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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des N S, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 3. November 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025120023.F00Im RIS seit
03.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025