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen erst weniger als zweieinhalb Jahre vor der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge durch das BFA erlassen und die von ihnen ins Treffen geführten Integrationsleistungen weitgehend bereits damals zugrunde gelegt wurden. Auch das betreffend die minderjährigen Revisionswerber zu berücksichtigende Kindeswohl wurde bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen berücksichtigt. Vor allem durfte das Verwaltungsgericht einbeziehen, dass sich die revisionswerbenden Parteien seit Erlassung der vorliegenden Rückkehrentscheidungen rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen. Vor diesem Hintergrund gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, aufzuzeigen, dass die Abwägung gemäß Art. 8 EMRK des Verwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist.Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht zunächst zu berücksichtigen, dass die gegen die revisionswerbenden Parteien vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen erst weniger als zweieinhalb Jahre vor der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge durch das BFA erlassen und die von ihnen ins Treffen geführten Integrationsleistungen weitgehend bereits damals zugrunde gelegt wurden. Auch das betreffend die minderjährigen Revisionswerber zu berücksichtigende Kindeswohl wurde bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen berücksichtigt. Vor allem durfte das Verwaltungsgericht einbeziehen, dass sich die revisionswerbenden Parteien seit Erlassung der vorliegenden Rückkehrentscheidungen rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen. Vor diesem Hintergrund gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, aufzuzeigen, dass die Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK des Verwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist.
15
Weiters rügen die revisionswerbenden Parteien in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen; sie stützen sich dabei auf die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG.Weiters rügen die revisionswerbenden Parteien in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen; sie stützen sich dabei auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.
16
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag - wie vorliegend - zurückzuweisen ist (vgl. wiederum VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018 bis 0022, mwN). Daher führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision.Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag - wie vorliegend - zurückzuweisen ist vergleiche , wiederum VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018 bis 0022, mwN). Daher führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision. 17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025