1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Mai 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Anhängers nicht dafür gesorgt zu haben, dass dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, weil durch dessen Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 20.000 kg um 3.935 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch §§ 101 Abs. 1 lit. a, 103 Abs. 1 Z 1 und 134 Abs. 1 Z 1 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde und er zur Zahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Mai 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Anhängers nicht dafür gesorgt zu haben, dass dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, weil durch dessen Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 20.000 kg um 3.935 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraphen 101, Absatz eins, Litera a,, 103 Absatz eins, Ziffer eins und 134 Absatz eins, Ziffer eins, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde und er zur Zahlung eines Kostenbeitrags gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet wurde.
2
Aufgrund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) eine mündliche Verhandlung durch und verkündete das Erkenntnis, das infolge rechtzeitigen Antrags des Revisionswerbers schriftlich ausgefertigt wurde. Damit gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, als die Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Aufgrund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) eine mündliche Verhandlung durch und verkündete das Erkenntnis, das infolge rechtzeitigen Antrags des Revisionswerbers schriftlich ausgefertigt wurde. Damit gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, als die Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, im Zulassungsschein des auf den Revisionswerber am 31. Mai 2021 zugelassenen Starrdeichselanhängers seien ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 20.000 kg und eine höchstzulässige Stützlast von 4.000 kg eingetragen. Laut Herstellerbescheinigung des Anhängers weise dieser in technischer Hinsicht eine zulässige Gesamtmasse von 24.000 kg auf, die sich aus der Summe der höchstzulässigen Stützlast von 4.000 kg und den zulässigen Achslasten von jeweils 10.000 kg ergebe. Mit Wissen und Willen des Revisionswerbers und ohne weitere Kontrolle durch diesen habe T. den Traktor und Anhänger des Revisionswerbers in Betrieb genommen und gelenkt, wobei das Gewicht des Anhängers und der zuvor aufgenommenen Beladung 23.935 kg betragen habe.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, es sei für die Einhaltung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG auf das bei der Genehmigung festgesetzte und im Zulassungsschein eingetragene höchste zulässige Gesamtgewicht im Sinne des § 2 Z 33 KFG abzustellen und nicht auf das vom Erzeuger genannte Höchstgewicht nach § 2 Z 32a KFG. Die Stützlast sei nur für die - dem Revisionswerber nicht angelastete - Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugmaschine und Anhänger zu berücksichtigen. Da der Anhänger um 3.935 kg überladen gewesen sei, habe der Revisionswerber das objektive Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Er habe den Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG nicht erbracht. Einer Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG stehe das sehr hoch geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit entgegen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, es sei für die Einhaltung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG auf das bei der Genehmigung festgesetzte und im Zulassungsschein eingetragene höchste zulässige Gesamtgewicht im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 33, KFG abzustellen und nicht auf das vom Erzeuger genannte Höchstgewicht nach Paragraph 2, Ziffer 32 a, KFG. Die Stützlast sei nur für die - dem Revisionswerber nicht angelastete - Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugmaschine und Anhänger zu berücksichtigen. Da der Anhänger um 3.935 kg überladen gewesen sei, habe der Revisionswerber das objektive Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Er habe den Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht erbracht. Einer Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG stehe das sehr hoch geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit entgegen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet seine Revision primär deshalb als zulässig, weil unter Bedachtnahme auf die im Zulassungsschein verzeichnete höchst zulässige Stützlast, die auf die Zugmaschine übertragen werden dürfe, und auf die Herstellerbescheinigung eine Überladung nicht vorliege. Dies hätte sich im Übrigen auch bei einer Messung der Achslast ergeben. Beim Beantragen des Zulassungsscheins habe der Revisionswerber sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt und es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Behörde eine für ihn nachteilige Eintragung in den Zulassungsschein vornehme.
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Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet weiterer Bestimmungen nur zulässig, wenn neben anderen Anforderungen das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet weiterer Bestimmungen nur zulässig, wenn neben anderen Anforderungen das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
11
§ 2 Z 33 KFG definiert das höchste zulässige Gesamtgewicht als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf.Paragraph 2, Ziffer 33, KFG definiert das höchste zulässige Gesamtgewicht als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf.
12
Es handelt sich somit um ein für jedes Fahrzeug individuelles Gewicht, wie es gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 KFG iVm Anlage 4 Zeile 208 KDV bei der Typengenehmigung von der Behörde festgesetzt wird, gemäß § 41 Abs. 2 KFG iVm Anlage 4 Zeile 208 KDV in den Zulassungsschein einzutragen ist und gemäß § 27 Abs. 2 KFG an Lastkraftwagen und an Anhängern an der Außenseite angeschrieben sein muss (vgl. das auf die derzeitige Rechtslage übertragbare Erkenntnis VwGH 29.8.1990, 89/02/0208).Es handelt sich somit um ein für jedes Fahrzeug individuelles Gewicht, wie es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Anlage 4 Zeile 208 KDV bei der Typengenehmigung von der Behörde festgesetzt wird, gemäß Paragraph 41, Absatz 2, KFG in Verbindung mit , Anlage 4 Zeile 208 KDV in den Zulassungsschein einzutragen ist und gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KFG an Lastkraftwagen und an Anhängern an der Außenseite angeschrieben sein muss vergleiche , das auf die derzeitige Rechtslage übertragbare Erkenntnis VwGH 29.8.1990, 89/02/0208). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG auch die Überschreitung der Summe der - sich aus dem Zulassungsschein ergebenden - höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt ist (vgl. VwGH 5.2.2016, Ra 2016/02/0007, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG auch die Überschreitung der Summe der - sich aus dem Zulassungsschein ergebenden - höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt ist vergleiche , VwGH 5.2.2016, Ra 2016/02/0007, mwN). 14
Indem das Verwaltungsgericht das für die Beladung des Anhängers relevante höchste zulässige Gesamtgewicht im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand des Zulassungsscheins ermittelte, wird vom Revisionswerber demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
15
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der zulässigen Stützlast und der erlaubten Achslasten rekurriert, ist er darauf hinzuweisen, dass deren Überschreitung nicht angelastet wurde und diese Gewichte nicht in der Legaldefinition des § 2 Z 33 KFG genannt werden. Schon deshalb kann das auf die Stütz- und Achslast abstellende Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen.Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der zulässigen Stützlast und der erlaubten Achslasten rekurriert, ist er darauf hinzuweisen, dass deren Überschreitung nicht angelastet wurde und diese Gewichte nicht in der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 33, KFG genannt werden. Schon deshalb kann das auf die Stütz- und Achslast abstellende Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen.
16
Als grundsätzliche Rechtsfrage wird noch ein Begründungsmangel zur unterbliebenen Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht dazu lediglich die verba legalia wiedergebe. Das Rechtsgut der Verkehrssicherheit sei nicht gefährdet, weil die Eintragung im Zulassungsschein von der Behörde aufgrund der Herstellerbescheinigung zu korrigieren sei.Als grundsätzliche Rechtsfrage wird noch ein Begründungsmangel zur unterbliebenen Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht dazu lediglich die verba legalia wiedergebe. Das Rechtsgut der Verkehrssicherheit sei nicht gefährdet, weil die Eintragung im Zulassungsschein von der Behörde aufgrund der Herstellerbescheinigung zu korrigieren sei.
17
Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN).Mit diesem Vorbringen zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das Verwaltungsgericht wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt: Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN). 18
Darüber hinaus ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit einer Überladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden (vgl. VwGH 20.12.1993, 93/02/0227). Der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117). Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG immerhin Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht (vgl. das zur StVO ergangene Erkenntnis VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).Darüber hinaus ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen vergleiche , VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit einer Überladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden vergleiche , VwGH 20.12.1993, 93/02/0227). Der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist vergleiche , VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117). Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG immerhin Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht vergleiche , das zur StVO ergangene Erkenntnis VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). 19
Ist aber die (abstrakte) Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens.Ist aber die (abstrakte) Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025