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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. August 2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol (unter Spruchpunkt II.) der mitbeteiligten Partei - durch Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der Revisionswerberin - eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen zum Schutz eines Ortsteiles und der Errichtung einer Ersatzwasserversorgung. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. August 2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol (unter Spruchpunkt römisch zwei.) der mitbeteiligten Partei - durch Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der Revisionswerberin - eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen zum Schutz eines Ortsteiles und der Errichtung einer Ersatzwasserversorgung. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
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Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen; dem Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht zufolge soll der Aufwandersatz „dem Land Tirol“ zufließen.
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Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte:“ Folgendes vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, Rn. 9, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, Rn. 9, mwN). 7
Das von der Revisionswerberin als Revisionspunkt angeführte „Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums“ (Art. 5 StGG; vgl. auch Art. 1 1. ZPEMRK) bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, Rn. 15, mwN).Das von der Revisionswerberin als Revisionspunkt angeführte „Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums“ (Artikel 5, StGG; vergleiche , auch Artikel eins, 1. ZPEMRK) bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, Rn. 15, mwN). 8
Die Revision war daher - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang - mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang - mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2025