TE Vwgh Beschluss 2025/11/3 Ra 2024/12/0121

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Veröffentlicht am 03.11.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §236d
B-VG Art20 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des R H, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Anwaltspartnerschaft in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2024, W257 2273645-1/2E, betreffend Feststellungen hinsichtlich Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der 1963 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.Der 1963 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2023 wurden näher bezeichnete Anträge des Revisionswerbers im Zusammenhang mit Feststellungen hinsichtlich Weisungen zurückgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, dass sich der Revisionswerber einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen hatte, zu seinen Dienstpflichten gehört hat und er durch die Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter anderem die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
5
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 2025 wurde dem Revisionswerber unter Hinweis auf den Umstand, dass er laut Mitteilung der belangten Behörde mit Ablauf des 30. April 2025 in den Ruhestand versetzt worden sei, die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung zu nehmen.
6
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 führte der Revisionswerber aus, in Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides liege bislang noch keine Ruhestandsversetzung vor. Es sei jederzeit eine Aufforderung zum Dienstantritt möglich, weshalb weiterhin ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Erklärung des Revisionswerbers „in Bezug auf § 236d BDG“ sei ein jahrelanger Krankenstand des Revisionswerbers aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vorangegangen. Es bestehe die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft „europarechtskonforme Arbeitsbedingungen“ Einzug hielten.In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 führte der Revisionswerber aus, in Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides liege bislang noch keine Ruhestandsversetzung vor. Es sei jederzeit eine Aufforderung zum Dienstantritt möglich, weshalb weiterhin ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Erklärung des Revisionswerbers „in Bezug auf Paragraph 236 d, BDG“ sei ein jahrelanger Krankenstand des Revisionswerbers aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vorangegangen. Es bestehe die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft „europarechtskonforme Arbeitsbedingungen“ Einzug hielten.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, mwN).
9
Fallbezogen erklärte der Revisionswerber, er wolle gemäß § 236d BDG 1979 mit Ablauf des 30. April 2025 aus dem Dienststand ausscheiden. Eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 21.11.2024, Ra 2023/12/0050). Die Abgabe einer Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 und das Vorliegen der Voraussetzungen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten. Folglich befindet sich der Revisionswerber seit 1. Mai 2025 im Ruhestand.Fallbezogen erklärte der Revisionswerber, er wolle gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des 30. April 2025 aus dem Dienststand ausscheiden. Eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 236 d, BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 21.11.2024, Ra 2023/12/0050). Die Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 und das Vorliegen der Voraussetzungen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten. Folglich befindet sich der Revisionswerber seit 1. Mai 2025 im Ruhestand.
10
Soweit der Revisionswerber vorbringt, ein Feststellungsinteresse liege weiterhin vor, weil die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehe, ist dem zu entgegnen, dass die von ihm zitierte Vorschrift des § 236 Abs. 2 BDG 1979 (gemeint wohl § 236a Abs. 2 BDG 1979) nicht den Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 betrifft. Dass eine Wiederaufnahme in den Dienststand im Fall des Revisionswerbers gesetzlich in einer anderen Bestimmung vorgesehen wäre, behauptet der Revisionswerber nicht.Soweit der Revisionswerber vorbringt, ein Feststellungsinteresse liege weiterhin vor, weil die Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand bestehe, ist dem zu entgegnen, dass die von ihm zitierte Vorschrift des Paragraph 236, Absatz 2, BDG 1979 (gemeint wohl Paragraph 236 a, Absatz 2, BDG 1979) nicht den Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 betrifft. Dass eine Wiederaufnahme in den Dienststand im Fall des Revisionswerbers gesetzlich in einer anderen Bestimmung vorgesehen wäre, behauptet der Revisionswerber nicht.
11
Folglich besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Betracht kommt. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an den im Zusammenhang mit ihm erteilten Weisungen stehenden Feststellungsanträgen liegt nach Übertritt in den Ruhestand mangels weiterer Rechtsgefährdung nicht vor. Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, mwN).Folglich besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Betracht kommt. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an den im Zusammenhang mit ihm erteilten Weisungen stehenden Feststellungsanträgen liegt nach Übertritt in den Ruhestand mangels weiterer Rechtsgefährdung nicht vor. Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061, mwN).
12
Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 8, mwN).Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 8, mwN).
13
Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl erneut VwGH 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 9, mwN).Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet vergleiche , erneut VwGH 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 9, mwN).

Wien, am 3. November 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120121.L00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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