TE Vwgh Beschluss 2025/11/3 Ra 2025/14/0343

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Veröffentlicht am 03.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des A Ö (alias A Ö), vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2025, L530 2105371-5/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte im September 2010 und im Februar 2016 bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Am 18. November 2016 stellte der Revisionswerber einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 29. Jänner 2021 zur Gänze abwies. Unter einem erteilte es dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung „nach“ zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.Am 18. November 2016 stellte der Revisionswerber einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 29. Jänner 2021 zur Gänze abwies. Unter einem erteilte es dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung „nach“ zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 8. September 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den gegenständlich relevanten Maßgaben ab, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „in die Türkei“ zulässig sei und das Einreiseverbot von fünf auf acht Jahre erhöht werde.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3894/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2022, Ra 2022/14/0032, zurück.
5
Am 25. März 2022 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz (somit seinen dritten Folgeantrag), den er - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - im Wesentlichen damit begründete, er werde aufgrund der von ihm in sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen von der türkischen Polizei gesucht. Im Rückkehrfall würden ihm Folter und Haft drohen.
6
Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005.Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005.
7
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Soweit sich der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, mit denen es dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers unter anderem mit der Begründung, seine Angaben seien widersprüchlich und bis zuletzt unsubstantiiert geblieben, den „glaubhaften Kern“ absprach, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2025/14/0021, mwN).Soweit sich der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, mit denen es dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers unter anderem mit der Begründung, seine Angaben seien widersprüchlich und bis zuletzt unsubstantiiert geblieben, den „glaubhaften Kern“ absprach, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 9.4.2025, Ra 2025/14/0021, mwN).
12
Dass das BVwG fallbezogen von diesen Leitlinien abgewichen wäre und insbesondere die Erwägungen des BVwG zum fehlenden „glaubhaften Kern“ unzutreffend gewesen wären, legt die Revision - welche lediglich auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbaut ohne der Beweiswürdigung des BVwG zum „glaubhaften Kern“ substantiell entgegenzutreten - nicht dar. Damit gelingt es der Revision nicht, eine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich des fehlenden glaubhaften Kerns aufzuzeigen.
13
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters releviert wird, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde keine Rückkehrentscheidung enthalten habe und dazu vorgebracht wird, die Integration des Revisionswerbers habe sich in der Zwischenzeit noch stärker intensiviert und es lägen deshalb insbesondere auch betreffend die bestehende Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot berücksichtigungswürdigende neue Umstände vor, ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass der Bescheid des BFA - und damit auch das angefochtene Erkenntnis - keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG aufweist, sodass auch keine Beurteilung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorgenommen wurde. Dies entspricht aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil gegen den Revisionswerber bereits eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht:Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters releviert wird, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde keine Rückkehrentscheidung enthalten habe und dazu vorgebracht wird, die Integration des Revisionswerbers habe sich in der Zwischenzeit noch stärker intensiviert und es lägen deshalb insbesondere auch betreffend die bestehende Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot berücksichtigungswürdigende neue Umstände vor, ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass der Bescheid des BFA - und damit auch das angefochtene Erkenntnis - keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG aufweist, sodass auch keine Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorgenommen wurde. Dies entspricht aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil gegen den Revisionswerber bereits eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht:
14
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche , etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).
15
Mit dem bloßen Hinweis, dass seit Erlassung des Einreiseverbotes mehrere Jahre vergangen seien, in denen sich die Integration des Revisionswerbers vertieft hätte und er in diesem Zeitraum keine weiteren kriminalpolizeilichen Probleme gehabt habe, hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG geltend gemacht, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. erneut VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).Mit dem bloßen Hinweis, dass seit Erlassung des Einreiseverbotes mehrere Jahre vergangen seien, in denen sich die Integration des Revisionswerbers vertieft hätte und er in diesem Zeitraum keine weiteren kriminalpolizeilichen Probleme gehabt habe, hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG geltend gemacht, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche , erneut VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).
16
Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen (vgl. wiederum VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen vergleiche , wiederum VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140343.L00

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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