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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 betreffend Kostenvorschreibung für die Beseitigung eines Übelstandes (insbesondere Verunreinigungen durch Tauben) auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 8 Wiener Reinhalteverordnung 2008 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 betreffend Kostenvorschreibung für die Beseitigung eines Übelstandes (insbesondere Verunreinigungen durch Tauben) auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß Paragraph 8, Wiener Reinhalteverordnung 2008 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 509/2025-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung behauptet wird. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 30.1.2025, Ra 2024/11/0135, mwN).Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung behauptet wird. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 30.1.2025, Ra 2024/11/0135, mwN).
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Die von der Revisionswerberin als Revisionspunkte geltend gemachten Rechte auf richtige Anwendung der Wiener Reinhalteverordnung 2008 sowie auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, auf Zeugeneinvernahme und auf Parteiengehör bezeichnen kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Dabei handelt es sich der Sache nach um die Behauptung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die aber keinen tauglichen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2024/11/0188 bis 0189; VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151; siehe auch betreffend dieselbe Revisionswerberin VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0087).Die von der Revisionswerberin als Revisionspunkte geltend gemachten Rechte auf richtige Anwendung der Wiener Reinhalteverordnung 2008 sowie auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, auf Zeugeneinvernahme und auf Parteiengehör bezeichnen kein subjektives Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Dabei handelt es sich der Sache nach um die Behauptung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die aber keinen tauglichen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt vergleiche , etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2024/11/0188 bis 0189; VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151; siehe auch betreffend dieselbe Revisionswerberin VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0087). 7
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2025